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BGH Entscheidung vom 08.11.1956 – 4 StR 350/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei unbestimmter Verurteilung hat der Jugendrichter die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe zu verteilen oder auf das Mindest- * maß allein anzurechnen. Im Fall der Verteilung dürfen die Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Haft nicht überschreiten.

Für das Nachschlagewerk! 27 Für die Amtliche Sammlung! 45 07 5

Gesetz: JaG § 19, § 52 Abs 3, § 89

Rechtssatz: Bei unbestimmter Verurteilung hat der Jugendrichter die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe zu verteilen oder auf das Mindest-

* maß allein anzurechnen. Im Fall der Verteilung dürfen die Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Haft nicht überschreiten.

Aktenzeichen: ° 4 StR 350/56 Urt.d.BGH vom 29.11.56 16 Detmolä _

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Walter Dip zu: TEE “ort

geboren am EEE 1937, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes u.a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1956 in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Vaters des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Detmold vom 9. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 10. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft gleichfalls je zur Hälfte auf das Mindest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen ‘

Gründe§

Der Angeklagte Zi ist von der Jugendkammer, wie folgt verurteilt worden: Wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahre). Die erlittene Untersuchungshaft ist dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auf die Höchst- und Mindeststrafe angerechnet worden. Im übrigen ist er freigesprochen (Fall V des Urteils),

Die beschlagnahmte SchuBwaffe wurde eingezogen.

Hiergegen hat der Vater des noch minderjährigen Angeklagten, im Einverständnis mit dessen Mutter (Erklärung vom 10. &ktober 1956), Revision eingelegt (§ 298 StPO) und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. In den Fällen II 1) - 3), III und IV des Urteils geben die Darlegungen des Landgerichts keinen Anlaß zu rechtlichen Erörterungen. Die Revision hat denn auch inscoweit keine besonderen Angriffe erhoben, -

II. Im Fall der Witwe Mb (VI des Urteils, BI 33 £ UA) ist im wesentlichen folgendes festgestellt: Walther

DO hatte erfahren, daß in dem Anwesen TM@straße Nr Gin DD esgüterte Leute wohnten. Er erwog daher

bereits seit einiger Zeit, ob nicht aus diesem Haus Geld zu holen sei. Eines Abends im November 1955 ging er zusammen

mit seinem Freund Wolfgang SC auf das fragliche Haus zu. Vor der Tür gab er Sl seinen Trommelrevolver, den die beiden kurz zuvor aus einem Gewässer gefischt hatten (S 27 UA). Anderseits überließ Sl seinen Schlagring dem Angeklagten DEE Sie begaben sich nun zu dem Aufgang des Hauses Nr @. DEE klingelte an der Wohnung des von Frau Mb bewohnten Erägeschosses und

trat dann etwas zurück. Er nahm an, daß die Frau auf das Klingeln hin die Tür aufmachen werde. Wider Erwarten öffnete Frau WB jedoch nur ein kleines Gitterfenster neben der Haustür und fragte die beiden nach ihrem Begehr. BED ED erkundigte sich daraufhin - zum Schein - danach, ob hier ein Dr. Me@ß® wohne. Als dies verneint wurde, gingen DOG ur SCENE wieder fort und stießen nach einigen Minuten auf zwei ihrer Bekannten, die sich in einer gewissen Entfernung von dem fraglichen Haus aufgehalten

hatten. Später. sagte DB zu SEN "Die Alte

hat Glück gehabt, daß sie nicht an die Tür gekommen ist."

Die Jugendkammer hat diesen Vorgang bei BEREHER (und SG) als gemeinschaftlichen versuchten schweren Raub in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz gewürdigt.

Die Revision bekämpft die Annahne versuchten schweren Reubes vergeblich. Das Landgericht legt dar, DEEEEEED uni Sun häften nach einem kurz vorher gefaßten gemeinsamen Planr.gehandett. Sie hätten beabsichtigt, dem Opfer das bei diesem vermutete Geld entweder mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben wegzunehmen. Dabei seien sie entschlossen gewesen, ge,ebenenfalls von den mit-

geführten Waffen, sei es auch nur aı;s Schreckmittel, Gebrauch zu machen. Es habe sich nicht um ein bloßes Auskundschaften einer etwaigen Gelegenheit oder einen Gang zum

Tatort (RGSt 53, 336, 339) gehandelt. Sie hätten durch die unmittelbare Gefährdung der Frau MB bereits mit der Ausführung des geplanten Raubes begonnen.

Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Die von der Jugendkammer gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich möglich. Von bloßen "Vermutungen", wie sie die Revision behauptet, kann keine Rede sein. Der Tatrichter konnte sowohl das Mitführen von Revolver und Schlagring wie den Inhalt der später zwischen DB una SEEEEEER gzewechselten Kassiber als Beweisanzeichen für einen geplanten Raub verwerten. Die Revision versucht, an Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das ist nicht zulässig (§ 261 StPO).

Eingehende Verabredung und sorgfältige Vorbereitung waren, entgegen der Auffassung der Verteidigung, für die Bejahung eines Raubversuchs nicht begriffswesentlich. Wenn diese Ausdrücke im Leitsatz der - vom Landgericht angeführten - Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 1951 (NJW 1952,

514 Nr 24 = IM Nr 6 zu § 43 StGB) verwendet sind, so lag das an der besonderen Gestaltung des damaligen Sachverhalts. Dort war nämlich das in Aussicht genommene Opfer am Tatort

garnicht erschienen.

Es braucht auch nicht auf gewisse Bedenken eingegangen zu werden, die vom 2. Strafsenat - NJW 1954, 567 Nr 24 - gegen jene Entscheidung geäußert worden sind. Im Gegensatz zu dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall befanden sich hier die Täter schon in unmittelbarer Nähe des in Aussicht genommenen, durch Klingeln herbeigelockten Opfers. Frau Mb brauchte - wie festgestellt -— nur noch die Tür aufzumachen, um einem Überfall der angriffsbereiten Täter ausgesetzt zu sein. Die Bejahung unmittelbarer Gefährdung der Frau liegt

auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung vielleicht anders wäre, wenn sich Frau MOB beispielsweise in einem oberen Stockwerk am Fenster gezeigt hätte. So war die Sachlage aber hier nicht. Ein Anfang der Ausführung des geplanten Raubes ließ sich vorliegend schon nach der sogerannten objektiven Lehre rechtfertigen (vgl Jagusch im IK, 8. Aufl, Anm II, S 213 £ zu § 43 StGB; RGSt 69, 5327 #; BGH in MDR 1952, 16 /Dallinger/).

Zur Frage eines versuchten schweren Raubes nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB ist zu bemerken: Die Täter haben, wie schon erörtert, einen Trommeirevolver und einen Schlagring bei sich geführt, also Gegenstände, die ihrer Natur nach für Angriff oder Verteidigung bestimmt waren (RGSt eg, 238, 239) Do er SCEEEEE haben diese Gegenstände bewußt bei sich gehabt. Sie waren, wie die Jugendkammer darlegt, auch durchaus entschlossen, von ihnen gegebenenfalls bei Ausführung der Tat Gebrauch zu machen, sei es auch nur als Schreckmittel (8 41, 43 UA). Die weiteren Urteilsausführungen lassen die Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß beide Täter sich der Gebrauchsmöglichkeit jedenfalls des Schlagrings als Waffe bewußt waren. Eine Gebrauchsabsicht setzt § 250 Abs 1 Nr 1 StGB nicht voraus. Damit ist den Anforderungen der Vorschrift genügt. Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.

Das Landgericht hat ferner dargelegt: DB una SHätten - in Tateinheit mit dem Raubversuch (R6St 66, 117 25 BGH 1 StR 204/54 vom 13. Juli 1954, 5 5) - "durch das Führen der Waffen" auch ein Vergehen gegen das wieder in Geltung befindliche Waffengesetz (§ 14 Abs 1, § 26 Abs 1 Nr 2) begangen.

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Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden recht-

lichen Bedenken: Das deutsche Waffengesetz vom 18. März 1938

(RGBl I 265) ist durch Art 2 des Gesetzes Nr A - 58 vom 5.:Mai 1955 (ABl AHK S 3271) mit dem 6. Mai 1955 von der besatzungsrechtlichen Überlagerung wieder frei geworden (Manthey, Das Waffenrecht der länder, 1955 S 4).Der Bundesgerichtshof ist bereits verschiedentlich, so in dem Urteil vom 26. Apr. 1956 - 3 StR 66/56 -, stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen Waffengesetzes ausgegangen.

Der Tatrichter spricht vom Führen "der Waffen". Der Schlagring war aber damit offenbar nicht gemeint. Er ist zwar eine Hiebwaffe im Sinne von § 2 des Waffengesetzes (WG). Um einen Anwendungsfall des § 26 Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit §§ 3, 7, 9 bis 11, 13, 22 bis 25 WG hat es sich jedoch hier nicht gehandelt. Vielmehr hatte das Landgericht nur den Revolver gemeint. Das ergibt der Hinweis auf § 14 Abs 1 dieses Gesetzes. Danach muß einen Waffenschein bei sich tragen, wer außerhalb gewisser Räume "eine Schußwaffe führt".. Das Vorliegen dieser-WVoraussetzungen ist vom Landgericht zwar knapp, aber ausreichend dargetan. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte weder Borgstedt noch Siekmann einen Waffenschein. Aus dem Urteil geht weiter hervor, daß der Revolver gebrauchsbereit war (vgl auch S 27 UA). Zur inneren Tatseite des § 26 Abs 1 Nr 2 WG hat’ das Landgericht ersichtlich vorsätzliches Handeln angenommen, \

Auch die auf § 40 StGB, § 26 Abs 2 WG gegründete Einziehung der beschlagnahmten Schußwaffe ist. rechtlich unbedenklich.

III. Die Strafzumessung als solche enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Borgstedt.

Auch die bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft von der Jugendkammer getroffenen Anordnungen sind rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat es für vertretbar erklärt, dem Angeklagten PB (unä auch Sg) die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 60 StGB; § 52 Abs 2 JGG). Weiter erschien es dem Landgericht "angemessen, zu bestimmen, daß die Anrechnung bei den Angeklagten DD un: SEE je zur Hälfte auf das Mindest- und auf das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter ‚Dauer erfolgt (§ 52 Abs 3 JGG)."

Hiernach hat -die Jugendkammer dem Angeklagten BB EB iie ganze von ihm erlittene Untersuchungshaft angerechnet (§ 52 Abs 2 JGG). Ferner hat der Tatrichter gemäß

§ 52 Abs 3 JGG bestimmt, daß sich die Anrechnung je zur Hälfte auf das Mindestmaß und auf das Höchstmaß der Jugenästrafe von unbestimmter Dauer auswirken soll. Damit ist, wie noch darzulegen sein wird, die gesamte angerechnete Untersuchungshaft in zulässiger Weise verteilt worden.

Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 hatte für die Anreehnung von Untersuchungshaft auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nur in den Richtlinien zu den §§ 36 und 59 einige Hinweise enthalten (vgl im übrigen RGSt 76, 217, 218). In der Folgezeit pflegten manche Jugendgerichte im Fall unbestimmter Verurteilung die Untersuchungshaft nur auf das Höchstmaß anzurechnen, um eine erzieherisch unerwünschte Abkürzung der Mindeststrafe zu verhindern (AG Siegburg vom 28.9.1951, Entsch. aus dem Jugend- und Familienrecht Bd. 1 S 44/45). Dieser Übung, die weite Verbreitung fard (Potrykus, MDR 1955, 321), hat das Bundes-Jugendgerichts-

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Gesetz v. 1953 entgegentreten wollen. Das geht aus dem Bericht des Bundestagsausschußes (mitgeteilt von Krauß

in NJW 1955, 580, Note 1) hervor, wo es heißt: "In der Rechtsprechung herrscht Streit darüber, ob sich die Anrechnung auf das Mindest- oder das Höchstmaß auswirkt.

Der Ausschuß hat die Frage in der Weise geklärt, daß der Richter im Urteil zu bestimmen hat, ob die Anrechnung

das Mindest- oder das Höchstmaß der Strafe beeinflußt. Dabei soll es allerdings nicht möglich sein, daß eine Anrechnung ausschließlich auf das Höchstmaß erfolgt. Mindestens ein Viertel der erlittenen Untersuchungshaft

soll vielmehr im Fall der Anrechnung. das Mindestmaß ermässigen." Der Ausschuß einigte sich dabei unter einem gewissen Zeitdruck auf einen Ausgleich widerstreitender Meinungen im Sinne des jetzigen § 52 Abs 3 JGG (Dallinger, NJW 1955, 981 zu II 3)

Dem Jugendrichter ist jetzt durch § 52 Abs 3 Satz 2 JGG untersagt, die Erstreckung der angerechneten Untersuchungshaft nur auf das Höchstmaß anzuordnen. Er hat vielmehr "mindesters ein Viertel der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzurechnen". Es ist also dem Jugendrichter im Einzelfall unbenommen, die Anrechnung ausschließlich auf das Mindestmaß zu beschränken, sofern dann noch ein erzieherisch beachtlicher Rest der Mindeststrafe verbleibt (vgl. dazu: Müller,. Recht der Jugend 1956 S. 74).

Der Richter kann auch die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das Höchstmaß verteilen, also etwa zu 1/4 auf das Mindestmaß und den Rest auf das Höchstmaß. oder, wie hier geschehen, auf beides je zur Hälfte. Auf eine solche Verteilung deutet das Gesetz in § 52 Abs 3 Satz 2 JGG geradezu hin. Es ist denn auch in diesem Sinne

bereits in der Erläuterung des Jugendgerichtsgesetzes durch Becker im Dt. Bundesrecht (II @ 75 S 42 zu § 19) gedeutet worden (vgl. ferner Heinen, MDR 1954, 263 und Krauß, NJW 1955, 579 £). Trifft: der Jugendrichter eine solche Bestimmung, so verfügt er in zulässiger Weise über die genze, für anrechnungsfähig erklärte Untersuchurgshaft. Weiter kann er nicht gehen,

Im vorliegenden Falle beträgt das Mindestmaß der unbestimmten Jugendstrafe (§ 18 Abs 1, § 19 Abs 2 5 2 J6GG) zwei Jahre, das Höchstmaß (§ 19 Abs 2 S 1 JGG) vier Jahre.. Die vom Angeklagten DB erlittene und ihm angerechnete Untersuchungshaft beläuft sich auf etwa sechs Monate. Im folgenden wird zum Zweck beispielhafter Verdeutlichung angenommen, sie betrage genau sechs Monate. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung und Verteilung hat einmal zur Folge, daß die Mindeststrafe nur ein Jahr und neun Monate ausmacht. Den Zeitpunkt erstmals möglicher Entlassung (§ 89 Abs 1 JGG) erreicht der Verurteilte also um drei Monate früher, .als es bei Nichtanrechnung der Fall wäre. Der nicht häufige. Fall so früher Entlassung bietet keine Besonderheiten (vgl. im übrigen § 89 Abs 3 J66).

‘ In der Regel wird aber der Verurteilte zwischen dem frühesten und dem spätesten Zeitpunkt zur Bewährung entlassen. Auch hier greift § 89 JGG, insbesondere dessen Absatz 3 ein (§ 19 Abs 3). Nach § 89 Abs 3 Satz 2 Jce. beträgt die vom Vollstreckungsleiter festzusetzende Reststrafe mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß nicht überschreiten (§ 89 Abs 3 Satz 3 JGG). Hierbei müssen dem Verurteilten sowohl die auf die Mindeststrafe als auch die auf die Höchststrafe angerechneten

Teile der Untersuchungshaft von je drei Monaten zugute kommen. Hatte er 2.B. im Entlassungszeitpunkt zwei Jahre neun Monate Jugendstrafe verbüßt, so sind dem die auf die Mindeststrafe angerechneten drei Monate als mitverbüßt hirzuzurechnen. Denn auch die unbestimmte Jugendstrafe ist nur eine einheitliche Strafe. Infolge dessen ist mit der bis zur bedingten Entlassung verbüßten Strafe zugleich

ihr - um den 'darau? angerechneten Haftteil gekürztes - Mindestmaß vollstreckt. Der bereits verbüßte Teil der Strafe beträgt also im Beispielsfall ärei Jahre. Das Höchstmaß ist durch die bei diesem angerechneten weiteren drei Monate Untersuchungshaft auf drei Jahre neun Monate herabgesetzt. Die Reststrafe darf also hier neun Monate nicht überschreiten (§ 89 Abs 3 Satz 3 JGG). Der - für den Fall der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft - in Abs 3 Satz 2 für die Reststrafe gesetzte Rahmen wird demgemäß eingeschränkt. Die auf Mindest- und Höchstmaß erfolgte Anrechnung je zur Hälfte bewirkt auf diese Weise, daß dem Verurteilten die ganze angerechnete Untersuchungshaft zugute kommt. Diese systemgerechte und eindeutige Lösung entspricht dem Gesetz und bestätigt die Verteilungslehre. Dabei bleibt es dem Vollstreckungsleiter unbenommen, im Rahmen des ihm durch § 89 Abs 3 Satz 2 JGG gewährten Ermessens dem Verurteilten noch weiter entgegenzukommen.

Muß der Verurteilte, was verhältnismäßig selten vorkonmen wird, infolge seines Verhaltens im Jugendstrafvollzug die volle Höchststrafe verbüßen, so greift zwar der § 89 JGG nicht ein. Im Fall verteilter Untersuchungshaft kommt dem Verurteilten diese aber auch hier voll zustatten. Die Auswirkung der Teilanrechnung auf das Höchstmaß bedarf keiner weiteren Darlegung. Infolge der Anrechnung auch auf das Mindestmaß gilt wegen der Einheitlichkeit der Strafe aber auch

dieser Teil als verbüßt. Im vorliegenden Fall würde daher das Höchstmaß nicht vier, sondern drei Jahre sechs Monate betragen.

Dagegen läßt sich nicht einwenden, in solchen Fällen werde die Mindeststrafe und die Anrechnung auf diese gegenstandslos, der Verurteilte habe sich letzteres selbst zuzuschreiben; denn er habe die ihm durch die Teilanrechnung auf das Mindestmaß. gewährten Möglichkeiten nicht wahrgenonmen. Für eine solche Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe. Dem Verurteilten darf der Vorteil der nun einmal mit Verbüßungswirkung auf das Mindestmaß erfolgten Teilanrechnung auch bei Vollstreckung des Höchstmaßes nicht verloren gehen. Das ist ein Gebot der Gerechtigkeit, Dies geht vor allem aus folgender Erwägung hervor: Zugleich mit dem Angeklagten ist auch ein erwachsener Täter abgeurteilt, auch diesem ist die ganze Untersuchungshaft angerechnet worden. Bei dem Beschwerdeführer Borgstedt wurde die Anrechnung damit begründet, die Nichtanrechnung wäre eine unbillige Härte$ denn die Dauer der Haft habe sich aus Gründen verzögert, die nicht ausschließlich in seiner Person lägen.. Sollte er die Jugendstrafe bis zum Höchstmaß verbüßen müssen, so d:rf er hinsichtlich der Auswirkung der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht schlechter gestellt werden als ein erwachsener Mitangeklagter oder ein zu bestimmter Strafe verurteilter Nichterwachsener (§ 18 JGG). Deren Verhalten im Strafvollzug ist gleichfalls bei Vollverbüßung auf die volle Auswirkung der Haftanrechnung ohne Einfluß.

Es wäre im übrigen aber auch unbillig und damit ein klarer Verstoß gegen den hier zu Tage liegenden Sinn der Anrechnung,, wenn der als Ausfleich für - mindestens teilweise — unverschuldeten Zeitverlust bei der Durchführung

des Verfahrens gedachte Vorteil der Vollanrechnung der Untersuchungshaft mit dem Verhalten in der nachfolgenden Strafhaft in Verbindung gebracht würde, obwohl der Anrechnungsgrund offenbar überwiegend nicht in der Person des Verurteilten gegeben ist. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei jedoch hervorgehoben, daß die Rechtswohltat

der Vollanrechnung einem zu unbestimter Jugendstrafe Verurteilten allerdings auch dann nicht durch Nichtberücksichtigung des auf die Mindeststrafe angerechneten Haftteils gekürzt werden darf, wenn die gesamte Untersuchungshaft nur deshalb angerechnet worden ist, weil sich. ihr Vollzug bereits erzieherisch günstig ausgewirkt hatte (§ 52

Abs 2 Satzteil 1). Auch hier verlangt es der Sinn der vom erkennenden Richter angeordneten Anrechnung, daß der Vollstreckungsrichter sie sogar bei Vollverbüßung beachtet, indem er gemäß dem Urteil, das insoweit keinen Ermessensspielraum läßt, davon ausgeht,daß der Vollzug der Untersuchungshaft, im gesamten sich aus der Zusammenrechnung

der. Teile ergebenden. Umfang, schon der erzieherischen Einwirkung auf den Yerurteilten gedient hat.

Mit diesen Ausführungen ist dargetan, daß der Jugendrichter im Fall unbestimmter Verurteilung, wenn und soweit er eine Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 52 Abs 2-06 für zulässig hält, diese entweder unter Beachtung des § 52 - Abs 3 Satz 2 JGG, ‚auf Mindest- und Höchstmaß zu verteilen oder sie auf das Mindestmaß zu beschränken hat.

Jedenfalls darf er zufolge der, wie dargelegt, .notwendigen Zusammenrechnung der auf Mindest- und Höchststrafe angerechneten Teile der Untersuchungshaft im Rahmen des § 52 Abs 3 JG6 nicht mehr anrechnen, als die gesamte für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft ausmacht. Es darf also nicht etwa ein Viertel auf das Mindestmaß und die ganze Untersuchugs-

haft auf das Höchstmaß oder gar jeweils auf Mindest- unä Höchstmaß die volle Untersuchungshaft anrechnen. Dafür, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer "Doppelanrechnung" für selbstverständlich gehalten habe, ist nichts ersichtlich. Der erwähnte Ausschußbericht besagt nichts darüber. Dort ist sogar nur von der Anrechnung auf "das Mindest- oder das Höchstmaß" die Rede, und zwar an zwei Stellen.

Die hier vertretene Auffassung bedeutet gegenüber dem bisherigen Recht keine Verschlechterung für die Angeklagten. Sie ermöglicht in Übereinstimmung mit den Berechnungsvorschriften des § 89 JGG weitgehend die Berücksichtigung der Untersuchungshaft bis zu ihrer vollen Anrechnung sowohl in den Fällen der vorzeitigen bedingten Entlassung wie bei der Vollverbüßung und damit die Verwirklichung des verbindlichen Anrechnungswillens des erkennenden Richters. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (NIW 1955, 601/602 Nr 11) in einer Beschwerdeentscheidung (§§ 458,

462 Abs 4 StPO) vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Sie berücksichtigt nicht, daß zur Erreichung der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft die Zusammenrechnung der auf Mindest- und Höchstmaß verteilten Haftzeiten ausrecht.

Die von der Jugendkammer vorliegend für angemessen erachtete Art der Anrechnung ist hiernach in sich klar und wird der Eigenart der unbestimmten Verurteilung gerecht. Einer weiteren Begründung bedurfte diese Ermessensentscheidung nach der Sachlage nicht. Hinsichtlich der noch ungewissen Auswirkung der Anrechnung im einzelnen konnte die Jugend-

kammer naturgemäß keine Ausführungen machen. Dies alles ist wesentlich durch das Verhalten des Verurteilten im Jugendstrafvollzug bedingt.

Iv. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Es erschien angemessen, die vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft nach demselben Maßstab anzurechnen, wie ihn die Jugendkammer angewendet

hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 ’ Satz 1 StPO..Zu einer entsprechenden Anwendung des § 74 i.V. mit § 109 Abs 2 JGG bestand keine Veranlassung.

Rotberg Krumme Dr. Sauer Seibert Dr. Wiefels

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