Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2040#abs-1 (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2040#abs-2 (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.