Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.03.1957 – 5 StR 443/56
5. Strafsenat
1.)
2.)
Im Namen des Volkes
In der 3trafsache gegen
den Geschäftsführer der dmmmm> EEE Gmb: Karl O aus Si, geboren am 1898 in SeEEEEEm. (GEEEEENEEEn) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Fabrikbetriebsleiter der gun "eu GmbH Otto W aus ZB,
geboren am 1839 in St.ıEEEEEEEn (EEE. ),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Großhändler Franz P er u BeEED, geboren am Em 1555 in H ;
den Polizeiwachtmeister lichard O EB aus Dem, dort geboren am 1901,
den früheren Wachpolizisten Emil W e aus Bez» geboren am EB 1903 in A
wegen zewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten
Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen u.a.
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 12,März 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. 3örker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkunäsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
2.
I. j. Aut die Kevision ces Angeklagten OD wird das Urteil] des Landgerichts in Berlin vom 2E.kärz 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklaste wegen gewerbs.. mäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit rit GmbH-Untreue vervrveilts worden is ‚„ im Schuld-. und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Abführung von „ehrerlös,
b) im übrigen in Strafausspruch.
2. Auf die äevision des Angeklagten Vom vwira das genannte Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe yon bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit Beihilfe zur GmbH-Untreue verurteilt worden ist, im Schuld-. und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Abführung von Nehrerlös,
b) im übrigen im Strafausspruch.
3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen,
II, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der von CB una Ro) eingelegten Revisionen zu entscheiden hat,
- 3.
III. Die Revisionen der Angeklagten Tem OB und Wege werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe,
Die Strafkammer hat die Angeklagten Op FeeiiiikuEm und WB wie folgt verurteilt:
OD wesen gewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit GmbH-Untreue und einer weiteren gemeinschaftlichen GmbH-Untreue unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis sowie zu zwei Gelästrafen,
PO wegen gewerbsmäßigen Bezugs und gewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen
ohne Bezugsberechtigung zu Überrreisen zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe,
: TB wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit Beihilfe zur GmbH-Untreue und wegen gewerbsmäßiger Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen.
Zugleich hat sie die Abführung von Mehrerlösen gegen diese drei Angeklagten angeordnet.
Den Angeklagten OB hat die Strafkammer zweier passiver Bestechungen, den Angeklagten Ve@B einer passiven Bestechung für schuldig befunden. Das Verfahren gegen diese beiden Angeklagten kat sie auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1950 eingestellt, jedoch hinsichtlich beider Angeklagter bestimmte Geldbeträge für dem Lande Berlin verfallen erklärt.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Om,
Oe, PO OWE uni "eg Revision eingelegt, A. Revisionen der Angeklagten Od und FO.
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen.
l.) Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren, soweit es die Verstöße der Angeklagten gegen die Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom 26.0ktober 1944 (PrStvo) betrifft, ein Strafverlangen der Preisbehörde gemäß § 6 Prstyo voraussetzt, und ob dieses Strafverlangen hier vorliegt. Die Prüfung ergibt keine durchgreifenden Bedenken.
6)
Das Strafverlangen im Sinne des § 6 aa0 ist an keine Frist gebunden (RGSt 15,361/3667; 76, 55/567). ie kann daher (wie z.B. auch die Bejahung des "besonder .n öffentlichen Interesses" gemäß § 232 StGB) in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - 'achgeholt werden. Das. ist durch Erklärung des Preisar ts Berlin vom 20.Juni 1956. geschehen.
Ob, wie die Revisionen meinen, die Strafkamm.- zu ® Unrecht angenommen hat, daß es im vorliegenden Fall, keines Strafverlangens der Preisbehörde bedürfe (S 165/166 UA), braucht daher nicht erörtert zu werden.
Das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetze: 1954 vom 19.Dezember 1956 (BGBl 1,924) ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen hieran nichts. Es hat in das WiStG 1954 als § 2a eine Vorschrift einsefügt, nach der Preisüberhöhungen bestimmter Art Zuwiderhandlungen darstellen, die nur auf "Antrag" der fechlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt werden und bei denen von der Einleitung eines Verfahrens
«bzusehen sowie ein bereits eingeleitetes Verfahren einzustellen ist; wenn kein öffentliches Inveresse verletzt ist. Diese Vorschrift gilt aber nicht für den vorliegenden Fall. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum gemäß § 15 WiStG ]J954 Gie Vorschrift des § 18 WiStG 1952 angewandt
(s 166 Un). § 15 wistG 1954 ist aber äurch das Gesetz vom 19.Dezember 1956 weder sufgehoben noch geändert worden.
2,) Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob, wie die Revision des Angeklagten OB meint, hinsichtlich der Straftaten dieses Angeklagten die Strafklage durch den Pauschalierungsbescheid des Landesfinanzamts Groß-Berlin vom 1.Septenber 1950 verbraucht ist. Die Frage muß verneint werden.
Richtig ist zwar, daß rechtskräftisge Strafdescheide der Finanzänter im Sinne des § 447 RAbgO sowie Unterwerfungen nach § 445 RAbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstehen (§§ 458, 445 Abs 1 Satz 2 RAbgO) und daher grundsätzlich einen Verbrauch der Strafklage bewirken, Bei dem Pauschalierungsbescheid vom 1.September 1950 handelt es sich jedoch weder um einen Strafbescheid nach §§ 447 RAbgO, noch um eine Unterwerfung nach § 445 RAbg0. « Für sie ist wesentlich, daß gegen den Täter wegen einer - bestimmt zu bezeichnenden -— strafbaren Handlung eine Strafe festgesetzt wird. Der Pauschalierungsbescheid vom 1.September 1950 enthält aber lediglich die Angabe, daß die in der Pauschalierungserklärung vom 30.August 1950 - durch Rechtsanwalt Nies für die ven Ve EEE (NNF) sowie den Angeklagten CB una den Nitangeklagten Hm (S 100 UA) - angebotene pauschale Nachsteuersumme von 300.000 DM und die in der Pauschalierungserklärung genannten Fristen festgesetzt würden und daß bei fristgemäßer Zahlung von einer Strafverfolgung abgesehen werde. Es fehlt die Angabe einer bestimmt bezeichneten Straftat und die Festsetzung einer Strafe hierfür. Die bloße Srklärung, daß bei fristgenäßer Zahlung der Nach-
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steuer von siner Strafverfolgung abgesehen werde, war nicht geeignst, den Yerbrauch eiaser Strafklage zu bewirken.
Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, daß der Pauschalicrungsbescheid einen Strafbescheid oder einer Unterwerfurg gleichzuachten sei, und wenn man außerdem jer Auffassung sein wollte, daß die Steuerhinterziehungen, derentwegen dem Angeklagten N) damais eine Strafverfolgung drohte, und seine jetzt zur Aburteilung stshenden Straftaten tateinheitlich besangen worien wären, würde hinsichtlich dieser Straftaten die Strafklage nicht verbraucht sein, weil dem Finanzamt insoweit überhaupt keine Entscheidungsbefugnis zustand. Nach § 422 RkbgO steht in Fällen dieser Art die Entscheidung dem Finanzamt nur zu, wenn gemäß § 73 StGB die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist, d.h. das Steuergesetz die schwerere Strafdrohung enthält, Das trifft hier nicht zu. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 396 RAbgO in ihrer zur Tatzeit in Berlin geltenden Fassung sah Geldstrafe vor, neben der auf Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden konnte. § 8la GmbHG bedroht die GmtH-Untreue mit Gefängris schlechthin, d.h. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren, und mit Geldstrafe, Er enthält daher die schwerere Stirafdrohung.
3.) Die Revisionen meinen, es sei ein Revisionsgrund im Sinne des § 358 Nr 8 StPO gegeben, weil die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Sie machen hierzu geltend, die Zeit zwischen der Zustellung der (zweiten) Anklageschrift - 4.0ktober 1955 - und dem Beginn der Hauptverhandlung - 23. Januar 1956 - sei angesichts des Umfangas und der Schwierigkeit der Sache zu kurz gewesen, um die Verteidigung oränungsgemäß vorzubereiten. Die Rüge greift nicht durch.
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8 338 Nr 8 StPO setzt seinem Wortlaute nach einen Beschluß des Gerichts voraus, durch den die Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist. Er muß in der Hauptverhandlung ergangen sein. An einem solchen Beschluß fehlt es hier.
Richtig ist nun allerdings, daß ein Gerichtsbeschluß im Sinne des §§ 338 Nr 8 StPO auch in der stillschweigenden Ablehnung oder Übergehung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages gefunden werden kann (RGSt 57,261/2637). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben. Ein Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Zeit seit der Zustellung der (zweiten) Anklageschrift für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Verteidigung nicht ausgereicht habe, ist in der Hauptverhandlung weder von den Angeklagten noch von ihren Verteidigern gestellt worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Verteidiger des Angeklagten OEEB zwar erklärt, sie fühlten sich in der Verteidigung behindert, weil die Einlassungsfrist zu kurz gewesen sei. Diesen Erklärungen kann indessen im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entnommen werden. Dem steht entgegen, daß es sich um Erklärungen von Rechtsanwälten handelt, die nach der Überzeugung des Senats sehr wohl wissen, wie eine Erklärung lauten muß, damit das Gericht aus ihr entnehmen kann, es werde eine Aussetzung der Verhandlung begehrt. Aus der Erörterung über die Protokoilierung ihrer Beanstandung und aus dem Unterbleiben eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses müssen die Verteidiger auch entnommen haben, daß ihre Erklärung nicht als Aussetzungsamtrag verstanden worden war.
4.) Die Revisionen meinen, die §§ 136a StPO, 169 GVG seien verletzt und die Verteidigung unzulässig beschränkt worden, weil in der Hauptverhaadlung Rundfunkaufnahmen (Bandaufnahmen) des Senders Freies Berlin stattgefunden hätten. Die Rüge greift nicht durch,
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Es gibt weder eine gesetzliche Vorschrift noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, durch die Rundfunkaufnahmen in der Haup\verhandlung schlechthin verboten wären. § 136a StPO enthält kein solches Verbot.
§ 169 GVG ist gleichfalls nicht verletzt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob es einen Rechtsfehler bedeutet, wenn der Tatrichter glaubt, durch die Vorschrift des § 169 avqa gezwungen zu sein, Rundfunkaufnahmen in der Hauptverhandlung zuzulassen, Diese Wöglichkeit ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der beisitzenden Richter ergeben, daß die Richter von einem Verbot der Rundfunkaufnahmen abgesehen haben, weil nach ihrer Ansicht bei der gegebenen Sachlage kein Anlaß hierzu bestand. Sie haben sich also durch § 169 eve an einem etwaigen Verbot nicht gehindert gesehen.
Zuzugeben ist den Revisionen allerdings, daß im Einzelfall der Angeklagte oder seine Verteidiger sich durch Rundfunkaufnahmen in der Hauptverhandlung in ihren Erklärungen oder Ausführungen gehemmt fühlen können, und daß dies eine Beschränkung der Verteidigung bedeuten kann, Daß dies im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist indessen nicht erwiesen. Dagegen spricht, daß die Angeklagten und ihre beiden Verteidiger die Rundfunk-
aufnahmen ohne Widerspruch hingenommen haben.
5.) Die Revisionen erblicken eine weitere Verletzung des § 136a Stpo Garin, daß die Staatsanwaltschaft vor Abschluß des Verfahrens gegen mehrere, auf Seite 121 UA aufgeführte Zeugen Strafverfahren wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussagen eingeleitet habe, die die Zeugen in der gerichtlichen Voruntersuchung des vorliegenden Verfahrens gemacht haben sollen. Die Rüge ist unbegründet.
zur Einleitung dieser Strafverfahren war die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern gemäß
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88 152 os 2, 160 St? verpflichtet. Hierin einen Verstoß c+
\ gegen § 136a StEC zu finden, erscheint abwegig.
6.) Die Revisionen beanstanden, daß die Zeugen BED» EEE, (a, “CE TE: Yarcarcte SCHMEM. U : Yo TE ni Ste zn S 60 Nr 5 StPO unvereidigt geblieten sind, obwohl die Voraussetzungen
dieser Yorschrift nicht gegeben seien.
Gb bei einem Zeugen der Verdacht einer Beteiligung im Sinne des § 6C Yr 3 S{TPO besteht, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die Entscheidung, durch die er die Frage bejaht, kant von Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob der Tatrichter sich von rechtsirrigen Erwägungen hat lriten lassen, insbesondere die Rechtsbegriffe der Beteilizung oder des Verdachts verkannt hat. Beteiligung liegt vor, wenn der Zeuge an der Tat des Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Rechtiiche Mängel sind hier - abgesehen von der Nichtvereidigung der Zeugen Ks und WB - nicht ersichtlich.
a) Der Zeuge BEEW ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben, "weil er nach seinen Angaben damit gerechnet hat, daß Teile der aus dem Expeditionsraum gelangten Ware für den Eigenverbrauch der Geschäftsführer bestimnt waren, und er damit der Teilnahme an dem unter Anklage und Eröffnung gestellten Eigenverbrauch verdächtig ist". Diese Erwägungen lassen im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen keinen Rech*+sirrtum erkennen.
Behrens war, wie das Urteil ergibt, zur Tatzeit als Kirnmeister und Stellvertreter des Betriebsleiters voii» im Fabrikationsdereich der MMF tätig (S 107 UA). Die Abgabe der Margarine aus den Fabrikaticnsbereich an das Lager erfolgte in der Weise, daß die Margarine zu Kontroilzwecken vor der ibgabe in einer Strichliste erfaßt wurde (S 73 UA). Die fortgesetrten .ntnahmen von Margarine zum Eigenverbrauch
naben Sie Geschäftsführer, rönlich der “lgeklasta CB ni Ger Nitenseklagstz EgWWw, dadurch bewirkt, daß auf ihre “hweisung oder auf Aanweisung des Betriebsleiters vg jeweils von den Expedienten Margarine aus dem Lager herausgegeben wurde. Die hierdurch im Lager entstandenen -ehlmengen wurden Jeweils unter Umgehunrg der Ausgansskontrolle eus dem Fabrikationsbereich ergänzt (S 75/76 UA). Das sind Tatsachsn, die in Verbindung mit dem Umstand, daS De danıt gerechnet hat. Teile der aus dem Lager entnonmmenen Ware seien für den Bigengebrauch der Geschäftsführer bestimmt, sehr wohl die Möglichieit nahe legen, daß Behrens, sei es durch positives Tun bei der wiederhoiten Frgänzung der Fehlbestände, die durch äie Entnahmen in den Tager entntanden waren. sci es durch Pflichtwidrige Unterlassung der Ausgangskuontroile hierbei, die En+nahmen der Geschäftsführer zun Eigenverbrauch in strafbarer Weise unterstützt hat. Die Auffassung es atrichters, daß er einer Seteiligung im Sinne’ des § 60 Nr 3 stpo verdächtig sei, kann bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
b) Der Zeuge SEE is: unvereidigt geblieben, "weil der Verdacht besteht, daß er durch Annahme von’ Margarine für Privatbsuten des Angeklagten Os sich ‘der Beihilfe zu Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch) schuldig gemacht hatt,
Der Zeuge Ky ist unvereidigt geblieben, "weil der Verdacht besteht, daß der Zeuge durch Annahme von Margarine für Arbeitsleistungen für Privatbauten des Angeklagten Hg zu Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch) des Angeklagten Ei >einiır. geleistet hat",
Die Zeugin Se ist unvereidigt geblicben, "weil Verdacht der Tatteilnahme besteht, Die Zeugin SCHE hat nach ihren eigenen Angabeun mehrfach Nargarine-
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würfel on dem Angeklagten OB erhalten; sie ist damit der Tatteilnahme an den hier anrgeklagten Wirtschaftsvergehen (Eigenverbrauch) verdächtig".
Die Revisionen meinen, die Begründung für die Nichtvereidigurg ädisser Zeugen sei rechtsirrig. Da die Straftaten des ingeklagten OB und des Mitangeklagten YO 3 7) mit den Entnehnmen von Margarine aus der Fabrik vollendet gewesen seien, hätten die Zeugen sich durch die Annahme der Margarine keiner Beihilfe schuldig machen können. Das geht fehl.
Die Zeugen haben sich, indem sie bezugsbeschränkte Margarine ohne 3ezugsberechtigung bezogen, nach § 2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung strafbar gemacht. Hierdurch haben sie bei den Taten des Angeklagten OD und des Mitangeklagten Hi, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie diese mitgewirkt. Das rechtfertigt die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO.
c} Der Zeuge KM ist unvereidigt geblieben, "weil der Zeuge der Beihilfe zu Wirtschaftsstraftaten verdächtig ist, weil er es zuließ, daß Öl, das möglicherweise für den Privatverbrauch des Angeklagten OB» diente, aus der Schmelze entnommen wurde, und damit zu einer irtsckaftsstraftat des Angeklagten OD Beihilfe geleisvet hat".
Der Zeuge MB ist unvereidigt geblieben, "weil der Verdacht besteht, daß die Angeklagten OB und HB für Ligenverbrauch geschmolzenes Fett entnommen haben und der Zeuge Mei dadurch, daß er das widerstandslos in Kenntnis der Situation geschehen ließ, Beihilfe geleistet hat".
Die Revisior.n meinen, das sei rechtsirrig, weil für die Zeugen, die als Arbeiter in der Fabrik tätig gewesen seien, xkcine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe.
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dann
Br we ‘
Die „Ichrvorsiligung aleser Zeuren srscheint bedeaklich. Line 3eihilte durch Unterlassung, deren die Zeugen nach Auffassung der Strafkamner verdächtig sind, würde voraussetzen, daß die Zeugen rechtlich verpflichtet waren, die Entnahmen von Ö1 oder geschmolzenen Fett durch Oe un: Em zu verhindern. Hierfür bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Das schließt allerdings nicht 205; daß die Strafkammer den Verdacht haben konnie und durfte, die zeugen hätten möglicherweise dureh sositivog Tun 2eihilfe geleistet oder bei den Taten des ingeklagten CB uni des Mitangeklagten HB in =i.altarer Weise und in derselben Richtung wie diese mitgewirkt, inden sie von ihnen hezugsbeschränkte Margarine ohne Bezugsberechtigung bezogen. zines näheren Bingehen: hierauf bedarf es jedoch nicht, weil der Teil des Yrteils, den die Aussagen dieser Zeugen betreffen, aus Gründen, die unten unter 7b dargelegt werden, ohnehin aufgehoben werden nuß.
StoM ira unvereidigi geblieben, weil der Verdacht
‚bestehe, da3 sie durch Unterlassung von Anzeigen
Wirischaftsvergehen des Angeklagten OWe una des Kitangeklagten Tg begünstigt hätten.
Die Kevisionen meinen, das sei rechtsirrig, weil für die Zeugen keine Rechtspflicht zur Anzeige be-Standen habe. Das trifft nicht zu. Die Revisionen gehen bei ihrer 8sgenteiligen Auffassung von den Berufen aus, die die Zeugen zur zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hatten. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, co» für die Zeugen in dem Zeitpunkt, in dem die Anzeigen hätten erstattet werden sollen, eine Rechtspflicht hierzu bestand, Damals waren die Zeugen Folizeiangehörige (Bd X Bl 55 R, 159 R, B& II Bl 57/57 R und Bi X Bl 51R der Hauptakten).
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W
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1.) Die Revisionen rügen, daß die Zeugen Aßmann und Brückner entgegen der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden seien.
a) Zur Vereidigung des Zeugen A; eines Polizeiwachtmeisters, heißt es in der Sitzungsniederschrifts "Der Zeuge AB scl1 vereidigt werden, weil die Strafkammer aus der Art seiner Bekundung und dem Persönlichkeitsbild, das sie von dem Zeugen gewonnen hat, die Überzeugung hat, daß nicht der geringste Verdacht besteht, daß der Zeuge sich einer Teilnahme oder Begünstigung an einer Wirtschaftsstraftat der hier angeklagten Personen schuldig gemacht hat," |
Die Revisionen meinen, der Zeuge sei genauso der Begünstigung verdächtig wie die übrigen als Zeugen vernommenen Polizeiangehörigen. Er habe es ebenso wie diese unterlassen, Anzeige zu erstatten. Das gehe aus den Tätigkeitsbüchern und Registern des zuständigen Polizeireviers hervor, die die Strafkammer gemäß § 244 Abs 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme hätte machen müssen.
Die Rügen sind unbegründet.
Das Merkmal der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO setzt eine strafbare Begünstigung voraus. Zu ihr gehört der Begünstigungsvorsatz des Zeugen. Den Verdacht, daß der Zeuge Ai diesen Vorsatz gehabt hätte, hat die Strafkammer nicht gehabt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß sie im Gegensatz hierzu bei anderen Zeugen diesen Verdacht gehabt hat, ergibt keinen Rechtsfehler, Die Tätigkeitsbücher und Register des zuständigen Folizeireviers zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
s b) Der Zeuge BrüB ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vereidigt worden. Aus welchem Grunde die
Strafkammer bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO als nicht gegeben erachtet hat, sagt die Sitzungs-
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Dr 2: zu: Tatzeit Garagenwart in der > GE Garage in Dein (En , Pe Str. Nr@& ın dieser Garage wurde fortgesetzt Margarine aus Beständen der MMF, cGie der Angeklagte Oberjat ohne Bezugsberechtigung zu Schwarzmarktpreisen für eigene Rechnung an der. Kaufmann SB absap, aus Fahrzeugen der MMF in das Fahrzeug Sn > umgeladen.
Die Revisionen meinen, der Zeuge hätte gemäß § 60 Nr 3 StPö unvereidigt bleiben müssen, weil er die Vorgänge als Hargarineverschiebungen erkannt, von OR | etwa alle zwei Wochen einen Würfel Margarine erhalten 1} und keine Strafanzeige erstattet habe. Die Rüge ist begründet, soweit sie CB betrifft.
BB hat sich nach § 2 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung straibar gemacht, weil er bezugsbeschränkte Margarine ohne Bezugsberechtigung von Oberjat bezog. Er durfte aus diesem Grunde gemäß § 60 Ar 3 StPO nicht vereidigt werden. Daß der Verstoß gegen § 2 aa0 nur eire Übertretung darstellte und daß deren Strafverfolgung im Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkamer bereits verjährt war, steht dem nicht entgegen. Für die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO kommt es nur darauf an, daß der Zeuge einer - strafbaren - Be- U) teiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Ein solcher Zeuge darf nicht. vereidigt werden, weil die bloße Tatsache der Beteiligung, deren er verdächtig ist, die Zuverlässigkeit seiner Zeugenaussage beeinträchtigt. Welcher Art die Straftat ist, durch die er sich - möglicherweise - der Beteiligung schuldig gemacht hat, und ob er wegen
dieser Straftat noch verfolgt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
niederschrif+ nicht,
Daß es sich bei der hier in Betracht kommenden Tat des Angeklagten OB un Sevierbsmäßige Abgabe von
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y
\ ’ ‘
Untreve handelt und Br vei dem Bezug von Margarine
ir Tateinreit mit GmbH--
weder selbst gewertsmäßig gehandelt noch strafbare Beihilfe im Siane des § 49 StGB zu der erwähnten Tat des Anseklasten OB v::iivt hat, schlieft die Amiendung des
§ 60 Nr 3 SirO gleichfalls nicht aus. Der Begriff der Beteiligung im Sinns äcs § 60 Nr 3 S4Pü ist weiter als der Begrif? der Beihille deu § 49 StGB. Erforderlich und genügend ist. da der Zeuge bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Trt in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Das hat BB se;an, iniem er als Garagenwart der Garage, in der Margarine durcı Ob or Se ühersei:n wurde,
Margarine von OB vezor.
Daß der Zeuge BrlB trotzienm vereidigt worden ist, bedeutet eine Yerletzung des § 606 Nr 3 StPO.
Die Gessetzesverletzung betrifft unmittelbar nur die Feststellungen iiber den Umfang der Garagengeschäfte (Abgaben arı SEE). Sie können auf der Gesetzesverletzung beruhen. Die Strafksmnmer ist ausweislich der Urteilsgründe bei diesen Jeststellungen (insgesamt 10 t) zwar von der Aussage des Zeugen TB (mindestens 1 Ztr täglich) und nicht von der Aussage des Zeugen Brß ausgegangen, der weit höhere lHergen angegeben hat (S 133 UA). Es heißt aber in den Urteilsgründen, aus den glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen Siegfried RW, Joachin Zr und Di :ci zur Überzeugung äer Strafkamer festgestellt. daß bei den Umladungen in der Garage und auf der Straße Nargarinemengen an den Zeugen Si übergeben wurden, die die vom Angeklagten OB behaupteten Mengen (insgeszmt hüchstens 30 ztr) bei weitem überstiegen (S 129/130 UA). Weiterhin heißt es in den Urteilszründen, aus diesen drei Aussagen - den Aussagen der Zeugen Rei Br una Dil - Habe die Struüfkamne: die volle Überzeugung gewonnen, daß die Mengenangaben des Angeklagten
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OB nichtig seien (S 1332 UA). Bei dieser Sachlage kann der Sen.:t nicht ausschließen, daß äie Strafkammer ihre feststeliunsen über den Unfeng der Margarineliefsrungen des Angeklagten CD = Se nur auf (runä einer sesamtwürdigung der Aussagen der drei genannten Zeugen, also auch Ger Aussage des Zeugen Br 2cstroffen net. 25 158+ sich insbesondere nicht ausschlieden, daß sie der Aussage des Zeugen Rei letztlich nur geglaubt kat, weil dessen Angaben teilweise durch die Aussags des Zeugen Dre unterstützt wurden.
Die Feststellungsn zu den PO: chäften
werden durch die gesetzwidrige Vereidigung des Zeugen Dre zwar nicht unmittelbar berührt. Da die Strafkammer die Te eschäfte una die Garagengeschäfte als eine in sich fortgesetzte Straftat - gewerbsmäßige Abgabe bezugsbeschränkter Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit GubH-Untreue - beurteilt hat, muß aber wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs die Verurteilung des Angeklagten OCEEEn wesen dieser Tat Samt den Feststellungen hierzu in vollem Unfanz aufgehoben werden.
Anders liegt es dagegen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten CE wegen einer weiteren GmbH-Untreue (Hg Konpiex). Insoweit wird der Schuldspruch durch die gesetzwidrige Vereidigung des Zeugen DM nicht betroffen. Die zu dieser Tat getroffenen Schuldfeststellungen beruhen ausweislich der Urteilsgründe nicht auf den Aussagen dieses Zeugen, sondern auf den Einiassungen des Angeklagten Os und des Nitangeklagten Hg (s 159/160 UA).
Vie Strafkamncı hat diese Tat auch ohne Rechtsirrtum als eine den TB- una Garagengeschäften gegenüber selbständire Straftat im Sinne des § 74 StGB beurteilt, Für die Auffassung der Revision, daß sämt-
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liche Iaten des Angeklagten Ob eine in sich fortgesetzte Straftat seien, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Für die Annahme einer solchen fortgesstzten Straftat fehlt es am zeitlichen Zusammenhang, an der Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen und an einen Gesamtvorsatz. Die Handlungen, durch die OB sich in Falle der PEB- uni Garagengeschäfte strafbar gemacht, insbesondere auch GmbH-Untreue begangen hat, dauerten
nach den Feststellungen des Urteils bis zur Einführung
des Grauen Narktes in Westberlin. Die hierdurch verübte Straftat war Ende April 1949 abgeschlossen (S 87 und 89 UA). Die Handlungen, durch die er im Fall "Hs Komplex" gemeinschaftliche GmbH-Untreue verübt hat, begannen frühestens ände November 1949 und dauerten bis Anfang April 1950 (S 98 UA). Zwischen dem Abschluß jener Straftat und dem Beginn dieser Handlungen lag demnach ein Zeitraum von mindestens 7 Monaten. Bei dieser Sachlage kann von einem zeitlichen Zusaumenhang, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt, nicht die Rede sein. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte CE hare möglicherweise auch in der Zwischenzeit Untreuehandlungen begangen, stützt sie sich auf einen anderen Sachverhalt, als ihn das Urteil feststellt. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Im Falle der 14 PB - uni Caragengeschäfte hat CB sie tateinheitlich begangene GmbH-Untreue dadurch verübt, daß
er Margarine aus Beständen der MMF für eigene Rechnung verkaufte. Die gemeinschaftliche GmbH-Untreue im Fall "em Komplex" haben er und HB dadurch begangen, daß sie einen Teil der "grauen!" Geschäfte, die für die MMF getätigt wurden, nicht mit dieser abrechneten und den Gewinn nicht an sie abführten. Auch von einer Gleichartigkeit üer Ausführungshandlungen kann hiernach nicht die Rede sein. Sie muß aber vorliegen, damit eine fortgesetzte Straftat angenonmen werden kann. Im übrigen setzt der Kechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamt-
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I
vorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß,
duß er vor vder Spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der von Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teilo in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1,313/3157). Auch
an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zu den wesent-
lichen Grundzüzen ver Tatgestaltung, auf die sich der Gesamtvorsatz beziehen muß, gehört auch die ungefähre
Art der Begehung (EcHst aa0). Daß der Gesamtvorsatz des Angeklagten IWW, auf dem seine Untreuehandlungen im
Fall der Pi - una Caragengeschäfte beruhten, die
Art und Yeise, in der er im Fali "HB Konpiex" | zusammen mit HB GCmbH-Untreus beging, auch nur un- ( sefähr umfaßt haben könnte, schließt der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ohne weiteres aus.
Die für die weitere GmbY-Untreue (He Konpiex) verhänrten Strafen (Einzelfreiheitsstrafe und Geldstrafe) haben dagegen keinen Bestand. Sie können durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall der Pe - und Garsgengeschäfte zun Nachteil des Angeklagten OD beeinflußt sein.
Soweit die Rüge gesetzwidriger Vereidigung des Zeugen Bra den Angeklagten PB petrirtt, ereift sie nicht durch. Die Tat, derentwegen dieser An- N) geklagte verurteilt worden ist, erschöpft sich in den
Be: chärten. Die hierzu getroffenen Fest-Stellungen beruhen nicht auf der Aussage des Zeugen
Brem.
8.) Die Revisionen rügen, die Vorschriften der §§ 249, 250 und 244 Abs 2 Stpo seien verletzt, weil in den Urteilsgründen Summarisch gesagt sei, die Strafkammer habe ihre Festetellungen u.a. auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden gestützt, die auf Seite 102 f2 YA unter Kr 3,19. 28,29,30,34,35,37,40,43,45,51, 52 und 54 aufgeführt sind.
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Si» meinca, die Sitrungsnmisaderschrilt lassn offen,
zu welehen Zwsck die Urkunden verlesen worden seien. Daß die Strafkamaer sie als Beweis für die Richtigkeit der in ihnen mitg.teilten Vorgänge verwertet habe, bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz der Immitielbarkeit der Beweisaufnahme. Außeriem hate die Sirafkammar ihre Aufklärungsvflicht verletzt. weil sie es unterlassen habe, über die in den Urkutiden misgstzilten Vorgänge Zeugen zu vernehmen. Die Rügen gre!fen nicnt durch,
Daß die Sitzungsniederschrift; den Zweck dei Verlesung nicht angibt, bedeutet keine Gesetzesverletzung. Aus dem
r
Umstand, daß die Urkuuden in der Hauptverhandiung verlesen worden sind und das ausweislich der Ürteilsgründe
die Strafkamner ihre Fesisteilungen u.a. auf die Urkunden astützt hat. folgt auch nicht ohne weiteres, daß die
Strafkamer die Urkunden als Beweis für die Richtigkeit
der in ihnen mitgeteilten Vorgänge verwertet hätte. Die
Verlesung kann auch zum Zwecke äss Beweises Tür das
YTorhandensein der Urkunden oder zum Zwecke des Vorhalts
an Angeklagte oder Zeugen erfolgt sein. Dies bedeutet
keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Verstoß
gegen den Grundsatz der Ummittelbarkeit der Beweisaufnahne.
Verfahrensverstüße müssen aber, sollen sie das Rechtsmittel der Revision begründen, erwiesen sein. Soweit die Revisionen
f eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, ohne
die Zeugen, die nach ihrer Auffassung über die in den
Urkunden mitgeteilten Vorgänge hätten vernommen werden
müssen, näher zu bezeicnnen, sind die Rügen nicht ordnungs-
genm&ß erhoben worden (BSISt 2,168).
Im einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen.
s) Aktaenvermerk des Anwaltsbüros Tin und As von 13.Arpril. 1950 (Nr 3). Der Vermerk betrifft Zrklärungen, die der Angeklagte CB am 13. April 195C zu seiner Yernögenserkliärung 1949 abgegeben kat. Der Iinhal” der 3i*zungsniederschrift ergibt,
daß der Yerierk zum Zwecke des Vorıalts verlesen worden ist. Denn die Verlesung hat während der Vernehmung der Angeklagten stattzelunden, die Angeklagten haben Getegenheit zur iußerang erhalten, und der Angeklagte CB hat sich hierzu erklärt. Die Erklärungen, die der Angeklagte Ole nach dem Inhalt des Vermerks
am 13.April 1959 zu seiner Vermögenserklärung 1940 abgegeben hat, decken sich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (S 137 UA). Den Verfasser des Vermerks zu ermitteln und als Zeugen zu. vernehmen, brauchte sich der Strafkanmer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, In übrigen sagt das Urteil ausdrücklich, daß die Strarkamrer aus den Vernögens- und Einkommensverhältnissen des Angeklagten Oi keine diesen nachteilige Schlüsse gezogen hat (Ss 139/140 UA).
b) Bericht aus dem Merkbuch des Zeugen AB (Nr 19).
Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß Teile aus dem Merkbuch verlesen worden sind. Das war zulässig. Die
vVerlesung hat während der Vernehmung des Zeugen Aggn stattgefunden und sie nicht etwa ersetzt.
c) Bidesstattliche Versicherungen des Zeugen Br von 6.Juni 1951 und 12. Ju1i 1951, Abschrift der nicht unterschriebenen eides-
stattlichen Versicherung des Zeugen Rum von 4.Juni 1951 (Nr 28,29 und 30).
Auch diese Urkunden sind ersichtlich nur zum Zwecke Ges Vorhalts verlesen worden, Die Verlesung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift während der Ver-
nehmung der Teugen stattgefunden. Sie haben sich dazu erklärt,
d) Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24.Februar 1956 (Nr 34).
Das Schreiben enthält lediglich eine Mitteilung des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin über eine von ihm antlich festgestellte Tatsache, nämlich
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darüber, daß gemäß fernmündlicher Auskunft des Kraftverkehrsamts Berlin das KB-Kennzeichen sowie die Anfangsnummer 001 für Nagistrats- bezw Senatsfahrzeuge durch die AO der Alliierten Kommandantur vom 22.Mai 1947 (BKO 47
Nr 116) in Berlin eingeführt worden sind. Die Verlesung war zulässig. Sie ist nicht zum Zwecke des Beweises von Tatsachen erfolgt, sondern diente nur der Bekanntgabe einer Rechtsquelle.
e) Anonyme Anzeige, eingegangen am 23.0ktober 1952 (Nr 35).
Die Anzeige enthält die Mitteilung, daß die Angeklagten O@B und Weg eine Anzeige des Mitangeklagten Nein unterlassen und Bestechungsgelder von diesem erhalten hätten. Aus welchem Grunde die Verlesung dieser Anzeige unzulässig gewesen sein könnte, ist weder aus den Revisionsbegründungen noch sonst ersichtlich.
f) Vermerk der Kriminalpolizei anläßlich der Vernehmung des Angeklagten OB an 26. Januar 1953 - Bd I Bl 26 u. 26 Rd.A. - (Nr 37).
Der Vermerk enthält die Feststellung, daß der Angeklagte O@EB nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Ehefrau Me vor seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei bei den Eheleuten MediiBB gewesen sei.
Er ist offensichtlich nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden. Hierfür spricht, daß die Verlesung während der Vernehmung des Angeklagten O@B stattgefunden hat und daß
es in der Sitzungsniederschrift heißt, der Angeklagte 0»
habe sich hierzu erklärt. Im übrigen hat die Strafkammer den Verfasser des Vermerks, Kriminalsekretär Sch@®, als Zeugen gehört (S 101 UA). Das gilt auch für die beiden weiteren Vermerke Bd I Bl 26 und,26 R d.A., die die Ladung des Angeklagten VegB zur polizeilichen Vernehmung betreffen.
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8; Abschri?t des Protokolls über die Erklärung der Zeugi.n Margot Meg@We vor dem Bürgerschutzbung vom 18. Februar 1953 (Nr 40).
Die Abschrif+ ist ebenfalls nur zun Zwecke des Vor. halts verlesen worden. Die Verlesung ist während der Vernehmung der Zeugin Me erfolgt. Daß, wie die Re-
isionen meinen, der Tatrichter über Erklärungen, die ein Zeuge einen Dritten gegenüber abgegeben hat, stets auch den Dritten als zeugen hören müsse, ist rechtsirrig, Allerdings kann unter besonderen Umständen die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht die Anhörung des Dritten erfordern. Solche Unstände sind hier von den Revisionen nicht vorgetragen worden.
h) Vermerk der Rechtsanwälte AS und Von
über die Hamburger Reise vom 20.Juli 1950, Protokoll des Rechtsanwalts AS von 25. Juli 1950 über die Verhandlung vor dem Finanzant Eamburg-Altstadt vom 19, Juli 1950 (Nr 43 und 45).
Der Vermerk und das Protokoll betreffen den sogenannten "gun Komplex", insbesondere die Frage, ob und in welchen Umfang die Lieferungen an die MMRF oder an andere Personen erfolgt sind. Auch diese Urkunden sind nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden. Hierfür spricht, daß es in der Sitzungsniederschrift heißt, der Angeklagte Os una der Mitangeklagte Hg" hätten Gelegenheit zur Äußerung erhalten, der Angeklagte Oberjat habe sich hierzu erklärt, Ausweislich der Urteilsgründe haben der Angeklagte CB una der Mitangeklagte EB den Sachverhalt so, wie er festgestellt worden ist, in der Hauptverhandlung zugestanden (S 159 va). Die Verfasser des Vermerks und des Protokolls als Zeugen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
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..
i) Vernorke des Ü.itersuchungsrichters Kg vn 5. und 25,.1lai 1555; berlaunigte Abschrift einer Verfügung des Untersuchiuugsrichters Kl von
9.Mai 1955 (Nr 51,52 uud 54).
Di. Vermerke vca 5. und 25,Mai 1955 enthalten Erklärungen des Untersuchungsrichters FI !arübor, daß und aus
welchen Gründen er von siner weiteren Beiragung der Zeugen
zZ una DOEEB ahzeseren L:at. Die Verfügung vom 9.Mai
1955 enthält eine Bitte des Untersuchungsrichters an die
Staatsarwaltsschalflt, zu prüfen, ob gegen den Zeugen
Willi Sagp cin Verfahren wegen unwshrer Aussage ein-
u geleitet werden müsse. Die Urkunden sird ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrags des Rechtsanwalts Hi>
&B :15 vVerteiäigers des Angeklagten Pie <r1esen
worden. Die Strafkamer hat außerdam deu Untersuchungs-
richter KlggWw als Zeugen vernommen (S 101 UA). In-
wiefern hier eine Gesetzesverletzung insbesondere der
88 249, 250, 244 Abs 2 34?0 vorliegen soll, ist nicht er-
sichtlict.
9.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung das Protokcli über die kommissarische Vernehmung der Eheleute Möle verlesen worden. Der Beschluß, durch den die Strafkamer die Verlesung angeordnet 14 hat, lautet; "Im Tinverstänänis mit der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagten soli gemäß § 251 Abs 1 ziff 4 und Abs 4 StPO die richterliche Vernehmung der Eheleute Arnette und Peter-Paul MOD verissen werden."
Die Revisionen meinen, § 251 StPO sei verletzt, weil es in dem Beschluß an einer Angabe darüber fehice, ob der Grund fir die kommissarische Vernehmung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch fortbestanden habe. Die Rüge ist unbegründet. ®
Richtig ist allerdings, daß in den Fällen einer Verlesung nach § 251 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO der Grund der kommisssrischen Varneimung im Zeitnuni:t der Hauptverhand-
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lun; fortbestehen muß. Das mu3 aus der Sitzungsniederschrift oder sonst ersichtlich sein (BGHSt 1,103). Für eine Verlesung nach § 251 Abs INr 4 StPO, wie sie hier in Rede steht, gilt dies jedoch nicht. Ihre Zulässigkeit setzt nur voraus, da? der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind und daß der Baschluß, durch den die Verlesung angeordnet wird, diesen Grund angibt. Das ist hier geschehen.
Anhaltspunkte dafür. daß die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht eine Vernehmung der Zeugen MO@WB in der Hauptverhandlung erfordert hätte, sind weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10.) Die Eevision des Angeklagten PO > eahsbandet, daß "das Urteil aus der Sache 47 Es 12/52 verlesen worden ist". Zur Begründung trägt sie vor; "Berechtigt hat der Verteidiger darauf hingewiesen, daß die Sache amnestiert ist. Die Verlesung dieses Urteils war Gemgemä3 unzulässig."
Die Rüge ist unbegründet. Es gibt weder eine gesetzliche Vorschrift noch einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Urteile, durch die der Angeklagte bestraft worden ist, nicht verlosen werden dürfen, wenn die Strafe inzwischen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erlassen worden ist,
11.) Die Revisionen erblicken eine Verletzung der Aufklärungspflicht in folgendems
Auf 5 87 UA heißt es;
"Der Angeklagte Pille vertrieb neben der Margarine gelegentlich auch Butter an Ab-
nehmer ohne Bezugsberechtigung zu Überpreisen. Insoweit ist gegen ihn Anklage nicht erhoben worden. Diese Buttermengen wurden Curch eine Verwässerung der Zuteilungsbutter gewonnen.
venn die Zuteilungsbutter in den Xnetmaschinen der Großhanilung FEED .ngeknetet wurde, so wurde auf Weisung des Angeklagten TEE asser zugesetzt. 'Tierdurch wurden Mehrmengen an Butter gewonnen, die an manchen Tagen bis zu 1 ztr betrugen. Diese Butter ließ der Angeklagte Pfundstein gewöhnlich durch den Zeugen Los an Hotels oder Geschäftsleute verkaufen."
Dies has der Zeuge Lo bekundet (S 116 UA). Ausweislich der Urteilsgründe sind die von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen LED für äie Feststellungen-von Bedeutung gewesen, die die Strafkammer zu den sogenaunten PB: eschäften Margarinegeschäften) getroffen hat (S 115/116 UA).
Die Kevisionen meinen, die Strafkammer hätte zur Klärung der (Glaubwürdigkeit des Zeugen LEE prüfen müssen, ob es sachlich-technisch möglich gewesen sei, daß auf die von dem Zeugen geschilderte Weise an manchen Tagen bis zu 1 Ztr Butter gewonnen wurde. Zu diesem Zwecke hätte sie zunächst die Buttermengen ermitteln müssen, die damals durch den Betrieb des Angeklagten PB c<- gangen seien, und alsdann einen Sachverständigen hören müssen.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der für eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPC notwendigen Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revisionen zur Klärung der Frage, welche Buttermengen durch den Betrieb gegangen seien, hätte bedienen müssen (BGHSt 2,168).
12.) Ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin Bo, die seit 1949 in der Grofhandlung des Angeklagten ron titi: war, bekundet, sie habe aus den Gesprächen der Verkaufsfahrer ein Bild von den Margarinezuladungen der früheren Zeit vermittelt erhalten (s 117/118 UA). Die Revisionen erblicken eine Verletzung der Auf-
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Klärungsptlichs (§ 244 Abs 2 StEU) darin, daß die Strafkammer sich rıit dieser Bszxundung vom Hörensagen begnügt
habe. Sie Keinen, die Stratkammer Lätte "die Arbeiter",
vou denen die Zeugin von den largarinezuladungen gehört
haben will, als Seugen vernehmen müssen.
Die Rüge is“ nicht ordnungsgemäß erhoben worden. #5 TVehlt an der für eine Aufklärungsrüge notwendigen Jestirnten Pszeickrung der Zeugen, die die Strafkamer nach der Auffassung der Revisionen kätte hören müssen. Ir übrigen ergibt das Urteil, daß die Strafkaumer zu den it Rede stehenden Margarinegeschäften mehrere
Betriebsanrehörige, insbesondere Verkaufsfahrer der
Großhandlung des Angeklagten PO 215 zeugen ver-Romnen hat (S 116-120 UA).
II. Sachrügen. Die Sechrügen greifen nicht durch. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Saclıvernalt ]äßt keine Mängel Sachlichrechtlicher Ari erkenner, durch ie die Angeklagten beschwert wären.
Daß die Strafkammer ohne Rechtsirrtum § 18 wiste 1952 angewandt sowie die weitere GmbH-Untreue des An-Seklagten OB 21s eine Selbständige Straftat nach § 74 StGB beurteilt hat, ist bereits dargelegt worden. Auf die oben unter T l und 7 b gemachten Ausführungen wird verwiesen.
was in den Revisionsbegründungen zur Rechtfertigung der Sachrügen scnst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.
3. Revision des Angeklagten VE.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und dss sachlichen Strafrechts,
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i. Yeriahnensrüen.
„vw Preisbehörde liegt vor. Auf
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1 die zu dan Ausführungen dsr Revisionen der Argeklagten
Of und nnter I 1 gemachten Ausführungen 8
wird verwiesen.
2.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO sei verletzt word:n, weil der Tatrichter Jie Zeugen DEEEND. CE. :: Narzarete SC: un und UWE unv.veidigt gelassen und den Zeugen A vereidigt habe, Die Rügen sind unbegründet. Auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagien OB una PB un:er 1 5 a;,b,c und 7 a wird verwiesen.
Begrünüst Ist dagegen die Rüge gesetzwidriger Vereidigung des Zeugen Br. Dar äie Vereiäigung dieses Zeugen einen Versto3 gegen § 60 Nr 3 StPO bedeutet, ist bereits oban zu den Revisionen der Angeklagten ED und TEE sarg2125t vorden. Auf die dort unter I 7 b gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Daß die Verurteilung des Angeklagten TB wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe von bezugsbeschränkten Erzeugnissen ohne Rezugsberechtigung zu Überpreisen in Tateinheit mit Beihilfe zur GmbH-Untreue auf dieser Gesetzesverletzung beruht, läßt sich nicht ausschließen, Diese Verurteilung muß daher mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen in vollen Umlange aufgehoben werden. Die Verurteilung des Angeklagten TED wegen gewerbsmäßiger Absabe von bezusspeschränkten Erzeurnissen ohne Bezugsberechtisung zu Überpreisen beruht dagegen nicht auf der Aussage des Zeugen Br. Sic muß daher, soweit es sich um den Schuidspruch handelt, bestehenbleiben. Die für diese Tat verhängten Strafen (Einzelffeiheitsstrafe und Geldstrafe) haben jedoch keinen Bestand. Sie können durch die
rechtsfehlerhaltir Verurteilung wegen Beihilfe zum Nachteil des Argellusten beeinflußt sein.
3.) Di. Revision sieht eine Verletzung der §§ 249, 250 StFo darin, dat eine Abschrift des Protokolls über die Erklärung der Zeugin Mei vor dem Bürgerschutzbund vom 18,Februar 1953 verlesen worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Auf die Ausführungen zu den Revisionen
der Angeklasten Ob una PB unter ı 8 & wira
verwiesen.
4.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer ihre Feststellungen über den Umfang der Lieferungen des Angeklagten an den Mitangek)agten Meg (S 149/150 UA) lediglich auf die Angaben dieses Mitangeklagten und die Bekundungen der Zeugin Ehefrau Meg gestützt habe, ohne im Urteil die Aussagen der wesentlichen Abnehmer, nämlich der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Li, Fam und SI@WB zu erörtern,
Die Rüge ist ais Aufklärungsrüge unzulässig, weil in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welcher Beweismittel sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (Barst 2,168). Die Berufung auf die Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen sind, genügt hierfür nicht,
Daß die Aussagen vernommener Zeugen in den Urteilsgründen nicht erörtert worden sind, kann auch aus irgendwelchen anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden. Der Tatrichter ist rechtlich nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder Zeugenaussage auseinanderzusetzen. Was die Revision hier in Wahrheit geltend macht, ist ein bloßer Angriff auf die tatrichkterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
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II. Sachrügen.
Die Sachrügen greifen nicht durch. Das Urteil läßt keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der ängeklagte beschwert wäre. Was die Revision dengegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
C. Revisionen der Angeklagten OB ung ve.
Beide Revisionen sind ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten Ve» ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.
Die Sachrügen beider Revisionen sind nicht näher ausgeführt. Die Prüfung des Urteils ergibt keine Mängel sachlichrechtlicher Art, durch welche die Angeklagten beschwert wären. -
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, alle Revisionen in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker