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BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 1 StR 310/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz S EB zus SB, zeboren am m. Ce ED SED. : 7%: in Unversuchungshaft.

wegen Betruges u.a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen

haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Kilfsarbeiter im mittaleren Justizäienst >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Se wird das Urteil des. Laudgerichts in Würzburg vom 25. März 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Unterschlagung und in den Fällen Baumwollspinnerei

und KÖWEEB (1 3 A und e) wegen Betruges, sowie zu einer Gesamtstrafe, verurteilt worden ist. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vorenthaltung von »ozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden. Seine Revision kann

nur zum Teil Erfolg haben.

I: Verfahrensrechtliche Rügen.

1. Das Landgericht hat den Konkursverwalter über das Vermögen des Angeklagten, Rechtsanwalt cc, 215 Zeugen gehört. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vernehmung unzulässig gewesen sei, weil der Angeklagte den Zeugen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht entbunden habe.

Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in elchem Umfang ein Rechtsanwalt, der zum Konkursverwalter bestellt worden ist, dem Gemeinschuldner gegenüber gemäss § 53 Abs 1 Nr 3 StPO zur Geheimhaltung vervflichtet ist; denn der ängeklagte hat in keinem Fall einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass der Zeuge von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht. Ihm gegenüber ist vielmehr der Zeuge in seiner Entschliessung frei. Ein die Revision rechtfertigender Mangel könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht in unzulässiger Weise auf den Zeugen eingewirkt hätte (Rest 71, 21). Das war jedoch nicht der Fall und wird von der Revision uch nicht behauptet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sich der Vorsitzende zutreffend jedes Hinweises und einer im Gesetz auch gar nicht vorgesehenen Belehrung in dieser Richtung enthalten.

>. Die Strafkammer hat nicht die ihr gemäss 8 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Es mag sein, dass ein Teil der Geschäftsunterlagen und Konkursvorgänge erst in der Hauptverhandlung vorae-

legt worden ist. Dadurch sind sie aber dem anwesenden Sachverständigen, selbst wenn er sie bis dahin nicht berücksichtigt haben sollte, bekaniıt geworden. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, ihm die nochmalige schriftliche Begutachtung aufzugeben, wenn er sich in der Lage sah, sein Gutachten auf Grund der ihm in der Hauptverhandlung vermittelten Kenntnisse zu erstatten.

II. Sachrügen:

Die von der Revision erhobenen Angriffe sind unzulässig, da sie sich gegen die von dem landgericht getroffenen Feststellungen richten, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 337 StPO). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ri] unterlag der Beweiswürdigung des Tatrichters. Ke@B konnte an dem PKW gemäss °§ 930, 933 BGB kein Bigentum erwerben, weil er ihm, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht übergeben worden ist. Auch in dem Falle Baumwollspinnerei geht die Revision in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus. als er in dem Urteil festgestellt ist.

Dagegen gibt die auf Grund der Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprüfung teilweise zu Bedenken An-

lass.

1. In dem Falle I 3 d des Urteils (Baumwollspinnerei) .übereignete der Angeklagte seiner Gläubigerin gemäss § 930 BGB Gegenstände, der ihm nicht gehörten, weil sich die Verkäuferin das Bigentum vorbehalten hatte. Ihm war bekannt, dass die Baumwollspinnerei auch gutgläubig kein Kigentum daran erwerben konnte. Er erreichte durch sein Verhalten, dass ihm die Gläubigerin weitere Stundung gewährte. Ferner erlangte er durch unwahre Angaben über seine Vermögensverhältnisse die Stundung einer Forderung, die seinem Gläubiger Kö@MEB zesen ihn zustand (I 3 e des Urteils). |

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Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Betruges bestraft. Das Urteil enthält aber keine eindeutigen Feststellungen über das lerkmal des Vermögensschadens,.

Ein solcher hätte vorgelegen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch die Stundung wirtschaftlich an Vert verloren hätten. Das wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre, oder wenn sich die Gläubiger damals auf andere Weise hätten Befriedigung verschaffen können (RG HRR 1940, 1270; BGHSt 1, 262). Das hat die Strafkammer en sich nicht verkannt. Sie hält es aber für ausreichend, dass 5 Zwangsvollstreckungsmassnahmen "Erfolg gehabt haben könnten", oder dass "eine Befriedigung unter Umständen noch möglich gewesen wäre". Dem kann nicht zugestimmt werden.

Der Wert der Forderungen wäre durch die Stundung nur dann beeinträchtigt worden, wenn die Vermögenslage des Angeklagten damals tatsächlich noch eine wenigstens teilweise Befriedigung zugelassen hätte. Das kann den unbestinmten Urteilsansführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Die Stundungsvereinbarungen wurden ilitte Kärz 1951 (Baumwollspinnerei) und im April 1951 (Köhler) getroffen. Demals war der Angeklagte bereits weit überschuldet und "nicht mehr in der Lage, noch grössere Zahlungen zu leisten", Am 30. April 1951 stellte er den Antrag auf Bröffnung des Konkurses. Es ergab sich eine Schuldenmasse von rund 60 000 DM, während nur rund 1 300 DM an iktiven vorhanden waren. Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Darlegung bedurft, welche freien Vermögenswerte zur Verfügung standen, auf die die Gläubiger hätten zurückgreifen können, wenn sie ihre Forderungen alsbald geltend gemacht hätten. Die ‚nnahme, dass ein derartiges Verlangen sur sofortigen Eröffnung des Konkurses und nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung geführt hätte, liegt näher

und hätte erörtert werden müssen:

An dieser Beurteilung braucht die Tatsache nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach dem Stundungsabkommen an die Baumwollspinnerei 1 000 DM freiwillig bezahlt hat; denn es kann sich insoweit um seine letzten verfügbaren Mittel gehandeli haben, deren Hingabe bei der hohen Überschuläung möglicherweise nicht hätte erzwungen werden

können. Hinzukommt, dass das Landgericht in der Hingabe der am 20. März, 5., 9. und 17. April 1951 übersandten Schecks

jeweils. eine neue Täuschungshandlung erblickt; es stellt“ nicht fest, dass der Angeklagte die Abzahlungen noch nach Giesen Zeitpunkten geleistet hat.

„Das Urteil muss daher in diesen beiden Pällen aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand zu treffen haben, Dabei wird zu beachten sein, dass das "Inkaufnehmen" für den bedingten Vorsatz nur dann als ausreighend anzusehen ist, wenn damit auch die | innere Billigung des Erfolges gemeint ist (RGSt 33, 4; 12, 36, 435; 76, 115; Urteil des 3CH von 20. Februar 1955. a 630,52), Es ist. zwar anzunehmen, dass die Ausführungen der Strafkammer in diesen Sinne zu verstehen sind; in jedem ER Falle ist eine einleutigere Ausdrucksveise erwünscht.

Falls nicht festgestellt werden kann, dass die von den Gläubigern gewährte Stundung zu einem Vernögensschaden geführt hat, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte im Falle KM nicht bereits die Lieferung des Schürzenstoffes durch unwahre Angaben herbeigeführt und sich dadurch des Betrüges schuldig gemacht hat

2. In Septenber 1950 "übereignete" der Angeklagte der

Kreissparkasse in KGB zenäss § 930 3GB eine Saummaschine zur Sicherheit. Der Angeklagte hatte die Maschine von der Firma TED ervorben, die sich,das Eigentum

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daran bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hatte. Zum Zeitpunkt der Übereignung stand ein Kaufvreisrest von 195 DM aus. Der Angeklagte war der Auffassung, dass er der Kreissparkasse sine Sicherheit verschaffte, auch wenn die Maschine nicht yoll bezahlt und damit noch nicht sein Bigentum war.

Das Landgericht sieht in dein Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages eine rechtswidrige Zueignung und hat den Angeklagten insoweit wegen Unterschlagung verurteilt.

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Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen Bedenken.

Zum inneren Tatbestand der Unterschlagung gehört der “ille des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem Vermögen einzuverleiben. (Rest 64, 4145 735 253). Dieser Wille kann auch in einem rechtsunwirksänen Übereignungsvertrage zun Ausdruck kommen: kassgebend ist insoweit die Vorstellung des Täters. Ist er der Meinung, er übertrage das Eigentum, SO will er es dem

bisherigen Eigentümer entziehen und sich den Gegenstand

damit zueignen. Weiss er jedoch, dass das Eigentum des wirk-

lich Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, so wird er

nicht den Willen haben können, in fremdes Eigentun einzugreifen und sich die Sache zuzueignen. In diesem Falle liegt also keine Unterschlagung vor und.es ist lediglich zu prüfen, ob nicht eine Bestrafung wegen Betruges in Be- +racht kommt (RG HRR 1939, 605: BGHSt 1; 262).

‘In den Fällen KeD und Saumwollspinnerei hat das Landgericht diese Grundsätze beachtet. Nach den dort getroffenen Feststellungen war dem ängeklagten bekannt, dass die Gläubiger an den ihm nicht gehörenden Sachen durch die Sicherungsübereignungen kein Bigentum erwarben; die Strafkammer hat ihn daher insoweit mit Recht wegen Be-

truges und nicht wegen Unterschlagung bestraft. Es ist

nicht ersichtlich, weswegen die Übereignung der Saun-

maschine an die Kreissparkasse eine andere rechtliche Beurteilung erfahren hat. Auch hier wird, wenn es auch nicht

ausdrücklich festgestellt worden ist, davon auszugehen sein,

dass der Angeklagte die Unwirksamkeit der Zigentünsübertragung kannte. Dann wird nach dem Gesagten nicht angenommen werden können, dass er den zur Bestrafung aus

§ 246 StGB erforderlichen Zueignungswillen hatte.

Der Zueigungswille ist auch nicht daraus zu folgern,

dass der Angeklagte glaubte, er verschaffe der Sparkasse

eine Sicherung, selbst wenn die Maschine nicht voll be- ii zehlt und noch nicht sein Bigentum war. Wenn der Täter, | wie es hier offenbar der Fall war, nur die Absicht hatte, dem Gläubiger die ihm zustehenden ; \nwartschaftsrechte zu überlassen, so kann daraus nicht entnommen werden, dass I er den Gegenstand unter Missachtung der Rechte des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs 3GHSt 1, 262, 265 besagt nichts anderes; denn auch dort ist mit der "wirklichen Sicherung" des Gläubigers die Eigentunsübertragung gemeint

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Die birlerigen Feststellungen rechtfertigen somit nicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Gegebenenfalls wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht auch hier eine Bestrafung wegen Betruges zu erfolgen hat.

Das Urteil muss daher, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung und in den Fällen Baumwollspinnerei und | Kö wesen Betruges verurteilt worden ist, aufgehoben werden; ferner bedarf es der Aufhebung der Gesamtstrafe,

Im übrigen ist die Revision, da ein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist, zu verwerfen.

Dr. Peetz Glanzmann Martin

Dr. Heimann-Trosien Seibert