Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.01.1957 – 2 StR 540/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2 StR, 540/56 2268 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Anton x EB aus SD, dort geboren am 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten. schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19, Dezember 1956 in der Sitzung vom 30.Januar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesriehter Hoepner . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt MB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt tet bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rer als VUrkundsbeanter er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. April 1956 wirä verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von der seit dem 24. April 1956 erlitten Untersuchungshaft werden sechs Monate auf die erkannte Strafe angerechnet, und zwar auf das Mindestmaß.
Von Rechts wegen
mtide
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens zu zwei Jahren, höchstens zu vier Jahren, verurteilt worden. Ihm sind die Untersuchungshaft und seine vorläufige Unterbringungszeit in der Landesheilanstalt, insgesamt 14 Monate und 6 Tage, mit der Maßgabe angerechnet worden, daß auf die Mindestdauer der Jugenästrafe . - 8 Monate und der Rest auf das Höchstmaß "anzurechnen sind.
Der am 28. Dezember. 1956 geborene Angeklagte beging in den Jahren 1954/55 zusammen mit anderen Mittätern eine Reihe von Einbruchsdiebstählen, mehrfach auch einfache Diebstähle und teilweise versuchte Straftaten dieser Art. Die Jugendkammer hat seine strafbaren Handlungen als eine Fortsetzungstat gewertet. Durchweg hat es sich um Diebstähle von Gegenständen aus Metall gehandelt, die anschließend bei einem Altwarenhändler verkauft worden sind. _
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß die Jugendkammer einen von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise gesteliten Beweisamtrag im Urteil nicht beschieden hat.Der Rechtsfehler der mangelnden Bescheidung des Beweisamtrags liegt
-3-
vor (vgl RGSt 65, 351). Der Beweisamtrag bezweckte zweierlei: Einmai hat der Verteidiger beantragt, den Bachverständigen Dr. Stillinger als Zeugen darüber zu hören, daß der Angeklagte während seiner Unterbringung sich tadellos geführt hat. Zum anderen hat sich der Verteidiger in seinem Antrag auf die gutachtliche Kusserung dieses Sachverständigen dafür berufen, daß der Angeklagte, . durch die bisherige Haft von 14 Monaten hinreichend gewarnt, in Zukunft ein ordentliches Leben führen werde. Dies ist nicht mehr ein Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises, sondern ein: Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen. Eine solche Beweiserhebung hatte das Gericht jedoch im Laufe der Hauptverhandlung bereits rechtlich einwandfrei abgelehnt, so daß sich eine erneute Stellungnahme zu dem von dem Verteidiger lediglich wiederholten Antrag auf sachverständige Begutachtung für die Jugendkammer erübrigte.
‘Auf dem Rechtsfehler, der damit gegeben ist, daß die Jugendkammer unterlassen hat, den hilfsweise gestellten Antrag, soweit er den Zeugenbeweis zum Gegenstand hat- ‚te, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu bescheiden, beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung erwogen, daß Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, die der Jugendrichter gegen den Angeklagten schon früher verhängt hatte, diesen nicht im geringsten beeindrucken konnten. Das Gericht erwägt ferner, daß im Zeitpunkt seines Urteils sich, noch. nicht hinreichend zuverlässig hat voraussehen lassen, ob die Strafe sich bei dem Angeklagten erzieherisch auswirken wird. In diesen Überlegungen der Jugenäkammer zeigt sich, daß sie aus Ge- "sichtspunkten dazu bestimmt worden ist, auf Jugenästrafe von unbestimmter Dauer zu erkennen, denen gegenüber die
se
Pe . PER N LS ie ae un
7 a en yon
“tr Meat a
-4-
Frage der guten Führung des Angeklagten während seiner Unterbringung ohne jede Bedeutung war.
Die Jugendkammer hat zudem die Unterbringungszeit des Angeklagten neben der Untersuchungshaft in voller Höhe durch Anrechnung berücksichtigt. Dies konnte die Jugendkammer nach dem Gesetz nur tun, soweit sich die Unterbringungszeit erzieherisch günstig ausgewirkt hatte oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte gewesen wäre (§ 52 Abs 2 JGG). Dies läßt erkennen, daß das Gericht sogar von einer guten Führung des Angeklagten während seiner Unterbringungszeit ausgegangen ist.
2.) Entgegen der Meinung der Revision lassen die Strafzumessungsgründe des Urteils keine Widersprüche erkennen. Denn die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB hinderte die Jugendkammer nicht, auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu erkennen. |
3.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung der Jugendkammer über die Verteilung der Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringungszeit in der Iandesheilanstalt, die das Gericht auf das Mindestmaß und das Höchstmaß der Jugenästrafe von unbestimmter Dauer verteilt (§ 52 Abs 3 JGG; vgl dazu das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 4 StR 350/56 vom 29. November 1956).
#
X1
Par Wr u
-5-
4.) Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des
§ 52 Abs 2 JGG wird die seit dem Erlaß des angefochte-
nen Urteils erlittene weitere Untersuchungshaft in Höhe
von sechs Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet,
und zwar allein auf-deren Mindestmaß, um dem Vollstreckungsleiter für seine Entschließungen nach § 89 JGG einen ‚möglichst weiten Rahmen zu lassen. .
Baldus Busch „ Dr. Schalscha
“
Menges Hoepner