Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen35 Entscheidungen

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

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