Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 396/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2318 035
1_StR_ 396/58
Im Namen des Vol kes In der Strafsache gegen f
den Amtsrat Theodor m ED zu: Ks zehoren am GEHE "559 :: vORED GREmREREE
wegen schwerer Bestechlichkeit u. &.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j
Von Rechts wegen
w——n mn.
pas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit und wegen schwerer Bestechlichkeit zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Ge-
fängnis verurteilt und eine Reihe namentlich bezeichneter
Sachen sowie den Wert anderer Sachen und Leistungen für dem Staate verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten, die dessen Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat wirksam auf den Pell der schweren Bestechlichkeit beschränkt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, daß die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 332 St@B nicht rechtfertigten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
To
1. Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu: Unrecht macht die Revision geltend, aus der Menge der dem Angeklagten zugeflossenen Geschenke und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem hohen Wert einzelner Geschenke für sich allein hätte die Strafkammer nicht Folgern dürfen, daß die Firma TEMP : AD von Beschwerdeführer mehr als nur eine wohlwollende Behandlung im Rahmen. des Zulässigen, nämlich sine pflichtwidrige Förderung ihrer Belange, erwartete und daß der Angeklagte dies erkannte. Der im Bereich des Tatsächlichen liegende Schluß entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde.er unzulässig sein sollte, Die Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen,
nn mr um
nme nn me
een Lumen mann
daß es schon eine #flichtwidrigkeit im Sinne des §§ 332 StGB war, wenn der Angeklagte infolge seiner durch die Zuwendungen geschaffenen starken persönlichen Bindung an die genannte Firma deren Angebote nicht mehr unbefangen bearbeiten konnte (vgl. RGSt 74, 251, 255; 77; 75, 78; BGESt 3, 143, 1465 BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951). Erst recht gilt dies für verbotene Auskünfte in Dienstsachen und für ungerechtfertigte Bevorzugungen der Firma PD : Heiip dei der Vergabe von Aufträgen. Das Landgericht hat zwar dem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen zugute gehalten, daß ihm "konkrete Indiskretionen" und "konkrete Bevorzugungen" nicht nachzuweisen waren. Das schloß aber entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß die Firma PD : HB auch solche Pflichtwidrigkeiten vom Angeklagten erwartete und .daß dieser das erkannte und mindestens billigend in Kauf nahm. Damit ist der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl.
RG aa0).
2, Die Strafkammer hat die Annahme der mehreren Geschenke und anderen Vorteile seitens der Firma | & HB 15 eine (einheitliche) Tat angesehen, obwohl sich die einzeinen Verfehlungen über mehrere Jahre erstreckten. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
Andererseits ist es — worauf wegen der Ausführungen des Vertreters des Generalbundesanwalts in üer Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat einzugehen ist - rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die schwere Bestechlichkeit nicht in den Fortsetzungszu- . sammenhang der einfachen Bestechlichkeit einbezogen und den Angeklagten nicht nur wegen eines (fortgesetzten)
Dei
Verbrechens nach § 332 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer hat sämtliche Fälle der einfachen Bestechlichkeit .zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt, weil der Angeklagte "ein und dasselbe Amt als Gelegenheit zu laufenden Bereicherungen ausgenutzt hat!!. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte indes auch unter Berücksichtigung der an anderer Stelle des Urteils festgestellten Gewöhnung des Beschwerdeführers, sein Amts als "Einnahmequelle zusätglicher Naturalien" zu betrachten, nicht die Annahme eines die Portsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes. Dessen Wesen besteht darin, daß der Täter (schon) bei Vornahme der ersten in den Wortsetzungszusammenhang einbezogenen strafbaren Handlung einen durch eine Mehrheit
.gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Ge-
samterfolg von der Art des später verwirklichten ins Auge faßt und die mehreren Straftaten wenigstens in ihrer ungefähren gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Gestaltung voraussieht und in seinen Willen aufnimmt (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313, 315; BGH IM Nr. 26 zu § 73 StGB und Nr. 6 Vorb. zu § 151 StPO). Wenn nun auch die Frage, ob
die Strafkammer die Fälle der einfachen Bestechlichkeit rechtsirrtumsfrei zu.einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat, wegen der Beschränkung des Rechismittels nicht zur Erörterung steht, so besteht doch andererseits kein Anlaß, anzunehmen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Auslegung des Begriffs des Gesamtvorsatzes
die schweren Bestechungshandlungen des Angeklagten in den genannten Fortsetzungszusammenhang einbezogen hätte. Unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen spricht nichts dafür, daß der Beschwerdeführer schon bei der ersten Zuwendung der Firma TEEN: Hei in Jahre 1953 gesonnen war, sich von beliebigen anderen Pirmen in. einem we-
nigstens ungefähr vorgestellten Umfang für erlaubte oder pflichtwidrige Amtshandlungen beschenken zu lassen. Gerade beim Tatbestand der Bestechlichkeit pflegt sich der Täter nicht unterschiedslos auf jeden neu auftauchenden Gönner einzulassen, sondern sich - unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefabr - in jedem Einzelfalle besonders darüber schlüssig zu werden, ob er ihm angebotene Vorteile annehmen soll. Es kanndeshalh hier dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang - rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 195 BGH 3 StR 310/51 vom 24, April 1952).
II.
Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach , als unbegründet, Vom Standpunkt des Landgerichts aue war es allerdings angezeigt, den Angeklagten im übrigen freizusprechen, soweit ihm ein forigesetztes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit zur Last lag. Dieser Ausspruch erübrigte sich nicht deshalb, weil einzelne der von der Anklage in die fortgesetzte schwere Bestechlichkeit einbezogenen Hanälungen als einfache Bestechlichkeit abgeurteilt wurden. Denn in anderen Fällen dieser Art (Nr. 8 bis 13 der Urteilsgründe) wurde der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für schuldig befunden, so daß von- dem in Ger Anklage angenommenen fortgesetzten Verbrechen nach § 352 StGB tatsächlich nur ein Fall übrig blieb. Indes ist das Absehen von einem Freispruch aus anderem Grunde unbedenklich. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat sich nämlich der Angeklagte durch die Annahme mehrerer Geschenke und anderer Vorteile seitens der Pirme TED : TE nicht nur einmal, sondern wieder-
holt der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht; diese Taten konnten nur im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs zu einem Verbrechen zusammengefaßt werden. Der Angeklagte ist daher der Sache nach, wenn auch nicht förmlich (im Urteilssatz), wegen fortgesetzter schwerer
Bestechlichkeit verurteilt. i
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Werner j Nartin