§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/22#abs-1 (1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/22#abs-2 (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Wird zitiert von 427 Entscheidungen zu § 22 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 12.04.2012 – 5 Wx 66/11
- OLG Brandenburg, 23.04.2012 – 5 Wx 127/11
- OLG Naumburg, 15.05.2014 – 12 Wx 72/13
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2022 – 20 W 17/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2014 – 20 W 77/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.09.2022 – 3 Wx 127/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 eGrundbuchrecht: Untauglichkeit eines englischen Zwei-Zeugen-Testaments als Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.