Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.05.1957 – 4 StR 142/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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der Schuldner auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben über Tatsachen, die für die gegenwärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in dieses Recht von Bedeutung sind. (Hier: Angaben über den Stand einer Erbauseinandersetzung.)'
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fktenzeichen: 4 StR 142/57. Et. des BEH vom 16. Mai 1957 IG Detmold
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Mechaniker Erich TED aus Sei, dort geboren am EEE 1905,
wegen NMeineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter ?rof,. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesgnwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides uU. a, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte legte in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termin vor dem Amtsgericht Bad Salzuflen vom 8. August 1956 dem Richter ein von ihm unterschriebenes Vermögensverzeichnis vor, in das ein in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätiger Justizangestellter nach den Angaben des Angeklagten u, a. eingetragen hattes
"Am 15.6.1952 ist mein Vater verstorben. Er war Eigentümer des Hauses straße Nr.@&. Eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben, nämlich
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hat bislang nicht stattgefunden. Nach der Erbfolge steht mir an diesem Grundstück 1/4 zu. Im März d.J: habe ich meinem Bruder Willi Twistel seinen Anteil an dem Hause Pegastraße Nr. 6 in Höhe von 4.000.- DM ausgezahlt, so daß ich seinen Anteil erworben habe."
Sowohl diesem Justizangestellten, wie auch dem amtierenden Vollstreckungsrichter sagte der Angeklagte hierzu, die Miterben hätten miteinander gesprochen, eine endgültige Einigung sei aber noch nicht zustande gekommen. Dabei verschwieg er bewußt, daß er und seine drei Geschwister am 29. Februar 1956 in notarieller Verhandlung einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen hatten, in dem die Miterben unter gleichzeitiger Aufhebung der Erbengemeinschaft das noch zum ungeteilten Nachlaß gehörige Grundstück Bggpstraße@® je zur Hälfte auf ihn und seine Schwester Ella übertrugen. In demselben Vertrag war die Auflassung des
Grundstücks je zur Hälfte an den Angeklagten und seine Schwesten erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewilligt und beantragt worden. In dem Bewußtsein, daß das Vermögensverzeichnis in dieser Beziehung unrichtig war, beschwor der Angeklagte, daß er die von ihm verlangten Angaben nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollstänrdig gemacht habe.
Nach der Überzeugung des Tatrichters hatte der Angeklagte es bewußt darauf abgestellt, über den wirklichen Inhalt der Vereinbarung vom 29. Februar 1956, die auch nach seiner Kenntnis eine endgültige Hegelung der Erbschaftsverhältnisse enthielt, nichts verlauten zu lassen. Weil er die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen falschen Angaben über den Stand der Erbauseinandersetzung beschworen hat, hat ihn die Strafkanmer nach § 154 StGB verurteilt.
Die Revision geht davon aus, daß "einen falschen Offenbarungseid nur derjenige leistet, der sein Aktiv-Vermögen nicht vollständig angibt"; der Angeklagte habe aber angegeben, daß ihm nach der gesetzlichen Erbfolge ein viertel Anteil an dem Grundstück zustehe und daß er das eine Viertel seines Bruders Willi hinzuerworben, also zu erkennen gegeben habe, daß er sich als Eigentümer des Grundstücks zur Hälfte anselıe. Das sei die richtige Angabe seines Aktiv-Vermögens gewesen "
Soweit diese Ausführungen dartun sollen, daß der Angeklagte die von ihm verlangten Angaben sachlich richtig und yollständig gemacht habe, verkennen sie den Umfang der durch § 807 Abs 2 ZPO begründeten Pflicht des Schuldners, die von ihm verlangten Angaben über sein Vermögen richtig und vollständig zu machen und mit dem Eide zu bekräftigen. Ihr Zweck ist, dem Gläubiger die Kenntnis der Vermö,ensstücke zu verschaffen; die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckußo unterliegen. Diesen Zweck kann der Schuläner, wie auch der wWort-
laut der Eidesnorm zeigt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dadurch gefährden, daß er unvoilstöndige oder irreführende Angaben über Tatsachen macht, die für die gegemvärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in dieses Recht von Bedeutung sind. Das aber hat der Angeklagte hier nach den Feststellungen des Landgerichts getan‘, indem er erklärte, daß eine Erbauseinandersetzung "bislang nicht stattgefunden" habe, und indem er das bisher unter den Miterben Besprochene als eine noch nicht endgültige Einigung bezeichnete,
Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Eigentumsänderung noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am ganzen ungeteilten Nachlaß verfügen. Geschieht dies zugunsten eines Niterben in der vorgeschriebenen Form, so geht der Gesamthandsamteil des Verfügenden schon durch den dinglichen Vertrag auf den Erwerber über, ohne daß es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf, Diese ist dann nur eine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO (vgl BGHZ 18, 380 |381,). Hier verfügten die Kiterben unter gleichzeitiger Aufhebung der Erbengemeinschaft über das Grundstück und erklärten gleichzeitig, sich über den beweglichen Nachlaß bereits auseinandergesetzt zu haben. Daraus ergibt sich, daß der ungeteilte Nachlaß nur noch aus dem Grundstück bestand, "ihr Anteil an dem Nachlaß" im Sinne des § 2033 B&B sich also in ihrem Gesamthandsamteil an dem Grundstück erschöpfte und daher die Verfügung über dieses Gesamthandsrecht schon durch die notarielle Beurkundung nach § 2033 BGB dinglich wirksam wurde. Dann gehörte dem Angeklagten auch ohne Grundbucheintragung schon seit dem 29. Februar 1956 das Gesamthandseigentum an dem Grundstück nicht mehr nur zu einem Viertel, sondern schon zur Hälfte, und dieses Vermögensrecht Konnte der betreibende Gläubiger nach § 859 Abs 2 ZPO pfänden. Daran änderte auch der Umstand
nichts, daß der Angeklagte in demselben Vertrag noch eine Umwandlung des Gesamthands- in Bruchteilseigentum mit seiner Schwester als der Inhaberin des anderen Gesamthandsamteiles vereinbarte, da diese Umwandlung eine Auflassung und eine Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch erforderte:
Aber selbst wenn es sich insgesamt nur um eine Verfügung über den einzelnen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 EGB gehandelt haben würde, die zunächst eine Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum, dann die Auflassung der Bruchteile an den Angeklagten und seine Schwester und schließlich die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu ihrer Wirksamkeit erforderte, so hätte die Vermögenslage des Angeklagten durch die in der Urkunde vom 29. Februar 1956 auch erklärte Auflassung, an die die anderen Miterben gemäß § 873 Abs 2 BGB gebunden waren, eine Verbesserung erfahren, die er in dem Vermögensverzeichnis angeben mußte und hinsichtlich deren er den betreibenden Gläubiger nicht irreführen durfte. Für diesen war es von erheblicher praktischer Bedeutung, ob er den Anteil des Schuldners am Nachlaß nach § 859 Abs 2 pfänden oder im Falle einer Verfügung nach § 2040 BGB nur gemäß § 848 Abs 2 ZPO vorgehen konnte, Unvollständige oder irreführende Angaben über den Stand der Erbauseinandersetzung erschwerten also dem betreibenden Gläubiger die Zwangsvollstreckung und konnten seine Befriedigung erheblich verzögern,
Das Landgericht hat aber das Bewußtsein des Angeklagten, daß der damalige Stand der Erbauseinandersetzung für die ein solches Bewußtsein des Angeklagten ist auch nicht ohne weiteres den sonstigen Feststellungen des Urteils zu entnehmen: Vielmehr läßt die Tatsache, daß der Angeklagte den Erwerb des Anteils seines Bruders Willi zusätzlich zu dem ihm selbst zustehenden Viertel angegeben hat, die löglichkeit offen, daß er damals glaubte, er habe alles angegeben, was er angeben mußte.
Da somit der innere Tatbestand des § 154 St@B nicht einwandfrei festgestellt ist, vielmehr noch weiterer Aufklärung bedarf, muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Rotberg Krumme Sauer
Hoepner Lang-Hinrichsen
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