Art 26
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/26#abs-1 (1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/26#abs-2 (2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.