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BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 1 StR 68/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; Rechtssatz;
Aktenzeichen:
Urteil des BGH vom 29. April 1958 - . 14 Tramstein ° °.;;,
Maßregel "neben die Strafe" tritt. “
StGB § 42 b; StPO §§ 358 Abs. 2 Satz 1, 429a ££
Wird auf die Revision des Beschuldigten ein gegen ihn im Sicherungsverfahren ergangenes, seine Unterbringung nach § 42 db Abs. 1 StGB anordnendes Urteil aufgehoben und er nach Überleitung des Sicharungsverfahrens in das Strafverfahren eines im Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangenen Verbrechens oder Vergehens für schuldig befunden, so darf gegen ihn auf Grund des Verbots der Schlechterstellung keine Strafe verhängt werden. ' u
Der Tatrichter ist in einem solchen Fall jedoch nicht gehindert, die Unterbringung des
Täters nach § 42 b Abs. 2 StGB anzuordnen, obwobl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die
StB. 68/58
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Johann REED aus
NEED, geboren an 1925 in St. cam
2.3t. in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.&.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, April 1958, an der teilgenommen haben: n
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Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Mertin _ als beisitzende Richter,
Bündesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, A:
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, >
Justigangestellter ie als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des lendgerichts Traunstein vom 22. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht 'zurückverwiesen,
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Von Rechts wegen
Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nicht gegeben erschienen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil in vollem Umfange Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg,
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das in § 358 Abs, 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der Schlechterstellung habe entgegen der Annahme des Isndgerichts keinen Hinderungs.- grund für die Bestrafung des Angeklagten gebildet. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierbei auf die von dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 4 StR 217/52 vom 10. Juli 1952 vertretene, von Schwarz Strafprozeßordnung 20. Aufl. in der Anm. 2 b zu § 358 StPO Übernommene- Ansicht, daß, wenn ein im Sicherungsverfahren auf Unterbringung des Beschuldigten lautendes Urteil im Rechtsmittelwege mangels ausreichenden Nachweises der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aufgehoben werde, das Verbot des § 358 Abs- 2 StPO einer Bestrafung des Beschuldigten nach der Überleitung des Siche-Tungsverfahrens in das Strafverfahren nicht entgegenstehe, weil ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten nicht ergangen sei und nicht habe ergehen können.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Wäre gegen den Angeklagten bei Annahme seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit Anklage im Strafverfahren erhoben und er wegen nachträglich festgestellter voller Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung nach § 42 d Abs. 1 StGB angeordnet worden, so ist es unbestritten (vgl. u.2. RGSt 69, 12, 14; BGHSt 5, 267;Eb. Schmidt Lehrkomm., Erl.
36 zu § 318 StPO; KMR 4. Aufi., Anm. 1dq Abs. 2 zu § 331 StPO; Schwarz Strafprozeßordnung, Anm. 2 B zu § 358 und Anm. 1 Be
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aa zu § 327 StPO), daß das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung einer Strafe gegen ihn hindernd im Wege gestanden wäre, falls sich in der neuen Hauptverhandlung seine verminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben hätte. Das versteht sich von selbst, wenn man mit Rest 69, 12, 145 BGHSt 5; 2675 Schönke-Schröder 8. Aufl., Anm. VI zu § 42» StGB; Kohlrausch-Lange, 41. Aufl. Anm. B 3 zu § 42 b StGB; KMR Anm. 4 d (5) zu § 318 StPO u.a, die selbständige Anfechtung der Anordnung nach § 42 b StGB für möglich hält; es trifft aber auch zu, wenn man die Meinung vertritt, die Anfechtung der Unterbringung erstrecke sich auf das Urteil in seinem gesamten Umfange (so u.a. RGSt 71, 265; BGH 1 StR 44/ 50 vom 2. März 1951 - NIW 1951, 450 Nr.+23 „5 Eb. Schmidt aals Schwarz Strafprozeßordnung aa0). Dafür, daß für das Sicherungsverfahren und das sich ihm nach § 429 d StPO anschließende Strafverfahren etwas anderes gelten soll, sind Keine durchgreifenden Gründe ersichtlich. Insbesondere kann hierfür nicht der rein äußerliche Umstand von entscheidender Bedeutung sein, daß im Sicherungsverfahren weder für eine Freisprechung noch für einen Schuldspruch Raum ist; dem Jedenfalls muß der Tatrichter wie bei einem Strafverfahren, so auch im Sicherungsverfahren vorweg prüfen, ob der Beschuldigte die ihm zur last gelegte, mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt begangen hat oder ob ihm etwa ein Rechtfertigungsgrund oder ein anderer Schuldausschließungsgrund als der der Zurechnungsunfähigkeit zur Seite steht (vgl. u.a. HRR 1938, 40 zu § 193 StGB). Im übrigen gelten nach
der ausdrücklichen Bestimmung des § 429 d Abs. 1 StPO für das Sicherungsverfahren - soweit nichts anderes bestimmt
ist — sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Schon hieraus ist zu folgern, daß die Sperrwirkung des
§ 358 Abs. 2 Satz 1. StPO auch in dem Sicherungsverfahren und dem Strafverfahren, in das ein solches Verfahren nach
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Aufhebung eines auf Unterbringung nach § 42 b Abs. 1 StGB l]autenden Urteils übergeleitet worden ist, hinsichtlich der etwaigen Bestrafung des nurmehr für vermindert zurechnungsfähig befundenen Angeklagten Geltung haben muß. Zu dieser Folgerung nötigt aber auch noch ein weiterer Gesichtspunkt; § 358 Abs: 2 Satz i StPO (ebenso § 551 StPO) bestimmt eine zugunsten des Angeklagten wirksame beschränkte Rechtskraft, die von den für die Rechtskraft überhaupt maßgebenden Grundsätzen beherrscht wird (vgl. u.a. RGSt 67, 63, 64). Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch das Schrifttum nahezu einhellig angeschlossen hat (vgl. u.a, Rest 69, 170, 172:unter Hinweis auf 8 429 b StPO, RGSt 68, 169, 17i, 383, 384, 392; Loewe-Rosenberg 20. Aufl.,Anm. 6 a zu § 429 b StPO; Eb. Schmidt Lehrkomm., Erl. 14 zu § 429 b StPO; KMR Vorbem. 4 a Abs. 1 zu § 429 a StPO; Schwarz Straf- IR prozeßordnung, Anm, 3 zu § 429 a StPO; Schäfer-Wagner-Schaf- ’ heutle, Komm. zum Gewohnheitsverbrechergesetz, Anm. 1 g zu Rn § 429 b StPO; - a.M. soweit ersichtlich nur Henkel Strafverfahrensrecht, S. 488, derselbe 28tW 1958, 214; Peters Strafprozeß, S. 461; Nagler GS 112, S. 308, 332 ff - ) und von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, bewirkt die Rechts-E: kraft nicht nur eines im-Strafverfahren ergangenen freisprechenden Urteils, sondern auch eines im Sicherungsverfahren erlassenen, den Unterbringungsamtrag ablehnenden oder auf Anordnung der Unterbringung nach § 42 b Abs. 1 StGB lautenden Urteils, daß die Strafklage - im Falle der Ablehnung des Antrages auch der Sicherungsanspruch — verbraucht ist. Dem entsprechend verbietet § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in einem Felle der vorliegenden Art, daß gegen den Angeklagten neben der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB auch noch eine
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217/52 vom 10. Juli 1952 vertretene Rechtsansicht nicht als
Grund für die Aufhebung des Urteils, sondern nur als - nicht bindender - Hinweis für den Tatrichter gedient hat, erübrigt sich eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen nach
§ 136 Abs. GVG.
2. Jedoch greift das Recktsmittel durch, soweit es sich dagegen wendet, daß das Landgericht nicht äie Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b Abs. 2 StEB angeordnet hat.
a) Daß, wie das Landgericht annimmt, die Unterbringung eines vermindert Zurechnungsfähigen nach § 42 b Abs. 2 StGB - im Gegensatz zu $ i3 des Straffreihcitsgesetzes 1954 (vgl. auch § 114 des vorl. StGB-Entwurfs 1956) - nur angeordnet werden darf, wenn der Betrofiere auch in Strafe genommen wird, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der damit nahezu einhellig übereinstimmenäen Meinung des Schrifttuns (vgl. u.a. RGSt 69, 262; RG IW 1938, 3036 Nr. 15; BGH 5 StR 118/53 vom 7. Mai 1953; IK 8. Aufl., Anm. II2aß zu§ 42b StGB; Schönke-Schröder, Anm. IV Abs. 2 zu § 42 b StGB; Kohlrausch-Lange, Anm. B I-1 zu § 42 b StGB; Olshausen 12. Aufl., Ann. 7 zu § 42 b StGB; Schwarz Strafgesetzbuch iaApvzu§ 4am StGB; Welzel 5. Aufl., S. 209 - a.M. nur Branästetter Komm.2. StFG 1949, Anm. 32 zu § 3, und Komm. z. StFG 1954, Anm. 12 zu §§ 135 ferner Rietzsch in Pfundtner-Neubert II c 10, Anm. 12 zu § 42 b StGB - jedoch im Hinblick auf § 2 StGB i.d.®. des Ges. vom 28. Juni 1935 - ), Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, zu der Frage noch keine Stellung genommen. Der Senat selbst hält an der Meinung des Reichsgerichts zwar für den Regelfall fest, daß gegen den Angeklagten eine Strafe verhängt werden kann. Er glaubt jedoch eine Ausnahme zumindest für den Fall anerkennen zu müssen, in dem, . wie hier, nur die Sperrwirkung des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es dem Richter verbietet, gegen den Betroffenen eine
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Strafe auszusprechen. Der das Verbot der Schlechtersteilung 2 beherrschende Grundgedanke ist, daß der Angeklagte bei seines Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechts. ; mittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (vgl. u.a. BGHSt 7, 86). Das Verbot, das über. dies einen Ausnahmecharakter hat (vgl. Kleinknecht JZ 1955, 5 511, 512), soll dem Angeklagten aber, soweit es reicht, nicht " einen ungerecittfertigten Vorteil verschaffen, Einen solchen | Vorteil würde es im Ergebnis — ungeachtet dessen, daß die : Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch der ärzt-} lichen Behandlung, also dem Interesse des Betroffenen dienen . soll - bedeuten, wenn gegen den Angeklagten in einem Falle
der vorliegenden Art nicht nur entsprechend dem Verbot der Schlechterstellung keine Strafe ausgesprochen, sondern wegen dieser Unmöglichkeit auch nicht die Unterbringung nach § 42 db Abs. 2 StGB angeordnet werden dürfte. Maßgebend kann in einen : solchen Falle nur, sein, daß der Angeklagte eine Strafe ver- @ wirkt hat und daß die Strafgewalt des Gerihts nur aus den rein verfahrensrechtlichen Grund des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPo . entfällt. Im übrigen können im Hinblick auf § 456 b Satz 2 StPO auch gegen den Vollzug der ohne gleichzeitige Bestra- ’ fung ausgesprochenen Unterbringung in einer Heil- oder Pfle- F geanstalt keine Bedenken bestehen, .
b) Unzulänglich sind auch die Erwägungen, aus denen die E Strafkammer die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Angeklag- :& ten verneint hat. Sie führt in diesem Zusammenhang u.a. aus, eine Wahrscheinlichkeit, daß sich der Angeklagte wieder in gemeingefährlicher Weise strafbar machen werde, bestehe nicht; vor allem nicht schon deshalb, weil sich der Angeklagte an einem Kinä sittlich vergangen habe; denn "Straftaten ähnli- .
cher Art werden nur allzu häufig auch von geistig normalen Tätern begangen, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden kann, daß sie gemeingefährlich sind". Mit Recht bezeichnet die Revision diese Ausführungen nicht nur als neben der Sache liegend; sie sieht in ihnen zutreffend auch einen Widerspruch zu den Darlegungen des Landgerichts an anderer Stelle des Urteils, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden geschlechtlichen Entgleisungen in dem mit seinem krankhaften Geisteszustand zusamuenhängenden überdurchschnittlichen Auftrieb des Angeklagten ihren Grund haben.
Keinen Erfolg hätte hingegen die Rüge der Beschwerdeführerin haben können, die Strafkammer habe entgegen der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, den Sachverständigen Dr. Ziehen über das Verhalten des Angeklagten während seines Aufenthalts in den Anstalten Haar und Regensburg zu hören; denn die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen.
3. Auf die die Verletzung des § 51 Abs. 1 und damit auch des § 42 b Abs, 1 StGB betreffenden Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Jedenfalls handelt es sich bei der Frage, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit oder im Zustande der vollen Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, um einen Grenzfall; das ergibt sich sowohl daraus, daß das Landgericht den Angeklagten in dem früheren Urteil im Anschluß an die Gutachten zweier Sachverständiger für zurechnungsunfähig gehalten hat, als auch daraus, daß die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil nur davon
spricht, der Angeklagte sei in der Lage, die ihn beherrschenden zeitweiligen abnormen Antriebe "bis zu einem gewis-
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sen Grad" zu steuern und zu bremsen. Beide Fragen, die Frage der verminderten Zurechnungsefähigkeit des Angeklagten und diejenige seiner Zurechnungsunfähigkeit - im übrigen auch di. Frage seiner Unterbringung nach § 42 b StGB -, sind so eng miteinander verwoben, daß dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden muß, sie, ohne an die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebunden zu sein, völlig frei zu entscheiden. Das nötigt dazu, das Urteil entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben.
4. Daß die Strafkammer im übrigen in den Urteilssatz einen ausdrücklichen Schuldspruch aufgenommen hat, ohne gegeı den Angeklagten zugleich eine Strafe ausgesprochen zu haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies bedeutet weder einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, da die ses nicht einer Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten entgegensteht, noch einen sonstigen Verfahrensveı stoß (vgl. hierzu Eb. Schmidt’ Lehrkomm., Note 36 Abs. 1 am Ende zu § 318 StPO).
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Werner
ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Martin
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