Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2040#abs-1 (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2040#abs-2 (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

§ 2039 § 2041