§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Stand: 01.01.2024
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 859 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.04.2019 – VII ZB 24/17Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen RechtsZitiert von 4
- OLG Hamm, 27.12.1976 – 15 W 72/76
- BGH, 17.03.2016 – IX ZR 142/14Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei offenen Rechtsfragen; Beweiserleichterung der Vermutung beratungsgemäßen VerhaltensZitiert von 22
- BFH, 13.01.1987 – VII R 80/84Zitiert von 6
- LG Wiesbaden, 11.09.2023 – 4 T 178/23
- LG Bonn, 03.09.2014 – 6 T 218/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZB 24/25Miterbenanteil als bewegliches Vermögen bei Sachnormverweisung des ausländischen Kollisionsrechts
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 63/23Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des gesamten GrundstücksZitiert von 2
- LG Wiesbaden, 29.08.2023 – 4 T 216/22
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