§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 55/05
- LG Stuttgart, 08.09.2003 – 1 T 58/03
- BGH, 10.05.2012 – V ZB 156/11Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs aus einem Rückkaufsrecht nach Erlöschen des Anspruchs und weiterem Kaufvertrag mit einem Dritten bei der Bestimmung des geringsten Gebotes; Wert des Zuzahlungsbetrages aus einer berücksichtigungsfähigen Auflassungsvormerkung; Erlöschen der Pfändung eines vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Rückübereignung des GrundstücksZitiert von 6
- OLG Naumburg, 02.09.2013 – 12 Wx 41/13
- BPatG, 11.04.2001 – 8 W (pat) 64/99
- BGH, 09.07.2014 – VII ZB 9/13Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes: Nichtigkeit des ÜberweisungsbeschlussesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 25.10.2018 – 28 O 204/17
- OLG Oldenburg, 28.06.2016 – 2 U 28/16
- OLG Brandenburg, 14.03.2012 – 4 U 142/10Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 848 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 848 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/848#abs-1 (1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/848#abs-2 (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/848#abs-3 (3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.