Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 22

Stand: 10.06.2019

Bund408 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/22#abs-1 (1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/22#abs-2 (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

§ 21 § 23