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BGH Entscheidung vom 03.05.1956 – 4 StR 104/56

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Karl Arnold K | ‚„ _zuletzt wohnhaft in Hgg vei 5 ‚ geboren am [ ]

1930 in KW; 2. den Metzger Viktor @ zuletzt wohnhaft in E , geboren 1925 in Bi “ (staatenloös

3, den Melker Gerhard D , zuletzt ohne feste Wohnüng,. geboren am 1932 in H

4.. den Bauhilfsarbeiter Franz Stephan. um aus Bw: dort geboren am 1959,

sämtlich in dieser Sache in Untersuchungshafti,

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wegen Gefangenenmeuterei u. Pr

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg - als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesriehter Dr. ‚Augustin; Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr.. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, bei der Verkündung er "Bundesanwaltschaft,

. Bundesanwalt: Oberstaatsanwa Dr. als Vertreter. Justizangestellter

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom.4. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226 StGB) verurteilt worden ‚sind, ferner im Gesamtstrafausspruch gegen DD: |

Im Umfang der kufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I. Den Angeklagten war zur Last gelegt, in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei den Justizoberwachtmeister vg ermordet zu haben; außerdem war der Angeklagte TE des Rückfalldiebstahls beschuldigt.

Das Schwurgericht hat sie wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher. Körperverletzung mit Todesfolge 3 1 außerdem wegen Rückfalläiebstahls - verurteilt, und zwar iD |] und Cu :v je zehn Jahren, n 53 zu dreizehn Jahren und sechs Monaten sowie m ZU acht Jahren. Zuchthaus. | |

Die Revision der Stastsanwaltschaft rügt die Ver-

. letzung, des sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nicht- - anwendung des $ a1 StOB. Sie ist im Ergebnis begründet:

Die schon mehrfach vorbestraften Angeklagten waren im Dezenber. 1954 die einzigen Häftlinge im Gerichtsgefängnis ZU Borken. Ihre Beaufsichtigung und Betreuung .oblag in erster. ‚den 60. Jahre, alten Strafanstaltsbeamten Karl V wu |

= | | p genossen. als Kalfaktoren verhältnismäßig viel "Bewegungsfreiheit: Bei Dumm: der : den drei andern. geistig überlegen und der Führer des gan-

" zen Unternehmens. war, entstand zuerst der Gedanke an einen gewaltsamen Ausbruch. Er verstand 885 seine WHithäftlinge für den Plan zu gewinnen. vw söllte mit einem heimlich angefertigten. Aschensack,. ‚der prall gefüllt "und fest wie ein Rnüppel war, niedergeschlagen, betäubt, sodann gefesselt und geknebelt werden. Bei den Vorbesprechungen lehnte KB jeäoch entschieden ab, den Schlag auszuführen, weil er vg zugetan war und zudem befürchtete, ein

„ten aber eine. Entdeckung befürchtete

solcher Schlag könne den Tod des zu Überfallenden zur Foige haben. Dagegen erklärte sich a] dazu bereit. Dabei äußerten wiederum a — ] und auch | die Befürchtung, der vorgesehene Schlag auf den Kopf vi» könne zu dessen Tode führen. Dazu bemerkte jedoch u.a. ao} das sei ganz egal. Im übrigen versuchte N 3 die anderen zu beruhigen, durch den Schlag werde der Beamte, ohne weitere Folgen, nur betäubt. Die drei anderen waren aber trotzdem von der Gefahr rlosigkeit des Schlages nicht überzeugt. | und eo u die auch untereinander Bedenken äußer ben der Beamte Ü |) könne von dem Schlag sterben, unternahmen daraufhin am Morgen. des für das Gesamtunternehmen vorgesehenen Tages allein einen Ausbruchsversuch, der jedoch mißlang, ohne entdeckt. zu werden Da die vier Angeklagntschlossen sie sich,

den geplanten gemeinsamen. Ausbruch. doch noch durchzuführen.

Als sie, unter dem Vorwand 3. Btichertauschs, init vB allein in der Aufnahmezelle ‚waren, ‚schlug im zB» auf ein Zeichen | mit dem heimlich mitgeführten Aschensack auf den Kopf. Der Schlag "zeigte jedoch keinerlei Wirkung, vielmehr sprang V erbitterten Handgemenge mi;

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EEE er. Fügen una Untersche _ wart dem Überfallenen eine Jacke über und.preßte sie auf . dessen ‚Gesicht. u 7 schlug sodann auf.ihn;weiter mit dem Sack ein, bis dieser. platzte. Dr 3 umfasst anschliessend mit der linken Hand. die ‚Gurgel V > und würgte im während er mit einem ‚Schuh zu und dann mit einem von U \ herbeigeholten Hanäfeger dem Überfallenen Schläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzte. Vom hatte unterdessen schon seit einiger Zeit ohne jede Bewegung dagelegen. wi war schon vor dem Schlagen DEE it dem Schuh aufgefallen, daß die Augen des

Es kam nun zu einem sein leben ringenden Be-

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Opfers steif und glänzend wurden, und er hatte vergeblich dessen Puls zu fühlen versucht. vg legte dem Überfallenen noch einen Knebel an, was keinerlei Schwierigkeiten bot, weil er mit geöffnetem Mund dalag. Anschliessend nahm D. die Geldbörse VB an sich.

Den Angeklagten gelang es sodann,aus dem Gefängnis zu fliehen. Der Tod des Beamten war duren Ersticken eingetreten, verursacht durch die Würgegriffe DE .

Die Angeklagten haben zugegeben, sich Zusammengetan zu haben, um mit vereinten Kräften den Aufsichtsbeamten

tätlich anzugreifen und zu entfliehen. Als der erste Schlag

mit dem Äschensack‘ wider. Erwarten keinerlei Wirkung gezeigt habe, seien sie sich - wie sie außer BD ] weiter zugaben - darüber klar gewesen,- daß es ihnen nur unter

Aufbietung all ihrer Kräfte und nach hardem Kampf gelingen

könne, den sehr kräftigen Beamten ZU überwältigen; am Schreien zu hindern, zu fesseln und zu knebeln. Sie haben jedoch bestritten, jemals, sowohl bei der Planung als auch nachher, die Tötung. Do gewollt zu haben. Ferner

' haben sie in Abrede gestellt, bei der ‚Planung den als möglich vorausgesehenen Tod des zu Überfallenden gebilligt

zu haben; sie wollen vieimehr bis zuletzt gehofft haben, daß oo ) nicht sterben werde. Während des Überfalls wollen sei in der Erregung überhaupt Nicht mehr an die

möglichen Folgen des Kanpfes ı und der Mißhandlungen ‚gedacht | w

haben.

Das Schwargericht ht zunächst als unwiderlegbar. angesehen, ‘daß die Angeklagten nicht den bestimmten Vorsatz

hatten, > VE - zu töten. =

Auch ein bedinater "okungsvorsete sei ihnen nicht nachzuweisen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaube nicht die Feststellung, daß sie bei der Planung den als möglich

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vorgestellten Tod des Beamten auch gebilligt hätten: Daß

die bei der Tatausführung vor eine neue Situation gestellten Angeklagten sich dabei den Tod VW als nög:iche Folge der Mißhandlung vorgestellt und daß sie diese Folge gebilligt hätten, habe die Hauptverhandlung gleichfalls nicht

zur Überzeugung des Schwurgerichts ergeben. In der Erregung des Kampfes seien ihre Gedanken durch das Nächstliegende

- die Überwältigung üÜ 5 um dadurch die Freiheit zu erlangen - in Anspruch genommen gewesen. .Biner Tötung des Wachtmeisters habe es zur Erreichung ihres Ziels nicht bedurft. Unter den gegebenen Umständen darüber hinaus Überlegungen anzustellen, welche Folgen ihre Tat für den Überfallenen haben könnte, würde eine Kaltblütigkeit und geistige Verfassung voraussetzen, die das Gericht den Angeklagten nicht zutraue. Das Würgen. als das wirksamste Mittel, um ein Schreien zu verhindern, habe. 4War nicht außerhalb ihres Plans gelegen. Sie hätten aber darauf vertraut, VW “serie ihren massiven Angriff überleben. Bei Anstellung nur geringfügiger uberlegungen. hätten sie jedoch erkennen können und müssen, daß U _X die brutale Behandlung nicht überleben werdes darin liege ihre. Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge (§§ 226, 56 step). u |

II. a) Soweit. das Schwurgericht bei den Angeklagten unbedingten Tötungsvorsatz verneint hat, ist. ‚das Urteil recht-

lich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich auch nicht hiergegen.. . ne N

») Zur . Frage des Handelns mit: bedingten Tötungsvorsatz hat das ‚Schwurgericht (vgl S 50 UA) an sich zutreffend erkannt, daß diese Vorsatzform das Voraussehen der möglichen Folgen einer Handlungsweise und deren Billigung voraussetzt (BGCHSt 7, 363 /368 £7. Wie der Urteilszusammenhang (S 45, 46, 50, 51 UA) ergibt, hat der Matrichter für den Zeitpunkt der Tat beide Voraussetzungen als nicht nachweisbar ange-

sehen, wenn er auch bei der rechtlichen Würdigung (S 50 unten UA) nur noch davon spricht, die Angeklagten seien nicht überführt, die Todesfolge ihres Handelns zu irgendeiner Zeit gebilligt zu haben. Dieses maßgebende Werkmal des bedingten Vorsatzes hat das Schwurgericht also auf jeden Fall verneint. \

Es 1äßt sich jedoch nicht von der Hand weisen, daß der Tatrichter an den Begriff der Billigung zu hohe Anforderungen gestellt und ihn verkannt hat. In BEHSt T; 363 /3697 (nIw 1955, 1688 Nr 16) wird zum Ausdruck gebracht, daß der Täter auch einen solchen Erfolg - im Rechtssinne - billigen kann, der ihm an sich unerwünscht ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht, dem diese Entscheidung. noch nicht bekannt sein konnte, den Sachverhalt nicht. geprüft, jedenfalls nicht erörtert.

Es lest zwar dar, für die "Angeklagten hätte es zur Erreichung

ihres Ziels der Tötung des Wachtmeisters. nicht bedurft (S 48 UA). Die Bejahung des bedingten Mötungsvorsatzes hängt jedoch nicht notwendig davon ab, ob dem Täter der Tod des Opfers zur Erreichung seiner Wünsche erfor rderlich erscheint. Der Tod kann auch eine in Kauf genommene Nebenfolge sein. :

ur jeden Fall entbehrt - bei der gegebenen Sachlage - die Annahme des Schwargerichts, die Angeklagten grift una die brutale Behandlung überleben (8 51 un), einer genügenden Begründung. j

Das Schwurgericht erwähnt in den entscheidenden Abschnitt seiner Ausführungen selbst, daß sich für die Angeklagten angesichts der neu entstandenen lage - also ihnen erkennbar - äie Notwendigkeit ergab, alle ihre Kräfte zur Überwältigung des " um sein Leben " ringenden Wachtmeisters einzusetzen. Schon diese Ausführung mußte

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den Tatrichter zu einer eingehenderen Erörterung veranlassen, warum sie bei diesem Kampf um Tod und Leben nicht den Tod des Überfallenen als mögliche - wenn auch vielleicht unerwünschte - Folge ihres Handelns, trotz ihrer Erregung, erkannten und billigten:s Das Schwurgericht hebt zwar weiter hervor, die Gedanken der Angeklagten seien durch "das Nächstliegende" (Kampf um die Freiheit) in Anspruch genommen gewesen. Die Urteilsgründe lassen aber eine Stellungnahme. dazu vermissen, ob denn nicht

der von ihnen überfallene, ihrem gefährlichen Zugriff ausgesetzte Beamte für sie sozusagen der Nächstliegen-

de war, bei dessen Überwältigung sie, wie der Tatrichter an anderer. Stelle des Urteils ausführt, "eine seltene Brutalität und. Heimtücke an den: Tag legten. " Wie der Oberbundesanwalt überzeugend ausführt, hätte es auch besonderer. ‚Darlegungen dazu bedurft, warum die Angeklagten die bei der Planung schon den vorgesehenen einen Schlag mit dem Aschensack als möglicherweise tödlich wirkend voraussahen, beim Überfall trotz der dem Opfer zugefügten massiven und viel schwereren Mißhandlungen noch bis zuletzt darauf vertrauen konnten, es werde am Leben bleiben. Dabei wurden die brutalen körperlichen Einwirkungen, noch fortgesetzt, obwohl G - der: sich vorzeitig entfernte - die’ "Augen er — hatte brechen sehen und vergeblich seinen Puls zu fühlen versucht hatte, und auch nachdem der Niedergeschlagene "schon seit. einiger Zeit ohne jede Bewegung. dalag" (S 26 UA). Von diesem Zeitpunkt ‚des Geschehens ab hätten die Angeklagten also geradezu an ein Wunder ‚glauben müssen, wenn sie - wie das Schwurgericht. annimmt — auch. jetzt noch darauf vertrauten, ihr Opfer werde am. Leben. bleiben. "Auch könnten die weiteren Darlegungen des Schwurgerichts dahin verstanden werden, daß ein vorsätzliches Tötungsdelikt nur bei entsprechender Kaltblütigkeit des Täters denkbar sei

und seine bei der Tatausführung vorhandene Erregung, trotz voller Verantwortlichkeit, den Vorsatz praktisch ausschließe. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig.:

‘Jedenfalls ist die Verneinung des Tötungs-

vorsatzes bisher nicht von ausreichenden Gründen getragen. Dies gilt besonders für den Angeklagten DW»: ic:: Urheber des Geschehens und geistigen Führer der anderen, der vB» zu Tode gewürgt hat und den das Schwurgericht bei der Strafzumessung als gemütsarm, gefühlskalt ohne Gewissensregungen und gesellschaftsfeindlich kennzeichnet. Bei ihm erscheint die Verneinung des Tötungsvorsatzes mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar.

III. Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten nur

wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226 StEB) verurteilt sind, bei vum auch im Gesamtstrafausspruch. Seine. Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist, wie die Auslegung der Revisionsbeeründung ergibt, nicht angefochten.

” Der Tatricnter hat den Sachverhalt erneut zu würdigen. Er erhält zugleich durch die Urteilsaufhebung Gelegenheit, ihn, soweit möglich, zu ergänzen. Es ist z.B. ‚bisher nicht festgestellt, wie lange der Überfall DEE gedauert und welchen Inhalt ‚die abfällig Bemerkung

| \ m 1] (S 26 Un) gehabt hat. Weiter wird die nach- = trägliche Darstellung DO EB vor dem Untersuchungs-

richter (Ss 46, 47-UA) daraufhin zu prüfen sein, ob es

sich. hierbei nicht zumindest teilweise doch um mehr als

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handelt hat.

Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß die Rechtsgrundsätze über Mittäterschaft nicht zur notwendigen Folge haben, alle an einer Tat Beteiligten nach deniselben Strafgesetz zu verurteilen (RGSt 77, 286 /2887.

Es erschien angebracht, die Sache an ein, mit dem Fall noch nicht befaßtes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO). und zwar an das Schwurgericht in Essen, bei dem bereits ein anderes Strafverfahren gegen GEB snhäneie ist (S 7 UA).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg 2 Krumme Bu Dr. Augustin

Dr. Sauer | | . Seibert