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BGH Urteil vom 04.10.1956 – 4 StR 294/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nicht gegen Art 101 GG.

2245 092 .

Für das Nachschlagewerk ! . 77 Für die Amtliche Sammlüng ! ..p Gesetz: GG Art 101, GVG § 8 24, 74

Rechtssatz: Die Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nicht gegen Art 101 GG.

Aktenzeichen: 4 StR 294/56 oo Urteil des BGH vom 4. Oktober 1956 IG Kassel

Im Namen d ee Volkes

In der Strafsache gegen

Frau Alma H OR geborene Dogg eu: Vom Kreis EEE, zevoren or: GEEEEEEEEE 1505 ir zu:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen els beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltechaft, Justizangestellter EM. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u

Auf die Revision der Angeklagten Hp wirä das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

27. März 1956, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft. mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- . scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

A Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, nachdem ein früheres landgerichtliches Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Ihre Revision muß wiederum Erfolg haben.

I. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist nach § 74

in Verbindung mit § 24 Abs 1 Nr 2 GVG begründet. Darauf, daß das Amtsgericht, also ein Gericht niedererer Ordnung, hätte entscheiden müssen, kann die Revision nicht gestützt werden, Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 5420 ist nicht gegeben, weil die landgerichtliche Zuständigkeit nicht überschritten worden ist (vgl § 269 StPO, RGSt 45, 293; BGHSt 1, 346 /3487).

Die Verteidigung kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Bestimmungen der §§ 24 Nr 2, 74 GVG, die . der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumen, die Anklage nach ihren Ermessen entweder bei dem Amtsgericht oder der Strafkammer zu erheben, verfassungswidrig seien. Der im Art 101 GG verankerte Rechtsgrundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, bezweckt, wie die geschichtliche Entwicklung zeigt, den Schutz gegen Willkür. Daß die Anklageerhebung bei der Strafkamner im vorliegenden Fall auf sachfremden Gesichtspunkten beruhe, also eine willkürliche Verschiebung der Zuständigkeit beabsichtigt sei, trägt die Revision selbst nicht vor.

Art 101 GG richtet sich allerdings nicht bloß gegen Willkürakte der Verwaltung, besonders der Staatsanwaltschaft,

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sondern verbietet auch dem Gesetzgeber willkürliche Zuteilungen, wie Z2.B. schon erwachsene Streitfälle dem gesetzlich zugeordneten Gericht nach anderen als allgemeinen Gesichtspunkten durch Änderung der Zuständigkeitsvorschriften zu entziehen (Graf zu Dohna, Grundrechte und Grundpflichten

der Reichsverfassung I 121; Oehier ZStW 64. 297 £f): Deshalb sind auch im Schrifttum erhebliche Bedenken gegen die geltenden Zuständigkeitsnormen erhoben worden, weil die sachliche Zuständigkeit der Strefgerichte nicht unmittelbar durch feste, unausweichliche Regeln bestimmt werde. Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft biete keine Gewähr dafür, daß die Zuständigkeitswahl nicht zu unlauteren Zwecken mißbraucht werde (Eb, Schmidt, Lehrkommentar I 439; II

§ 209 StPO Erl 7; Oehler aaO 302 ff). Die Verfassungswidrigkeit der durch das. Vereinheitlichungsgesetz vom

12, September 1950 bestätigten beweglichen Zuständigkeitsregelung läßt sich indes damit nicht begründen.

. Wer der "gesetzliche" Richter in einem Strafverfahren ist, wird nicht durch die Verfassung selbst bestimmt, sondern durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes - und der Strafprozeßorädnung, die sich dem Geist der gesamten Rechtsordnung einfügen müssen. Die weiten Strafrahmen, die ‘er wachsenden Verästelung der Lebensverkältnisse Rechnung tragen sollen, lassen eine starre Zuständigkeitsabgrenzung nicht mehr zu. Sie würde den Zweck einer sinnvollen Zuständigkeitsordnung vereiteln, die Entscheidung schwererer Straftaten den höheren, die leichterer Verfehlungen den niedereren Gerichten zu überweisen. Die dem gleichen Zweck dienenden gerichtlichen Verweisungsbefugnisse (§§ 134 a Abs 3 GVG, 270 StPO), die praktisch unentbehrliche, mehrfache örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte. ebenso die Vorschriften über Verbindung und Abtrennung zusammenhängender

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-. Er nern

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Strafsachen müßten bei strenger Durchführung jener Forderung einiger Strafrechtswissenschaftler ebenfalls beseitigt werden. Eine unerträgliche Starrheit des Strafverfahrens wäre die Folge. Die Preisgabe der Wahlzuständigkeit würde daher zu anderen, schwerer wiegenden Nachteilen in der Strafrechtspflege führen. Den zwingenden rechtsstaatilichen Anforderungen ist durch die gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft, sich bei Ausübung ihres Wahlrechts nach der Bedeutung des Falles zu richten, ‘und die in den §§ 209,

210 Abs 3 StPO vom Bundesgesetzgeber geschaffene Entschei-

- dungsbefugnis des Gerichts Genüge geschehen (vgl Löwe-

Rosenberg 20. Aufl § 16 GVG Anm 3; Henkel, Strafverfahrensrecht 170; Peters, Strafprozeß 106; a.A. immer noch Eb. Schmidt II § 209 Erl 7). Der’ Gesetzgeber des Bonner Grundgesetzes hat diese - in ihren Grundzügen schon seit dem

4. Januar 1924 bestehende -— Regelung vorgefunden und durch die Übernahme der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift

des Art 105 Weim.RVerf die bewegliche Zuständigkeitsordnung bestätigt.

Die weiteren Verfahrensrügen werden mit der Sachbeschwerde zusammen behandelt.

II. Die Angeklagte fuhr im März 1955 in einem Personen- .

2 ‚Wagen ‚Borgwarä 1800, der dem Kaufmann Jürgen VW, dem ‘ Verlobten ihrer Tochter gehörte, zusammen mit vorm uns ‚zwei. ;weiteren Personen auf der Autobahn von Heidelberg

in Richtung Hamburg. 3ei Bad liauheim übernahm sie das

Steuer. Beim Überholen eines 'Lastzuges streifte das Fahrzeug die linke... ‚hintere Kante ‚des Anhängers, so daß die rechte Längs-. seite des Personenwagens aufgerissen wurde. Der neben der Angeklagten sitzende Kaufmann Wggp erlitt einen Schädelbasisbruch und eine schwere Gehirnerschütterung. Er starb

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nach einigen Tagen an den Falgen des. Unfalls. Die beiden hinten im Wagen sitzenden Frauen - Ken und Cem - kamen mit leichten Verwundungen davon, während die ÄAngeklagte unverletzt blieb.

Der Führer des Lastzuges wurde freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er - wie die Angeklagte behauptet - plötzlich auf die Überholungsbahn : gefahren ist und dem Borgward-Wagen den Weg versperrt hat. Dagegen hat das Landgericht ein Verschulden der Angeklagten für erwiesen erachtet, obwohl ihr nicht widerlegt werden konnte, daß der Lastzug kurz vor dem Zusammenstoß über den weißen Nittelstreifen hinübergefahren war.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, daß die beiden Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Mittellinie zusammen- . gestoßen sind, während der Borgward sich von rechts nach links bewegte. Das hat sie aus der Lage der Trümmer des Rückstrahlers des Anhängers und der Windschutzscheibe des Personenwagens sowie der Art der Beschädigungen beider Fahrzeuge und der Stellung des Personenwagens nach dem Unfall geschlossen. Auf Grund dieser Umstände ist der Tat- . riehter überzeugt, .daß der vorausfahrende Tastzug den Hittelstreifen nur "ganz geringfügig überschritten haben kann" und daß sich die Angeklagte "kurz vor dem Überholungsvorgang nicht", wie sie sich einläßt,. "auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite dicht hinter dem lastzug befunden hat, so daß es ihr nicht mehr gelungen ist, bei ihrer Fahrgeschwindigkeit von 120 st/km beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an ihm vorbeizukommen."

Das ursächliche Verschulden der Angeklagten hat das Landgericht darin erblickt, "daß sie bei ihrer deschwindig-

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keit entweder nicht frühzeitig genug nach links gebogen ist oder dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, daß ein starker böiger Seitenwind herrschte und sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle eine Hecke befand, derart, daß sie in einen Windschatten geriet, bei dem sie ihr Fahrzeug zu weit nach rechts zog, ohne daß es ihr möglich wurde, es rechtzeitig wieder auf die linke Straßenseite zu bringen"...- “nfolge des Windschattens oder ihrer Unaufnerksamkeit" ‘habe sich der PKW von der linken auf die rechte Fahrbahnseite "geschoben". Sie habe die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, weil sie bei ihrer Geschwindigkeit nicht rechtzeitig auf die linke Straßenseite hinliberbog oder weil sie in Anbetracht des starken Windes und des ihr bis dehin völlig fremden Fahrzeuges, von dem sie nicht wissen konnte, wie es bei soichem Winde reagierte, zu schnell Zuhr. Bei sorgfältiger Fahrweise hätte sie auch die Möglichkeit eines leichten Überschreitens der üittellinie durch den Lastzug in Rechnung stellen müssen.

1) Mit Recht vermißt die Revision hier ausreichend sichere Feststellungen über den Unfallhergang. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Matrichter angesichts mehrerer möglicher Unfallursachen nicht für eine bestimmte Ursache zu entscheiden vermag und dem Schuldspruch deshalb die verschiedenen Möglichkeiten zugrunde legt. Das setzt jedoch voraus, daß sich die für möglich erachteten Ursachen nicht widersprechen und wit den für erwiesen erachteten Tatsachen im Einklang stehen. In dieser ninsicht gewähren die Urteilsgründe keine genügende Klarheit.

Nicht zutreffend ist allerdings die Auffassung der "Revision, die Strafkammer habe Tatsache und Schlußfolgerung verkannt, wenn sie annimmt, daß der Lastzug nur ganz gering-

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fügıg über den weißen NMittelstreifen nach iinks ausgeschert seı- Die hierfür angeführten "Tatsachen" sind zwar in Wirklichkeit zum Teil (Seite 8 UA unter Nr 4 bis 7) schon nach ihren Kortlaut blosse Schlußfolgerungen aus der Lage der Triimmerteile sowie den Beschädigungen und der Stellung der Fehrzeuge nach dem Zusammenprall. Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt, wie die weitere Urteilsbegründung mit Sicherheit ergibt, nn |

" Es ist auch - entgegen den Revisionsausführungen - selbst bei Berücksichtigung der Beschädigungen des Personenwagens Jit nicht denkgesetzlich ausgeschlossen, daß sich der Zusammenstoß ereignete, während der Personenwagen sich in Schrägstellung von rechts nach links befand; denn der Tatrichter erklärt das Streifen der linken Kante des im Augenblick des Unfalls etwas über die Mittellinie hinausragenden Anhängers dadurch, daß die Angeklagte in Anbetracht ihrer hohen Geschwindigkeit zu kurz hinter dem Lastzug von der rechten Fahrbahnseite auf die üterholungsbahn auszuweichen versuchte. Damit steht es nicht in Widerspruch, daß die Scheinwerfer ihres Fahrzeugs unversehrt blieben, die rechte Seite dagegen beschädigt wurde.

Die aus diesem äußeren Befund gezogene, vom Tatrichter ‚selbst als zwingend bezeichnete Schlußfolgerung, daß sich @ s Jer Wagen kurz vor dem Überholvorgang auf der rechten Fahrbannseite dicht hinter dem Lastwagen befunden. habe. und es der Fahrerin infolge ihrer Geschwindigkeit dann nicht nehr gelungen sei, beim Ausweichen auf die linke Straßenseite an' dem Lastzug vorbeizukommen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts dieser bestimmten Feststellung karn die von der Strafkammer — wahlweise neben einem zu dichten Auffahren auf der rechten Fahrbahnhälfte - angenommene weitere Nöglichkeit, daß die Angeklagte ihr Fahrzeug infolge eines

Windschattens oder aus Unaufmerksamkeit zu weit nach rechts "zog" (UA 9) oder daß der Wagen sich aus diesen Gründen "von der linken auf die rechte Straßenseite schob" (JA 10), nur dahin verstanden werden, daß die Angeklagte, falls sie vorher schon auf der Überholungsbahn gefahren sein sollte, zu-

" nächst auf die rechte Fahrbahn und dann zu spät wieder nach links gesteuert habe, um ein Auffahren zu verhindern. Für diesen Fall hätte das Landgericht indes noch prüfen müssen, ob die Zeit vom Beginn des nur 50 m anhaltenden Windschattens bis zum Zusammenprall für die Hin- und Herbewegung des Wagens ausgereicht haben würde (vgl außerdem die Ausführungen unter ziff 4 über die Wirkungen des Windschattens). Auch hätte das Verschulden der Angeklagten, besonders die Voraussehbarkeit. näher begründet werden müssen. Eine Uneufmerksamkeit der Fahrerin ist in dem angefochtenen Urteil für den Fall einer Links-rechts- Bewegung des von ihr gesteuerten Wagens bisher nur als möglich unterstellt.

2. Die Beweiswürdigung, auf der diese wahlweisen Feststellungen beruhen, hält sich ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Aussage der Augenzeugin Kratzsch, der Lastwagen habe dem Borgward plötzlich die Fahrbahn gesperrt, hat die Strafkammer als objektiv ungeeignet ausgeschieden, Sie meint, diese Aussage stehe den Feststellungen nicht entgegen, weil die Zeagin einer optischen Täuschung zum Opfer gefallen sein könne. "Wenn nämlich der Personenwagen, wie angenommen wirä, sich infolge des Windschattens oder einer Unaufmerkssmkeit der Fahrerin von der linken auf die rechte Fahrbahnseite schob, dann tauchte naturgemäß der vorherfahrende Lastwagen für die hinten sitzende Zeugin als sich von rechts nach links schiebendes Hindernis auf." Mit dieser Begründung setzt sich der Tatrichter jedoch in Widerspruch zu der ersten der beiden

"wahldeutigen Feststellungen über den Unfallhergang. Sie er-

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weckt schon nach dem äußeren Wortlaut den Anschein, ais habe er sich hier für die zweite der beiden - im übrigen als gleich naheliegend gewerteten - Köglichkeiten entschieden. Es fehlen Angaben darüber, wie sich die Zeugenaussage nach der Auffassung der Strafkammer mit der andern Möglichkeit vereinbaren lassen soll, daB nämlich die nugeklagte vor den Überholungsvorgeng noch nicht auf die linke Fahrbahn hinübergefahren, sondern infolge ihrer hohen Geschwindirkeit

zu dicht auf den Lastzug aufgefahren sein und diesen dann beim Ausweichen nach links gestreift haben. könne; denn ailsdann entfiele die als möglich angenommene optische Täuschung mangels Seitenverschiebung von links nach rechts. Dieser Umstände war sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage möglicherweise nicht bewußt. Da es die Gründe angegeben hat, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren, ist das Revisionsgericht auch befugt zu prüfen, ob sie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten (vgl BGHSt 3, 213 ‚2157; BayObLG 1949/51

:..8 523 £). Der hier erörterte Mangel beeinträchtigt den '

"Wert der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellun-

gen. j 3. Im Hinblick auf die verbliebene Unklarheit über

den Unfallverlauf hätte die Strafkammer auch nicht von der ursprünglich beabsichtigten Vernehmung der Ehefrau Cm, die ebenso wie Frau Kb Augenzeugin äes Unfalls war, absehen dürfen. Beide von dem Unfall in gleicher Weise betroffenen Zeuginnen hatten schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung übereinstimmend bekundet, daß sie auf der linken Fahrbahn der Autobahn in Richtung Kassel fuhren, als der Lastzug plötzlich nach links hinüberbog; sie konnten gerade noch sehen, wie er die weiße Mittellinie überfuhr. In der ersten Hauptverhandlung haber sie die gleichen Aussagen

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gemacht. Frau Kb nat sie auch in der neuen Verhardlung wiederholt. Bei dieser Verfahrenslage drängte sich dem Tatrichter im Interesse einer umfassenden Aufklärung die Notwendigkeit auf, Frau CM über die in ihrem Geäächtris haften gebliebenen Einzelheiten des Unfallgeschehens zu vernehmen, besonders darüber, ob und gegebenenfalls wie lange

der Personenwagen vor dem Zusammenstoß auf der Überholungsbahn gefahren war, wie weit der Lastzug über den Mittelstreifen geriet und in welchem seitlichen Abstand sich der Personenwagen in diesem Augenblick von dem Lastzug befand.

4. Durchgreifende Bedenken bestehen schließlich auch gegen die vom Tatrichter angenommene Wirkung eines Windschattens, der nach den Urteilsfeststellungen etwa 50 m vor der Unfallstelle durch eine auf dem Grünstreifen der Autobahn wachsende Hecke entstand, während an ungeschützten Stellen ein von links kommender Wind von der Stärke 6 bis 8 die nach Kassel fahrenden Kraftwagen traf.

Auch hier erhebt die Revision zunächst die Aufklärungsrüge mit Erfolg. Nach dem bei den Akten befindlichen Polizeibericht herrschte zur Zeit des Unfalls ein Seitenwind von der Stärke 4 bis 6, der aber für den Unfall bedeutungslos ‘war, während nach der Verkehrsunfallanzeige sogar nur ein "leichter" Wind von links wehte. Das Landgericht hätte deshalb, wie die Verteidigung mit Recht geltend macht, eine Auskunft der zuständigen Wetterwarte einholen müssen, ehe es eine für den Unfall bedeutsame Windstärke feststellts,

Die Urteilsausführungen über die Wirkung des Windschattens auf die Steuerung des Wagens sind mit der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres vereinbar. Da der Wind von links wehte, mußte die Angeklagte den Wagen durch Entgegensteuern nach links in gerader Richtung halten. Beim Eintritt in den Windschatten auf 50 n, also für 1.5 Sekunden, würde sie, plötslich von der Druck des Windes entlastet, den Tagen erfairrungs-

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geräß weiter nach links, nicht nach rechts auf den Lastwagen zu

gezogen haben, wenn sie dem Windschatten nicht hinreichend Recn.:ung

gesragen hätte, wie ihr das Landgericht zum Vorwurf macht. Aucn iteoweit hätte eine eingehende Vernehmung äer Zeugin Giesler nöglicherweise Klarheit schaffen können, wie die Revision vorträst.

Deß das Fahrzeug am Ende der Hecke - 3 m vor Beginn der Sremsepur auf dem Grünstreifen - durch das Wiedereinsetzen des "indes, etwa infolge Unterbleibens der Gegenstenerung, so weit nach rechts "geschoben" wurde, daß es auf den Lastwagen gedrücki wurde, ist im Urteil nicht festgestellt. Das kann auch bei der Kürze des Wages, für den der Wagen nur 0,09 Sekunden brauchte, nicht ohne weiteres angenommen werden, Zudem ergibt der Sachverhelt, daß die Angeklagte zu dieser Zeit gerade nach links auf den Grünstreifen zusteuerte.,

Nach alledem muß das angefochtene Trteil wiederum aufgehoben werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung ar des Landgericht in Frankfurt a.M. zurückzuverweisen.

Rotverg . Krumme Dr. Sauer Seibert . ‘ Zang-Hinrichsen

eu