Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 89 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.11.1956 – 4 StR 350/56Zitiert von 1
- BGH, 05.02.1987 – 5 StR 271/87
- BGH, 30.01.1957 – 2 StR 540/56
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. I S. 1854
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 89 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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