Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.02.1957 – 4 StR 472/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2263 101 ei
4StR_472/57 / (alt: 4 StR 104/56)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Arbeiter Karl Ks GERN, = =in; wohnhaft in Ho bei Schi, geboren am EB in x, 2.) den Hetzger Viktor_6 F—y gu zuletzt wohnhaft in Em, geboren am ®. in Dee EB (staatenlos), 3,) den Arbeiter Gerhard D Sorenundb. iD zulaiit wohnhaft in Fon WB. Acrt geboren am
4.) den Baukilfsarbeiter Franz -E b GEB aus >= voB:);
dort geboren an &. RED , zu 1) und 4) in dieser Sache in Untersuchungshaft, zu 2) und 3) in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 4; Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17: Oktober 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter ‚Krumne ‚ale, Vorsitzender; . . -, Sundesrichter Dr. Sauer "Buldesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof. Dr.., Lang-Hinr ichsen. ‚Bundesrichter Dr. Filitner = als beisitzende Rickter, oo. \ Bundesanwalt CE in der Verhandlung), -_ taatsansalt MP dei der Verkändung ale Verireter der Bundesanwaltschaft, dJustisangesiellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, - für Recht erkannt:
f ı .
Die Revisionen der Angeklagten gegen cas Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 2. Februar 1957 - werden verworfen.
Jeder AÄngeklagie hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten EUR wird die seit dem
3. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft,. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe argereohnet.
Von Rechts wegen
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-. « Futh.
A -3-
Gründer
A: Die Angeklagten sind im Dezember 1954 aus dem Gerichtsgefängnis Bon (WEEB.) ausgebrochen. Hierbei kam der Justizaushelfer Karl VW, sin bereits bejahrter, gutnütiger Sirafaustaltebediensteter, zu Fode.
Das Schwurgericht in Münster hatte die Angeklagten wegen Gefangerenneuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge - DEMEB außerdem wegen Rückfalldiebstahls - verurteilt, und zwar Keil und CHE zu. je zehn Jahren, DE zu dreizehn Jahren und sechs Monaten sowie EB zu acht Jahren Zuchthaus, jeweils unter Anrechnung der Untersuchungshaft (Bd. V,
Bl. 162 d.£.).
Die Binzelstrafe für den Rüdkfalldiebstahl Dmume betrug zwei Jahre Zuchthaus (Bd. TV. 31. 213, 214 d.A.).
Auf die Revision der Itaatsanwaltschaft wurde diesas Urteil durch Entscheidung des Senats (4 StR 104/56) aufgehoben, soweit die Angeklagien wegen Gefangenenmeuterei in Tatoinheit niv Xörperverleizung verurteilt worden waren, ferner im Gesamtstrafaussvruch gegen TB. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen. Die Verviveilung DB wegen Rückfalldiebstahls war nieht angefochten worden (S. 9 des Urteils des Senats; ineoweit Rechtskraftvermerk Bd. V, 31. 161 R d.A.).
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht in Essen die Angeklagten wegen Kordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt, und zwar Kegiun, C EEEENEND und DEE zu lebenslangen Zuchthaus, VE - unter An-
A -
wendung des § 106 Abs. 1 JGG - zu zwölf Jahren Zuchthaus. Ihn wurde die Unterruchungshaft angerechnet.
Gegen dieses Trtcil richten sich die kevisionen der Angeklagien, mit denen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrachts gerügt wird. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
B. TI. Revision Dahlmann:
1) Die Rüge einer Verletzung dee § 338 ür. 1 5tPO greift nicht durch. Allerdings war an dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmten vierten Tag der Geschworene
Dr, Bub nicht erschienen. Es ist jedoch damals, entgegen der Behauptung der Revision, nicht verhandelt worden, Dies ergeden die Kiederschrift und die dienstlichen Äußerungen der Richter sowie des Staatsanwalte (S. 1 bis 5 der Gezenerklärung). Gerade weil das Gericht nicht vollständig erschienen wer, wurde nicht zur Sache verhandelt. &s fanden vielmehr Srörterungen zwischen den Vorsitzenden, den Verteidigern und dem Staatssnwalt über die weitere Verfehrenshandhabung statt, wobei auch die Terminswünsche der anwesenden Geschworenen zur Kenntnis genommen wurden. Einen zwischen einen Verseidiger und dem Staatsanvalt entstandenen sachlichen Keinvugsstreit unterband der Vorsitzende.
als geladene Zeugen meldeten sich an diesen Tage unter anderr d. HB, Dr. SEE jun., Ereip und Brude (Bd. VI, Bl. 134 d.A.). Durch den Vorsitzenden wurde ein neuer Verhandlungstermin bestimmt, zu dem verschiedene Zeugen und Sachverständige mündlich geladen wurden oder deren Umladung angeoränet wurde. Am Schluß der Niederschrift über diese Vorgärge heißt es: "In allseiten Jinverständnis wurden die Zeugen IWW; Dr. CME jun., Zr und EBrußB nicht neu
geladen", Diese Anoränung wurde ersichtlich ebenfalls vom
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wi Vorsitzenden getroffen. Sie bietet keinen Anhalt für die 17 Behauptung der Revision, daß an dem betreffenden Tage ea eben doch eine Verhandlung stattgefunden habe, Ihr Ziunu verständnis konnten die Verfahrenabeteiligten auch an
" jenem Tage uni gegenüber einem nicht vollständig versammelten Gericht erklären. Diese Erklärung dauerte für
die weiteren Verhandlungstage fort und gelangte bei diesen zur Auswirkung. Die bereits genannten vier Zeugen sind später nicht mehr erschienen. Anträge au? ihre Vernehmung
“o wurden nicht xesiellt (vgl. insbesondere Bd. VI, Bl. 138 R Ai. oben d.A.). Die ängeklagten - dies gilt zumal für die
I Revisionsengriffe üer Beschwerdeführer Erb und CE - In können also nicht geltend machen, die Abstanänahme von der Gy Vernehmung der vier Zeugen sei in verfahrensmäßig unzu-
“ lässeiger Weise erfolgt. Weshalb sich dem Schwurgericht,
x trotz des Verzichts der Beteiligten, die Notwendigkeit
Y- hätte aufdrängen sollen, diese Zeugen zu hören (§ 244
BC Abs. 2 StPO), ist weder ersichtlich noch dargetan, Hiera5 durch ‚erledigen sich auch gie entsprechenden Verfahrens-KB rügen der Angeklagten SUB (S. 1, 2 seiner Revisions-
A Rechtfertigung) und CEEEEEB (S..3, 4 seiner. Revisions- ;? Begründung) .
= 2) Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe es F unterlassen, von der Staatsanwaltschaft sichergestellte
überführungse tücke (Jacke, Sanäsack, Hand?eger, ein Schuh) als Beweismittel zum Gegenstand einer Augenscheinseinnahme zu machen (§ 245 Satz 1 StPO). Es ist zutreffend, daß diese Gegenstände, wie auch Handtlicher, in der Anklageschrift 5 als Überführungsstücke aufgeführt sind (Bd. IV, Bl. 163 d.A.). Ferner ist durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (S. 6, IV 2 der
6 .--
Gegenerklärung) die Behauptung der Revision dargetan, daßdiese Gegenstände während der Hauptverkandlung auf dem Richter. tisch gelegen haben. Das Schweigen der Niederschrift (§ 274 StPO) stebt dem nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um einen protokollpflichtigen Vorgang handelte. Im übrigen wird in der Niederschrift (Bd. VI, Bl. 152 d.A.) erwähnt,
daß der Sachverständige Dr. Zr sein Cutachten "auch
auf äie vorliegende asservierte Jecke and liose" erstreckt
hat. Die Revisionsrüge ist also bezüglich der Jacke ohne weiteres unbegründet; denn sie ist ausweirlich der kiederschri?t vom vericht den Sachverständigen übergeben und damit von ihm, als. Gehilfen des Gerichts, zum Gerenstand des Augehschsins gemacht worden. "
Für die fibrigen Gegenstände ist nicht dargstan, daß einer er Zeteiligten den Willen bekundet habe, sie als Mittel des Augenscheins verwenden zu lassen (RöSt 41 8S. 4, 135 BGH 4 Sta 866/53 vom 8. April 1954 betreffend einen vom Staatsanwalt vorgslagtsen Briefwechsel). Es kann auf sick beruken, ob an diesen Erfordernis festzuhalten .wäre bei in. der Änklsageschrift genannten Überführungsstücken, die - während der Hauptverhandlung auf dem Gerichtstisch liegen
(vgl. dasus Löwe, Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 7b zu-§ 245 StPO; beiläufig BGH 1 StR 791/52 vom 27. August 1953, S. 11, 12 unter Hinweis au? KG VRS 5, 211; anderseits: Gage/Sarstedt, 3. Aufl., $. 140 und Note 721 dortselbst). Selbst wenn diese Yatwerkzeuge els herbeigeschaffie Beweismittel im Sinne des
§ 245 Satz 1 StPO anzusehen wären, so beruht jedenfalls das Urteil nicht auf einer etwaigen Verleizung dieser Vorschrift.
Durch eine Vorführung der übrigen vberflihrungsstücke (also außer der vorgezeigten Jacke) konnte euf kainen Fall dargstan werden, daß die Angeklagien, vor allem die mit-
wirkenden Eco, EB und CD , mit dem Würgen dee Opfers durch DEE nicht zinverstanien waren und daß sie diese Tötungshandlung ihres Tatgenossen nicht durch ihr bercites Dabeistehen und ihr eigenes Tun unterstützten. Das Schwurgericht hat diese Feststellungen ganz unabhängig von der Art und der Firksankeit des Sandsacks, des Handfegers, des Schuhs und Ger Handtücher getroffen. Zuden hat es für erwiesen erachtet, daß die Angeklagten, zumal auch ci, Eu urd CB bereits bei der ursprüng.- lichen Planung befilrchtet hatten, der zu Überfallende könne an den Folgen der beebsichtigten „ern vannendung mit ‚gen.
Sntgegen der Auffassung der Verteidigung iat dee Revisionsgerichi im hisr’ gegebenen, besonders gestalteten Fall in der Lage, meangelndes Seruhen (§ 337 Abs. 1 StPO) anzunehmen. Die vom Asickagericht (RGSt 65, 304, 307/308) insoweit ge- , äußersen Bedenken gelten bier nicht. Dort hatte es sich um . einen Filmstreifen gehandelt, dessen Inhalt ohne. Vorführung na turgenäß: mieht bekannt: sein. könnte; dadselbe wird. grundsätzlich von nicht gehörten: Zeugen oder Sachverständigen und nicht verlerenen Urkunden (BGH 3 StR’ 512/54 vom 26. Mei ‘.1054, 5, 15/16) zu gelten haben. Dagegen hat der 1. .Ferienstrafsenat im Urteil vom 27. August 1953 - 1 SiR 791/52. - bei Lichtbildern denselaen Standpunkt eingenommen wie er hier vertreten wird.
Durch diese Ausführungen erledigen sich die im wesentlichen gleichlautenden Verfahrensbeschwerden der drei anderen R Angeklagien (S. 4; S. 2 Nr. 3 und S. 3 ihrer Revisionsbegründungen vom 27., 28. und 29. Härz 1957)»
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3) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, die Urteilsgründe seien lückenhaft. Die Angabe. von Jeweisanzeichen ist nicht zwingend vorgeachrieben (§ 267 Abs. 1 . Satz 2 StPO).
Das Schwurgsricht sagt zwar 9. 8 UA: "Den Dii> war ee gleichgültig, ob Valentin bei der Durchführung des Fluchtplans uma Leben kam". Diese Urteilswendung allein würde allerdings die Annahme eines Handelns mit bedingtem Tötungsvorsatz, das zur Verurieilung wegen lordes aus- ' reicht (BGH XIW 1955, 1119 Nr. 26'.nicht tragen (BGH NW 1953, 152/155 Nr. 21 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatrichter hat aber seine Überzeugung an anderer Stelle (S. 14, 15 unten UA) vöäher und damit ausreichend begründet. Hort wirü DEE ale vaikräfiig, gefühllos, väcksichtslos und von ıieuals nachiassender Überlegung beherrscht bezeichnet, sis ein kensch, der alles bedenkt und in Rechnung stellt. ir war sich, ale er VOREEEED würgte und kne-
balte; berußt, "daR dieser deswegen sterben konnte, und er war mit dieser Folge auch einverstanden.: Das Schwurgericht hat sich äcrt eusärlicklich mit der Linlassung Dei beraß:, er habe. niemals gedacht, daß Valentin zu Tode ‚kommen kön ra, Io ba% indes diese Darstel.lung auf Grund des von DENE» gevionnenen pereönlienen Kindrucks im ‚einzelnen wiärrlegt (§ 261 StPO).
Der Tatrichter war auch, entgegen der Auffassung der . Revision, nicht genötigt, sich in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen ausdrücklich auseinanderzusetzen, z.B. nit dem Inhalt. des in der Fiederechrift (Bd. VI, Tl. 122 d.A.) erwähnten Buchs: "latt in 13 Zügen" (dazu: S, 17 des Urteils des Schwurgerichis Münster, 3d. V, Bl. 177)-
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Die Revirion kann ebenfalls nicht geltend machen, daß sewisse <ntlaetende Tatsachen in den Urteilsgründen nicht erwähnt seien. Jberdies hat das Urteil den bedingten Tötungsvorsatz De im Hinblick auf das minutenlange kürgen des Opfers - sie oben erörtert - ausdrücklich festgestellt.
Es hat damit nach dem Urteilszusammenhang zum Ausdruck ge-
bracht, daß ger ursprüngliche Tatolan von ihm und seinen Tatgenossen bewußt abgewandelt worden war (vgl. auch S. 16 oben JA). Auf jenen Ursprungsplan kam es mithin nicht entscheidlend an.
4) Die Verurteilung wegen iordes (§ 211 StGB) grlindet der Tatrichter sowohl auf Heimtücke wie auch auf die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (S. 16 UA). Heimtiickische Tötung ist rechtlich bedenkenfrei dargelert.
Dagegen ergeben die Sachverhaltsfestistellungen, daß die Täter nicht zugleich geiötet haben, um das Verbrechen der Gefangenenmeuterei durchführen zu können. Sie haben sich vielmehr zurammengerottet und den Anstaltsbeanten angegriften, mithin den Tatbestand der Gefangenenmeuterei
.(§ 122 StGB) verwirklicht, um die Freiheit erlangen zu
Können, Selbsibefreiung als eolche ist nicht sirafber. Der
Gesichtspunkt des Iendelns zwecks-Ermöglichung eines Ver-
brachens entfällt elso. Dadurch wird aber die, wie schon dargeleg”, einwandfrei auch auf Heimtücke gegründetete Verurteilung wesen Fordes nicht berührt. '
Auf das Uirafmaß kenn sich jener Fehler bei DOEEREEEED;
N und CB nicht auszewirkt haben, weil sie. zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt worden sind. Das Gleiche
ist aber auch bei Er offensichtlich. Dieser ist zwar zu einer zeitigen Zuchthausstrafe -— von zwölf Jahren - verur-
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teilt worden (S. 17 UA). Die ihn betreffenden Zumessungserwägungen lassen jedoch deutlich erkennen, daß jene von Schwurgericht irrig vorgenommene zusätzliche rechtliche Wertung bein Strafmaß keinerlei Auswirkung zum Nachteil Er zehabt hat.
5) Entgegen der Ansicht. der Verteldigung wer der Tatrichter nicht verpflichtet, bei DEE eine I:rtscheidung über die Anrechnung erliitener Untersuchungshaft zu treffen. Das jetzt erkennsnde Schwurgericht wäre hierzu nicht einmal berechvigi gewesen. Sein Urteil iautete au? lebenslanges Zuchslieus. Auf eine solche. Strafe ist eine Anrechnung von Untersuchungshaft schon begrifflich nicht möglich (OGH NIW
. 1950, 271, 272 iv. 16). Nit der rechtskräftig gewordenen Verurteil.aug wegen Röckfalldiebstahls auf Grund der Wegnahnme einer dem Opfer gehörenden Geldbörse nebst Inhalt (S. 51, 52, 53 vis 54 des Urteils des Schwurgerichts WHünster vom Die Behebung von Zweifeln bezüglich der Vollstreckung der für den Rückfalldiebstahl seiner Zeit ausgeworfenen “inzel-- ptrafe muß einen etwaigen Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten bleiben (vgl. such OGH aa0 S. 272 am .nde).
II. Revision Kb: oo |
.) Die von ker Revision mehrfach erhobene Rüge einer Ver-Aetzung der Aufkiärungspflicht (§ 244 Abe. 2 St20) geht Zehl. Mit dieser karn nicht geltend gemacht werden, daß
der Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft habe (BöESt 4, 125, 126). Zudem ist die Vernehmung von Angeklagten kein Beweismittel i.S. des § 244 Abs, 2 StPO,
2) Der 3eschwerdeführer war in erster Linie des \iordes beschuldigt (BG. TV, 31. 31, 32 6A.) und ist auch deswegen verurteiit wcrien. Schon desialb scheidet eine Verietzung
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des § 265 Abs. 1 StPO aus. Ganz abgesehen davon war der Angeklagte bereits durch das Urteil des Senats vom 3. Mai 1956 auf die kKöglichkeit einer Verurteilung wegen - bedingt - vorsätzlicher Töiung nachdrücklich hingewiesen worden (vgl. insbes. S. 5 bis 58 jener äntscheidung).
3) Von einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO kann keine Rede sein,
4) Nach den Fesistellungen des Schwurgerichts hat sich KeB, oline da3 as rechtlich entscheidend hierauf ankäme, an dem Kampf gegen den Strafanstaltspeamten sehr rege beteiligt. Er stieß ihn zurück, als er aus der Zelle hinaus wollte. Er gab DEE einen Handfager, den dieser auf dem Kopf des Opfers entzweischlug. “r band dem Übertallenen die FÜßB2 zusammen und orachte DEE sin Handtuch, das dieser zur Befesiigung des Knebels verwendete. Er sah, daß Dim den Besarnten rimmtenlang am Hals würgte. Dies zu beobachten war ihm, trotz der nur nässigen Flurbeleuchtung, möglich, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt (S. 14 U). Er war zwar, gegen üunde des Kampfes, zwei oder dreimal für
kurze Zeit abwesend (S. ı1 UA). Dies hinderte ihn jedoch
ersichtlich nicht, das lang andauernde Würgen zu beobachten; deun seine ganze Aufmerksamkeit war während des Kampfes aus-
“ schließlich oder doch wesentlich auf VB gerichtet
(5. 14 VA). Die Jacke war VE über den.Kop£ geworfen . worden (S, 10 und 11 UA). Die Feststellungen des Tatrichters
bieten keinen Anhalt für die Vermutung der Revision, Keil
habe "das Verhalten des DW nicht klar in seiner Gefährlichkeit als Würgegriff am Halse erkennen" können. ii ) wurde nicht am Kopf, sondern am Hals gewürgt. Daß auch ein re (5. 16 UA) die Gefährlichkeit eines lang
KR he iie sogar bereite für den. Fall der Verwendung des Sandsecks den Tod VERERENBD == möglich vyorausgesehen (Ss. 8 UA).
Als sich der Schlag mit dem Sandsack als vergeblich erwias, war Koi auch mit dem fürgen einverstanden und billigte die Todesfol8®; obwonl sie ihn unerwünscht war, Um auf jeden Fall die Freiheit erlangen 20 können (S. 10 bie 15: 15 UA).
Den Tatbeitrag Keiiiiiiiib Hat das Schwurgericht ersichtlich in den bereits geschilderten Berktigungen sowie darin erblickt, daß er durch sein eingriffsbereites Debeistehen DEE in seinen Tun bestärkte, und zwar, ungeachtet der Überlegenheit und geistigen Führuns Do, =1: Hittäter: nicht nur als Gehilfe. Das Schwurgericht mecht den Angeklagten nicht lediglich den Vorwurf, er habe "nichts dagegen getan” Vielmehr legt es weiterhin dar, Kogggiiii> nabe “in der BE- schilderten feige bei den Angrif? gegen VeBBEEB nitgewirkt" (S. 15 oben UA). Dieser Angriff begann bereits mit dem Schlag mit dem Sandaack und setzte sich denn in weiteren Gewalttätigkelien fort, durch die VaBREED- vehr os geuacht und den tödlichen Würgen durch DEE ausgeliefert wurde. Von einen "Excese" Die kann nach den Feststellungen keine Rede sein, sondern von einer unter bewußter Fitwirkung säntlicher Tatgenossen vollzogenen Abwandlung dee urrprünglichen ?lan®. Fieräurch bedurfte es nicht einer erneuten ausdrücklichen Verabredung, ne E
5) Auch im übrigen 1äßt. das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nechteil Kegiiili® erkennen. |
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III. Revision Cup: 1) Bezüglich der Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2, § 245,
8338 Nr. 1 StPO) kan auf das zu den Revisionen Die und Keil Ausgeführte verwiesen werden.
2) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den langdauernden Würgegriff DEE nicht sehen können, ist dieser Angriff unzulässig (§ 261, § 337 Abs. 1 St70). Das Schwurgericht hat gerade auch bei diesem Angeklagten bedenkenfrei das Gegenteil festgestellt (S. 14 oben UA).
3) Gewiß sah der Angeklagte anfangs nur die Möglichkeit voraus, daß der Tod VE durch äie vorgeschenen Schläge mit dem Sandsack eintreten könne. Dies schloß aber keineswegs aus, daß er im späteren Verlauf der Ereignisse erkannte, daß das auch von ihm gebilligte Würgen VOREED durch DGEEEEEEB den Tod des Überfallerien zur Folge haben könne.
Auch dieser Angeklagte hat ar dem Angrif? gegen VOEEEn ‚mitgewirkt, einmal, indem. er. minuteniang den einen Arm VOREEEEED festhielt (S. 11 UA) und weiter dadurch, daß er den - YeBEED wärgenden - Angeklagten DEE durch sein Tätigwerden bestärkte (vgl. auch die: Ausführungen dieses Urteils zu II 4): , ,
MW. Revi sion zu: _ Be u
1) Eine Aussetzung der Hauptverhanälung (F 965 Abs. 4 StPO) hat weder der Beschwerdeführer nock sein Verteidiger beantragt. Zu einer Aussetzung von Amts wegen beständ kein Anlaß. Die Verteidigung gibt selbst zu (S. 2 Nr. 4 der Revisonsbegriindung). daß Er im Lauf üer Hauptverhandlung gefragt worder war, ob er das Würgen DEEEREEEED wahrgenommen habe. Auch wenn er dies in Abrede stellte, wußten er und
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sein Verteidig>r damit rechnen, daß das Schwurgaricht die gegenteilige Überzeugung erlangen und daraus rechtliche Schlußfolgerungen zichen werde, - Im übrigen kann bezüglich der Verlahrenerügen dieses Beschwerdeführers auf die Ausführungen zur Revision DD verwiesen werden.
2) Der Tatrichter hat keinen "dolus generalis"t, sondern bedingten Tötungsvorsatz angenommen und rechtlich einwandfrei begründet.
3) &s imt nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Schwurgerichts, Gas Würgen habe minutenlang angedauert, dem Gutachten des Sachverständigen widersprechen soll»,
Wie im Urteil ausgeführt wirä (S. 10 unten UA), würgte DEEEEEEB sen Überfallenen "im Verlaufe des Kampfes am Halse nehrere Minzten lang und so stark, daß VE> davon das linke opbere Kehlkonfrorn gebrooken wurde" (vgl. auch 3. 12 UA). Jber einen viötzlichen Würgegrit?, wie ihn die Revision behauptet, entaält das Urteil nichts.
Die Revision beruft sich weiter darauf, Exp habe das Wirken schor deshalb nicht sehen können, weil er VORBEEE .><< gefesselt habe. Die Verteidigung übersieht hierbei, daß nach üen nunmehr getroffenen Feststellungen nicht TIP, sondern: Kenn dem Überfallenen die Füße band \S, 11 UA}.
Die Annahme des Schwurgerichts, daß EbEMP trotz seines (mittleren) Schwachrinns (S. 16, 17 UA) die Gefährlichkeit der Wirgegriffe erkennen konnte und erkannte, ist rechtlich richt angreifbar. Der Tatirichter hebt zudem hervor, daß sick Evi "in schlauer Weise dümmer stellt als er ist" (S. 17 TA). EWR war übrigens derjenige, der sich, neben DER, vescaiers eifrig beteiligt hat. Er führte dcn ereaten Schlag unit dem Sendsack auf Vi !:o»£.
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Ferner schlug er auf VOEEEB in Gang so lange mit dem Sandsack ein, bis dieser entzwei ging. Auch reichte er DENE dea Schuh, damit dieser damis auf das Opfer einschlagen konnte (S. 10, 11 VA).
Die übriren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. C. Sonit sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.
Krumme Sauer Seibert Lang-"inrichsen Flitner