Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
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- BGH, 08.11.1956 – 4 StR 350/56Zitiert von 1
- BGH, 05.02.1987 – 5 StR 271/87
- BGH, 30.01.1957 – 2 StR 540/56
- OLG Thüringen, 13.02.2014 – 1 Ws Reha 2/14
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