Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

Stand: 10.06.2019

Bund110 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/859#abs-1 (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/859#abs-2 (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/859#abs-3 (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/859#abs-4 (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

§ 858 § 860