Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.01.1955 – 5 StR 118/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 118/55 2269 013
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Hinrich W EB zu: (WE, dort geboren am EB 1910,
wegen Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7.Mal 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesriecehterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 21.Januar 1955 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe;z:
Der bereits einmal wegen schweren und einfachen Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtgefängniesstrafe von einem Jahre und 9 !onaten verurteilte Angeklagte hat nach Verbüßung dieser Strafe erneut in 4 Fällen den äußeren Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Er hat im Kriege eine Stirnhirnverletzung erlitten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, leidet er an einer Störung seiner Geistestätigkeit. Er ist zwar fähig, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, jedoch hat die krankhafte Störung der Geistestätigkeit ihn weitgehend unfähig gemacht, nach seiner Elinsicht zu handeln. Angesichts der Zweifel des Sachverständigen, ob die Voraussetzungen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) oder der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs.1 StGB) vorliegen, hat das Bandgericht zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB bejaht und ihn freigesprochen. Jedoch ist gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden, Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg..
Wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, so ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn jemand im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit "eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat". Diese letzte Voraussetzung ist gegeben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es an einer ausdrücklichen Feststellung der Zueignungsabsicht des Angeklagten fehlt. Sie läßt sich jedoch den Urteiiszusammenhang in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung entnehmen.
Der Angeklagte hat die Taten auch im Zıstande der Zurechnungsunfähilgkeit oder der verminderten Zurechnungs-- fähigkeit begangen. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer keine abschließende Feststellung dahingehend treffen wollte, der Angeklagte sei zurechnungs-
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unfähig. Die Strafkammer hat dieses unter Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten
zu werten sind, angenommen. Dies genügt zwar, um den ingeklagten frceizusprechen, rechtfertigt aber nicht die Verhängung einer Sicherungsmaßnehne , Nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Landgerichts unterliegt es jedoch kejnem Zweifel, daß der Angeklagte auf jeden Fall im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat und der fall des § 51 Abs.2 StGB zutrifft. In einen solchen Falle bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt keine Bedenken (vgl. RGSt 72, 353 /355/). § 42b Abs.2 StGB, nach dem gegen vermindert Schuldfähige nur neben der Strafe erkannt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn die Bestrafung nur aus dem Grunde zu unterbleiben hat, weil möglicherweise nicht nur der Fall des
: Abs.2, sondern sogar der des Abs.1 des § 51 StGB vorliegt.
Die Anordnung der Sicherungsmaßnahne des § 42b StGB setzt weiter voraus, daß die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Dies verlangt zunächst, daß von dem Angeklagten ' weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Zwar ergibt sich - insoweit kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden - aus den Urteilsgründen eindeutig, daß der Angeklagte wegen seines krankhaften Zustandes mit bestimmter, naher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen wird. Nit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß nur solche Verfehlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, die ein erhebliches Gewicht haben, Anscheinend hat die Strafkammer ausdrückliche Ausführungen hierüber mit Rücksicht auf den Wert der entwendeten Gegenstände, wenigstens soweit die beiden Pumpen und die Fahrräder in Trage kommen, für überflüssig gehalten. Abgesehen davon, daß ohne nähere An- . gaben noch nicht angenommen werden kann, daß die genannten . Gegenstände einen beachtlichen Wcrt haben, weist die Revision aber zutreffend darf hin, daß der Angeklagte die
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gestohlenenen Sachen anscheinend durchweg nur gehortet
und nicht veräußert oder verwertet hat. Es wird zu prüfen sein, ob sich nicht hierdurch die vom Angeklagten ausgchende Gefahr für fremdes Eigentum so wesentlich herabsetzt, daß diese nicht mehr als erheblich bezeichnet werden kann. Diese Prüfung war auch nicht deswegen überflüssig, weil der Angeklagte schon einmal wegen schweren Diebstahls vorbestraft war. Zunächst ist bei den verschiedenartigen Tatbeständen des § 243 StGB das Gewicht der einzelnen Fälle des schweren Diebstahls schr unterschiedlich, zum anderen hat auch in den früher abgeurteilten Fällen der Angeklagte seine Beute nur gehortet. In diesem Zusammenhange wäre unter Umständen auch die Frage erneut zu prüfen, ob nicht durch geeignete littel anderer Art, durch die jeweils für eine Rückgabe der entwendeten Gegenstände gesorgt würde, eine ausreichende Sicherungsmaßnahme vorhanden wäre, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr auf ein solches Maß herabzuscetzen, wie es die Öffentlichkeit hinnehmen könnte bei einem früher sehr ordentlichen Nanne, der nur durch die Kriegsverletzung in seinem Wesen so verändert worden ist, daß bei ihm eine krankhafte Neigung zu Diebereien aufgetreten ist.
Das angefochtene Urteil mußte daher, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, aufgehoben werden, Der Freispruch konnte jedoch bestehen bleiben, Durch ihn ist der Angeklagte nicht beschwert. Eine „usdehnung der Aufhebung auf den Freispruch wäre auch zwecklos; mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO wäre auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung eine andere Entscheidung nicht möglich (vgl. RGSt 69, 13). Ob diese Erwägungen auch in den Fällen zutreffen, in denen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB einwandfrei festgestellt und nicht nur zu Gunsten des Angeklagten unterstellt worden sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BGH NJW 51, 450).
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesenwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt vlemer