Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 4 StR 321/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

2300 007

Im Namen des Volkes

In der. Strafsache gegen \

den Schreinergesellen Gustav W EB aus: vi WER (?r212), geboren am EB 1511 :: on wB, nn

L

wegen Betrugs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat geren als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

wu FR 3 -

‚Auf die Revisich des Angeklagten wird das Urteil des : — in Essen vom 17. März 1952 im Falle Wi»

in vollem Umfange und im Falle error, im trafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden

Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

"In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Im übrigen wird die. Revision des Angeklagten verworfen. -

Von Rechts wegen

ur

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freieprechung im übrigen wegen eines. ‚Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall vOuSEEEENENE ) und wegen eines weiteren Betrugs (Fall SB zu einer Gesamtstrafe; ‚von ‚vier Monaten und einer, Toche Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entacheidung in vollem Umfange angefochten. Mit “seiner ‚Revision rügt er Verstösse gegen ‚Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen. Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

. „. ’ . 7 ds un ns ” -

"I Zu _ den. Yesfabrensrüge nn: gende:

"i) Darauf,‘ "däss der Zeuge N _ KH über sein etwaiges Recht Zur "Aussageverweigerung' gemäss" '§ 55 Abs 2

u "stpo belehrt worden ist, kann der Angeklagte die Revision

sicht stützen (BOHSt 1,39 2).

-

2. ). Da ddr Zeuge MGEEER nach den Feststellungen des Landgerichts: die Vertragsverhandlungen mit dem Geldge- ‚ber VEREEREBEND geführt, und auch den alsdann vom Ange-Klägten unterzeichneten Vertrag von 27. Februar 1950 5 schriftlich niedergelegt het, ist'äie "Behauptung der "Revision nicht von der Hand’ zu weisen, dass Ansorge im Falle u ES; Teilnahme en der dem Angeklagten zur last ‚gelegten Straftat verdächtig. sei und deshalb gemäss § 60 Nr 3 StPO hätte unvereidigt bleiben müssen, Die Strafkammer nat den Teilnahmeverdacht bei der Vereidigung des Zeugen offenbar nicht in Erwäguig gezogen, . obwohl sie in den Urteilsgründen ausdrücklich als rich- .tig unterstellt hat, dass Ansorge falsche Erklärungen über das. Eigentum an den Maschinen den VB s°-

. . K} . .

genüber abgegeben hat, und obwohl der Angeklagte nach

‚seiner im-Urteil wiedergegebenen Einlassung "sich ganz

auf Ansorge verlassen und dann. den Vertrag trotz gröss-

‘ter Bedenken’ unterschrieben" haben will’ (vgl Bl 8 R/9,

T4/R sowie Bl 14 dA). Ob insoweit ei Verfahrensverstoss vorliegt’ und‘ .ob @as' Urteil hierauf: beruht, kann indessen dahingestellt üeiben, da die Entscheidung im Falle van GER vereits ‘eus sachlichreöhtlichen Gründen aufgehoben werden muss -(vgl. unten, In). En ee

R sfr

3.) Dass der Zeuge En vereldigt worden ist, begegnet keinem verfahrensrechtlichen Bedenken; Die Behaupt

geny, die die Revision in diesem Zusammenhange aufge-.

f stellt hat, finden in der Sitzungsniederschrift vom 17.

März 1952' keine Bestätigung. Auch der "Akteninkalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass ein Fall des § 60 Nr 1 StPO vorgelegen habe. Mit diesem Ergebnis steht auch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden der Straf-

. kammer vom 25. April 1952, im, Einklang,

4.) Die Rüge, dass die Sifzungeniederschrift, unvollstänj dig | sei, begründet hach der ständigen. Rechtsprechung “ nicht die Revision „Ingst 68, 273° t. und die dort, angef. Entsch. I.

ru POS

u.

5.) Beweisamträge, den Patentanwalt Dr. I@ihals sach-

verständigen Zeugen und den: 'Referendar Po als Zeugen zu vernehmen, sind ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. März 1952 nicht gestellt worden. Die Rüge einer Verletzung des § 244 StPO erweist sich deshalb als unbe- _

‘gründet (§ 274 StPO), Der Beschwerdeführer hat auch nicht”

die Berichtigung der Sitzungsniederschrift beim Landgericht beantragt.

-

-Y’a 0 -

II. Zur BRerZIgeL j une

en

“ . » Ta betr deal ..

‚.Der-Ahgöklagte hat durch den’ Vertrag vom. 27, Pebruar

"1950 bei:dem:Kaufmenn Ve: sin: Dariehn von 10.000

DM. aufgenoümen .unä ihm hierfür. zugldich- sicherungsweise Maschinen übereignet, die angeblich ih..seindm:ameingeschränkten Eigentum standen, insbesondere weder gepfän- ‚det nöch ‚verpfändet noch mit sonstigen "Rechten Dritter belastet” waren, während sie’ in Wahrheit’ zum Teil wegen bestehender Eigentumsvorbehälte "Dritter dem Angeklagten überhaupt nicht gehörten und zum Teil bereits von ande- "ren Gläubigern gepfändet worden waren. OR net

die geliehenen 10.000 m nicht surückerhalten.

Das’ Landgericht hat den Beschwerdeführer auf Grund

. :dieses- Sachverhalts wegen. Betrugs-in Tateinheit:mit Un-

terschlagung verurteilt. Diese Würdigung begegnet nach. den vom Tatrichter bisher getroffenen Feststellungen ! durehgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schon nach der äusseren Natseite lassen die Urteilsgründe die in ergter Reihe erforderliche bürgerlichrechtliche Klarstellung: des - Tatbestands vermissen (vgl BGHSt 1,.262 ff-und-äle. dort angef. Entsch.):

Das landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung einerseits festgestellt, dass Vi keine Sicherung seiner Darlehnsforderung durch die Maschinen erlangt und deshalb einen Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB erlitten hat. Anderseits hat die Strafkammer

; „den Tatbestend der Unterschlagung ‘darin gefunden, dass

sich der Angeklagte die Maschinen durch. deren Übereignung an GE rechtswidrig zugeeignet habe. Diese Feststellungen lassen sich, jedenfatis' olme nähere Derlegung Ker. ‚Erwägungen, die für den, Tatrichter massgebend, waren,: nicht.miteinander. in Einklang bringen. Dieser. Widerspruch lässt sich auch aus dem Urteilszu- ‚semmenhang nicht beheben. ; tun

.s “

\usiiliäEn. viroe, falls sm ale Maschinen, die "der ‚Ingeklagte, seinerseite unter ‚Bigentunsvorbehalt der

" Veräusserer aiigeschaftt. hatte > ‚etwa‘ bei oder nach Ver-So ebsentues übergeben worden ind \nd Teils er in die- “ sem Zeitpunkt gütgläubig gewesen ist, ‚Eigentum erworben und dömgenling" insoweit’ keinen oder‘ nöchstene einen vorübergehehden Vermögensschaden im’ Sinne des 5 263 StGB er- „litten haben (§§ 932 ff BGB). In diesem Falle würde da-

gegen der äussere Tatbestand der Unterschlagung vorliegen.

Soweit äie Maschinen vor Abschluss des Vertrags mit - ro bereits von anderen Gläubigern gepfändet worden waren, kommt’ es ebenfalls entscheidend darauf an, „ob, der Angeklagte dem ip etwa bei. oder nach "Vertragsschluss wamittelbaren Besitg an den Maschinen verschafft hat.. Falls diese. Frage zu bejahen ist, würde . der Geldgeber, sofern er sich bei der Besitzerlangung im guten Glauben an die Pfanäfreiheit der Maschinen befand, unbelastetes Eigentum erlangt (§ 936 BGB; RGZ Bd 161 5 109, 114, 119; OLG Dresden, Recht 1901 Nr 2469) und demgemäss auch insoweit keinen Vermögensschaden im . Sinne des § 263 StGB erlitten haben. Der Tatbestand der . "Unterschlagung würde hier obnehin ausscheiden, da die gepfändeten Maschinen für den Angeklagten nicht, wie es § 246 StGB voraussetzt, fremde Sachen waren.

Anders.ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Angeklagte, wie nach dem Urteilszusammenhang näherliegt, mn VER Keinen Besitz an den Maschinen verschafft hat‘; "namentlich dann, wenn'e8’uei einer Übereignung gemäss“ $ ‘950 BGB ohne Übergäbe aör Haschinen blieb. " Bei einer "sölchien Gestaltung: -des Sächvärlialts würde die Sicherungsübereignung nicht rechtswirkeän bewirkt. worden

- sein,’ so dads Vu einen Verudgensschaden im Sin-

ne des § 28% ät&B erlitten hätte; -Der Feststellung des äusseren Natbestands des '"Betruges würde’ in’diesem Palle nichts im Wege ‚stehen, während es an einer Zueignung im Sinne des § 246 StGB nach der äusseren Tatseite bei

‚. gen unter dem Zigentumsvorbehalt Dritter stehenden Ma-

‚.schinen fehlen würde.

Es bedarf sonach zunächst eingehender Aufklärung,

. . in welcher Form. (ve, § 929. ff, BGB) die Sicherungsüber- ‚eignung, bewirkt worden. ist; ob und. wann dem ven

u fie Maschinen etwa übergeben worden sind und ob dieser

hierbei. gutgläubig war ‚oder ob der Beschwerdeführer die Maschinen in seinem Betrieb behalten hat.

In jedem Falle ist auch zun inneren Tatbestand des Betrugs und der Unterachlagung eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ale bisher zu vermissen ist. Das Landgericht wird namentlich klerzustellen haben, welche Vor-

. stellung der Angeklagte bezüglich der Rechtswirksankeit

der Sicherungsübereignung und.des Untergangs ‘der. Pfändungspfandrechte hatte, als er den Vertrag vom 27. Februar 1950 mit Wis schloss. Die Annahme der

Strafkammer, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass VB Keine Sicherung durch die Ma-

? ‘ en

=

et a a a oo.

mr N

u nen.

. eur.

Br re —.-

5 übereignung. überseugt war, dass er also.den ernstlichen \: Willen. Anke, über fremdes Eigentum, zu. verfügen (Rt und

. in. Betracht kommen (§ 263 Abs 3 StGB; BGHSt 1, 263).

u. ltr die forderungen waren, wegen deren ein Teil

. insoweit ausging.

‚dass die, Verfügung rechtewirksam war. (RGSt. 61, 65 2; RG

lässige Beurteilung des inneren Matbestands, aufzuklären

schinen habe $rlangen können, lässt sich mit der Feststellung einer Interschlagung nieht vereinbaren.

>

. Die Annahne einer Zueignung. im Sinne. des $.246 StoB- setzt nach der Rechtsprechung allerdings nicht voraus,

HER 1928 Br 1527; 1931 Nr 167; BGHSt 1,264 f). Jedoch ist es. grundsätzlich erforderlich,. dass der Angeklagte seinergeits, von der Rechtswirksamkeit der Sicherungs-

u, S v, vy

"ge hach dem Ergefnis der eineuten. tatrichterlichen Prüfung wird gegebenenfalls auch ein Versüchter Betrug

u Die Strafkamner wird auch, namentlich für die zuverhaben,, wie hoch im Zeitpunkt des. Vertragsschlusses mit

der Maschinen unter Eigentumsvorbelalt stand und ein weiterer Teil .von. ArANeE ‚Seite gepfändet. war.

man

"Falle die neue Yerhaaling etwa ergibt, dass die Sicherungsübereignung nur bei einem Teil der Maschinen rechtswirksan vollzogen war, wird weiter klarzustellen sein, ob die wirksam übertragenen Rechte eine ausreichende Deckung für die 'Darlehnsforderung des MD) darstellten und von welcher Voratellung der Angeklagte

vo.

"Alle diese Gesichtepunkte | sind in der angdföchtenen Entscheidung im wesentlichen unerörtert geblieben. Des-

u

halb ist im Falle Wil die Verurteilung des Beschwerdeführers in vollem Umfang aufzuheben.

AD N %

Auf Grund des für erwiesen erachteten Sachverhalts hat das Landgericht den Tatbestand des Betrugs, wie keiner näheren Darlegung bedarf,. rechtlich einwandfrei festgestellt.

In Strafausspruch kann jedoch das Urteil auch hier nicht bestehenbleiben, weil in den Zumessungsgründen unter Hinweis auf die Höhe des im Falle Vin herbeigeführten Vermögensschadens auch für den Fall Sn WBias Vorliegen mildernder Umstände verneint worden ist und da die Strafkammer überdies auf eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen erkannt hat, ohne zu erörtern, ob der Strafzweck insoweit durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 » StGB).

Krumme Börchner Engels

Hülle Herr Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und an der. Unterschriftsleistung ver-