Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 26

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/26#abs-1 (1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/26#abs-2 (2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Art 25 Art 27