Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 07.11.1957 – 4 StR 522/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

San Tec x "8% = DEE a 273

En

Sr De

>

S

ERSTER

nd

RETEFEETRTIE TER SIBE

EEE TRETEN TER I

1" It:

Ser

[7

rg2.

un

Be

[3

“y ”.

EEE

1, BE Ba Kuna

Pi ns 1%

.

ja Pu

= nr

4 LI

4 StR 522/51 2263 057

4

ImNamen des Voikes In der Strafsache gegen

den Volksschuilehrer Heinz, S t REED aus Te - sem, ‚geboren an. EEE» ED !n TED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs n der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme . Bundesrichter Dr,Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MB. . ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‚Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Trier vom 13.Junl. 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung 'und Entschei- - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht :zurückverwiesen,.

‘Von Rechts wegen

2.

Am Fastnachtmontag 1957 fuhr der Angeklagte nach Eintritt der Dunkelheit gegen 19,15 Uhr mit seinem Volkswagen in Begleitung seiner Frau, seines Bruders und dessen Frau sowie eines Berufskollegen von TWw in Richtung Ru, um eine Faschingsveranstaltung in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft zu besuchen. Der, gepflasterte Teil der von ihm täglich benutzten Ausfallstraße von WB ist 6,80 m breit und wird an beiden Seiten von - links 1,20 m und recht#2,30 m breiten — Asphaltstreifen eingesäumt, die noch zur Fahrbahn gehören. Zu jener Abendstunde herrschte dort wenig Verkehr. Die Sicht war klar. Der Angeklagte fuhr mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st mit aufgeblendeten Scheinwerfern. An seinem Fahrzeug, das bis zum Unfall mindestens 165 000 km, wahrscheinlich sogar 265 000 km gefahren war, war der Seilzug der jinken Hinterradbremse in der Bremsseilhülie verklemnt und 1168 sich nur mit großer Kraftanstrengung bewegen, Etwa 15 m'hinter der Einfahrt des an der reöhten Straßenseite gelegenen Bauhofs TB, bei dem dig, sonst gerade Straße ir. eine langgestreckte, schon aus einer Entfernung von 80 bis 100 m gut übersichtliche Links- . biegung übergeht, geriet der Volkswagen nach rechts. von der‘. Straße ab und erfaßte. nach etwa 10 m ‚gen auf dem rechten " Asphaltstreifen in gleicher Richtung ‚gehenden: Nachtwächter. Högener. Dieser wurde über die Windschutzscheibe auf das. ." Verdeck des Wagens geworfen "und sodann nach rechts in den ' Straßengraben geschleudert, wo er etwa.14 m von der Anstoßstelle entfernv tot liegen biieb, Der Wagen wurde erheblich" ' "beschädigt. Er vollte noch wenige Meter auf dem Asphalt- PIE streifen weiter, fuhr. dann nach links über die Straße Hin-". weg ünd blieb, nachdem er einen kleinen Straßenbaum unge-. »" fahren hatte, in der angrenzenden Wiese stehen. en

}

Das landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe

zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision muß Erfolg haben.

Der Angeklagte führt den Unfall darauf zurück, daß der plötzlich durch die Scheinwerfer eines in der Einfahrt zum

| Bauhof TEE stehenden Personenwagens geblendet worden

sei. Seine Windschutzscheibe sei plötzlich durch ein von rechts einfallendes starkes Licht ganz hell geworden. Er sei. infolgedessen benommen gewesen und habe wohl instinkti.v auf die Bremse getreten, Gleich darauf habe er wieder sehen können und unmittelbar rechts vor sich den ersten Straßenbaum nach der Einfahrt wahrgenommen, weshaib er das Steuer nach links eingeschlagen habe. Als er geglaubt habe, schon wieder auf der Fahrbahn zu sein, habe er plötzlich 5 m

vor sich einen’ Fußgänger gesehen, aber den 2,sammenstoß trotz 'Herumreißens ‚des Steuers nach links nicht mehr ver-

meiden können.

3 Lie Strafkamner hat. di.ese Einlassung "durch die Be-

kundungen der Zeugen und vollends durch die Fahrversuche ‚. mi$ einer .keinen Zweifel mehr zulassenden Eindeutigkeit"

.. für widerlegt erachtet, obwohl sie "die eigentliche Unfail- |

ursache nicht einwandfrei feststellen konnte" und insoweit -. nur auf die Vermtung des Sachverständigen hingewiesen

hat, diese könne in der von ihm auf 80 km/st und mehr geschätzten Seschwindigkeit des Angeklagten zur Infalizeit bestehen.

' Entgegen der Auffassung der Revision vermöchte der

Umstand, daß.das Landgericht die Ursache für das Abwei-

chen des Angeklagten von der eigentlichen Fahrbahn nicht

I;

a “X Te

ai

un in vi ’

_“ rg

ALL BETT

"ar

Ka 20

BR

ermittelt hat. die Aufhebung des Urteils nicht zu rechtfertigen. Denn das Verschulden des Angeklagten hal die Straf. kammer eben in dem nach ihrer Überzeugung nicht zu entschuldigenden verkehrswidrigen Befahren des neben der Fahrbahn verlaufenden Asphaltstreifens bis zum äußersten rechten Straßenrand erbiickt, auf dem mangeis eines bescnderen Gehwegs — namentlich in der Nähe von Wohnhäusern — auch noch in den Abendstunden mit Fußgängerverkehr gerechnet werden mußte, Aus welchem Grunde der Angeklagte sich so verkehrswidrig verhalten hat, ob dies z.B. auf Unaufmerksankeit oder einer zu hohen Tahrgeschwindigkeit beruhte, brauchte der Tatrichter bei dieser Sachlage nicht mit Bestimmtheit festzustellen. Unerheblich sind mithin auch die Angriffe der Revision gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen geschätzten Fahrgeschwindigkeit.

Der Tatrichter ist auch rechtlich nicht verpflichtet, alle nur denkbaren Entschuldigungsmöglichkeiten, auf die

. sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat, im Urteil zu

erörtern. Vielmehr .genügt es, wenn er die nach der Sachlage naheliegenden, das strafrechtliche Verschulden mindestens

. eihaohränkenden Ungtände $ rechteirrtumsfrei ausschließt.

"Gleichwohl ‚kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Da dds Landgericht in den Urteilsgründen den Weg im ein- ‚zelnen mitgeteilt hat, auf dem es seine Überzeugung von ‘der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, muß das Revisions-

gericht auch prüfen, ob seine Beweiswürdigung Widersprüche, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder. Verstöße gegen die

, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthält, weil sonst

die festgestellten Tatsachen ihres Beweiswertes entkleidet wären (BGHSt 3, 213, 2155 4 StR 294/56 vom 4. Oktober 19563 RG JW 1951, 1494 Nr. 325 BayObI§ 1949/51 :S. 523 £). In

dieser Hinsicht bestehen gegen die Urteilsdarlegungen durch. sreifende Bedenken.

1, Die Strafkammer hält die Behauptung des Angeklagten, im entscheidenden Augenbli.ck von den Scheinwerfern eines in der Einfahrt zum Bauhof? FEED stehenden Personenwagens gebiendet worden zu sein, "schon durch die Bekundungen der Zeugen Lukas HE und Frau OGEEEEB mit ausreichender Sicherheit" für widerlegt. Hierbei hat sie indes möglicherweise nicht berücksichtigt, daß diese beiden Aussagen sich in wesentlichen Punkten widersprechen. HE hat - nach der Ansicht der Strafkammer glaubwürdig — geschildert, wie er sein in der Einfahrt TB zum Hof hin abgestelltes Goggomobil zurückgestoßen, dabei das Lenkrad nach links eingeschlagen habe und sodann in einer Rechtskurve auf die Straße in Richtung TB gefahren sei, nachdem er sich davon überzeugt gehabt habe, daß sich weder von links noch von rechts Fahrzeuge näherten. Er hat erklärt, es sei ausgeschiossen, daß ein Personenwagen aus Richtung TB vor-- bei.gekommen sei, als er sich angeschickt habe, auf die Straße zu fahren. Frau OEM, die zur Unfailzeit vor ihrer rechts neben der Toreinfahrt iiegenden Haustür stand, hat dagegen - wie im Urteil ausführlich mitgeteilt wird - bekundet, sie habe, als sie ihren Hund herausgelassen habe, der sogleich einen- Fußgänger verbellte, nach links geschaut und dort in der Einfahrt einen kleinen Wagen stehen sehen, . dessen Scheinwerfer die - von der Straße aus gesehen - rechte Begrenzungsmauer der Einfahrt angeleuchtet habe, und zwar die vordere Ecke und einen Teil der Mauer nach hinten zum Hofe zu, Im gleichen Augenbiick sei auf der Straße ein Personenwagen vorbeigefahren. Kurz darauf habe es einen Knall gegeben. Sie habe dann einen Personenwagen über die Straße weg in die Wiese fahren sehen, Daß dieses

von Frau OD beobachtete Fahrzeug der Wagen des Angeklag-Er ten war, kann nach dem Unfailverlauf nicht bezweifelt wer- ” b. den; davon ist auch die Strafkammer ausgegangen. Dann ist

AB aber die Angabe des Zeugen HB unrichtig, in dem Augen- <a blick, als er sich angeschickt habe, auf die Straße zu fahren,

v4 sei kein Personenwagen aus Richtung vorbeigefahren;

ie " denn die vom Landgericht nicht bezweifelte Beobachtung der . Zeugin OB über die Richtung der Scheinwerfer des Kleiner wagens beweist. daß HM mit seinem ursprünglich rück-

Bi wärts zur Straße abgestellten Goggomobil schon gewendet

2 hatte und mit den Scheinwerfern nach links auf Tw zu

R zur Ausfahrt; auf die Straße bereitstand, als der Angeklagte ar mit seinem Toikswagen vorbeifuhr, Diese Unstimmigkei.t der

BR Zeugenaussagen hätte das Landgericht zu besonderer Vorsicht R: hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des an dem Unfall möglicherweise mitschuidigen Zeugen HM veranlassen müssen.

er Die Würdigung seiner Aussage im Urteil läßt indes nicht er-

nu kennen, ob es diese geübt hat, da die Unrichtigkeit seiner

rn Angaben in dem für den Unfallverlauf ausschiaggebenden Punkt.

ui ‚nicht ausgewertet wird. PER

ii Nach der von Frau OMEEB beobachteten Stellung des

BR "Kieinwagens bleibt nach den bisherigen Urteilsdarlegungen

2 ‚ die Möglichkeit offen, daß ein Teil des Scheinwerferlichte

ii an der vorderen Ecke der Begrenzungsmauer der Einfahrt vor-.

24 bei ’auf die Fahrbahn fiel. Auf Grund der beiden Zeugenaussagen allein läßt sich entgegen der Annahme des Landgerichts

& daher auch eine davon ausgehende Blenäwirkung nicht aue-

IR schliessen, zumal nach der Lebenserfahrung berücksichtigt.

Y. werden muß, daß der 'abfahrbereite Zeuge HEEED die Scheinwerfer möglicherweise für einen Augenblick aufgeblendet hat, um zu erkunden, op die Fahrbahn für die Ausfahrt frei sei. Daß das Landgericht nach an diese Möglichkeit gedacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Da zudem drei Insassen des Volkswagens., und zwar auch der mit dem Angeklagten nicht verwandte Stadtinspektor Kun, die plötzliche Blendüng.. . durch irgendeine Lichtquelle bestätigt; haben. hätte der Tatrichter den Sachverhalt in dieser Hinsicht eingehender prüfen müssen.

2. Die vom Landgericht an Ort und Stelle veranstaiteten Fahrversuche haben nach den Urteilsausführungen ergeben, daß bei abzeblendeten Scheinverfern keine irgendwie stören-

de Blendwirkung von dem in der Toreinfahrt stehenden Klein- °

wagen ausging. Ersichtlich hat die Strafkammer nur deshalh angenommen, daß Fee mit abgeblendeten Scheinwerfern gewendet und dann auch so bis zuietzt vor der Ausfahrt aus dem Grundstück angehalten hatte, wei; der Angeklagte nach abwechselndem Einschalten des Fern- und Abblendlichrs bei der Orisbesichtigung selbst meinte, am Unfallabend könne

an dem parkenden Kleinwagen das Fernlicht nicht eingeschal.- tet. gewesen sein. Sie hätte indes, um ihrer Aufklärungspflicht zu. genügen, den Sachverhalt hier von sich aus unter

„allen in Frage kommenden Gesichtspunkten auch zugunsten des Angeklagten unabhängig von’ dessen Beurteilung erschöpfend : : erforschen müssen. Jene Äußerung bezog sich zudem ersicht-

lich nur auf die vom Angeklagten schon auf eine Entfernung von ca. 150 m beobachtete Lichtstärke der Scheinwerfer des. neben der Fahrbahn parkenden Goggomobils, nicht dagegen auf ‚den Zeitpunkt seiner Vorüberfahrtz denn in diesem

Augenblick will er, ebenso wie seine Wageninsansen nach

spürt haben. das er dem gleich nach dem Unfall aus der

Einfahrt in Richtung Tee davonfahrenden Fahrzeug zu-

schreibt. Zur Widerlegung dieser Einlassung hätte der Tatrichter deshalb auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit

: ‚ein Starkes von rechts in den Wagen failendes Licht ver- +,

eines plötzlichen, wenn auch nur kurze Zeit währenden Aufplendens des Zeugen H@EED erwäsen und gegebenenfails unter Berlicksichtigung des eigenen Interesses dieses Zeugen an dem Verfahrensausgang ausdrückiich ausschiiessen müssen. Da dieser wesentliche Gesichtspunkt in den sonst eingehenden Urteilsdarlegungen nicht -erörtert wird, 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht diese Möglichkeit übersehen

hat.

3. Diese” Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, Wenn der Angeklagte nämlich durch ein piötzliches Aufblenden der Scheinwerfer des Goggomobils gebiendet worden und hierdurch benommen und kopflos gewesen sein sollte, so daß er infolge dieser Verwirrung nicht gleich entschiossen anhielt und so lange wartete, bis er den Verlauf der Fahrbahn im Berei.ch seiner aufgeblendeten Scheinwerfer wieder deutlich wahrneh- ' men konnte. so würde dieg sein Verschulden unter Umständen ausschließen. jedenfalls aber mindern können.

4. Bedeutsam für die Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten wäre auch die Feststellung, worauf es zurückzuführen ist, daß der Angeklagte, nachden er wieder sehen konnte und dem nächsten Straßenbaum nach links ausgewichen war, den Fußgänger erst in einer. Entfernung von 5 m plötzlich vor sich sah. Möglicherweise bieb der Fußgänger dem Blick des Angeklagten ‘äurch den Straßenbaum entzogen. Auch dies könnte das Verschulden mindern, das darin gefunden wer-. den könnte, daß er auch dann noch nicht sofort anhielt, als er, nach der Vorüberfahrt an dem Bauhof? TED dem ersten Straßenbaum ausweichen mußte, Auch die Ursächlichkeit dieses ‚Unterlassens für den tödlichen Unfall müßte noch geprüft .: werden. v

% “ . >

Falls die unzulängliche Bremswirkung infolge der Ver-.

= klemmung des Seilzugs zur linken Hinterradbremse für den sein sollte, müßte noch geprüft

Unfall. ursächlich gewesen diesen Mangeı seines Wagens kannte

werden. ob der Angeklagte oder hätte kennen müssen.

u. Y

Zu Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen BIT, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

x

Rotberg . .: . .Krumme Sauer

Seibert Filitner