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BGH Beschluss vom 03.10.1957 – 4 StR 547/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 _StR_547/56 2263 01€
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidergesellen Helmuth P CE, geboren
en. ED ED :: EEE; Xr>1> Cm (Va), zur Zeit in der Landesheilarstali EB, Kreis Sc»,
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs: in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, u Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter "Hoppner Bundesrichter Dr; Flitner als beisitzende Richter, : Staatganwalt u 0 ' als Vertreter ’def Bunddsanwaltschaft, ' ‚ JustizangestolYier mp j PS als Urkundsbeapter. der Kocchäftketelle, u ‚für Bacht ı erkannt: “ Zu
a Der Verwarfungsbesch chluß des Senaite vom 3. Oktober
ein . 1956 wird aufgehoben, . "a... Die Revigian deg Angeklagten gegen das Urteil des EB Landgerichtg in Bielefeld vom 26. HM Mai 1956 wird ur verworfen, x BE Die Kosten des Rechfenittels hat der Angeklagte zu tragen.
‘ Von Rechts wegen.
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Gründe§
Die Strafkammer hat den schon 8-mal wegen Sittlichkeitsverfehlungen bestraften Angeklagten wiederum zweier Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB für überführt erachtet, weil er an zwei Tagen im Frühling und Sommer 1955 im Freibad DEEEEEEEB mehreren noch nicht 14 Jahre alten Mädchen sein entblößtes Glied gezeigt und dabei unzüchtige Reden geführt habe. Da er aber an Schwachsirn, Arteriosklerose und einem schizophrenen Defektzustand mit bleibenden nachteiligen Persönlichkeitsveränderungen leidet, durch die sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit möglicherweise ausgeschlössen, mindestens aber erheblich vermindert war, wurde der Angeklagte freigesprochen und seine Urterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die von ihm rechtzeitig eingelegte, von seinen Verteidiger begründete Revision hat der Serat durch den Beschluß vom 3. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen. Wie sich später herausmgesteilt hat, war das angefochtene Urteil dem Angeklagten jedoch nicht rechtwirksan zugestellt, weil der Assistenzarzt der landesheilanstalt Eau: der die Urteilsausferiigung für den Angeklagten angsnpnnen hatte, zur Vertretung des Anstaltsvorstandes bei Empfang- : nahme von Zustellungen nicht ermächtigt war. Die Revisionsbegründungsfrist war deshalb zur Zeit des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses noch nicht in Gang gesetzt und der. Be-
. schwerdeführer noch zur Erheburig weiterer Revisionsrägen
; berechtigt. Vor Ablauf dieser Frist war ihm noch kein volles
‚rechtliches Gehör gewährt worden. Der Beschiuß des Senata,, ‚ dem dieser Mengel unbekannt war, beruht also auf. irzigen
tatsächlichen Voraussetzungen. Er nuß daher von Revialönegericht wieder aufgehoben werden (BGH idw 1951. 771 Nr. is).
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Das angefochtene Urteil ist nunmehr wirksan zugestellt worden, der 3eschwerdeführer hat seine Revisionsrügen ergänzt. Sein Rechtsmittel kann aber keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen:
l. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Ladungsfrist zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Nai 1956 infolge Vorverlegung des ursprünglich auf den 5. Juni 1956 anberaunten Termins nicht eingehalten worden. Die Vorschrift des § 217 Ahps. 1 StPO ist mithin verleizt. Nach Absatz 2 hätte der Angeklagte daher bis zur Verlesung des zröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung verlangen können. Weder er selbst noch sein Verteidiger kat jedoch einen solchen Antrag gestellt. Ausweisrlich der Siizungsniederschrift sind sie allerdings entgegen der Bestimmung des § 228 Abs. 3 StPO nicht über dieses Kecht belehrt worden.
Es bedarf kier nicht der Zrörterung, ob an der Rechtsprecnung des Bundesgerichtstho?s, da3 die Tevision nicht auf eine Verletzung dieser Sollvorsckrifti gestützt werden dürfe (DR 1952, 532; 4 StR 503/56 vom 7. März 1957), noch allsewein festgehalten werden kanı. Wie der Verfahrensverlauf in dem vorliegenden Fall ergibt, kann das Urteil nämlich nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruhen.
Dem damals auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten war die geschrift schon am 18. Oktober, der Eröffnungsbeschluß am 7. November 1955 zugestellt worden. Ale Pflichtverteidiger wurde ihm alsbald Rechtsanwalt MHeyerdrees beigeordnet. Im ‚ersten Hauptverhandlungsternir. vom 10. Dezember 1955 wurde auf den,Antrag dieses Verteidigers .äie 3eobsehtung des An- .‚geklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens 'iber seinen Geisteszustand in der Landesheılanstali in SCHE gemäß
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§ § 1 StPO angeordnet. Nach Durchführung dieser Haßnahme vom 16. Januar bis 25 Februar 1956 und Erstattung jJes Gutachtens des Landesmedizinalrais Dr. Do ) hatte das Landgericht zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 5. Juni 1956 anberaumt. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden rechtzeitig geladen. Wegen Verhinderung des Verteidigers wurde die Verhandlung uuf seinen Wunsch auf den 26. Kai 1956 vorverlegt, nachdem dieser zugleich namens des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. Ob dieser hierzu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden war, was zur Wirksamkeit des Verzichts erforderlich wäre, ist nieht ersichtlich (RG HERR 1930, 1693; JW 1930, 3525 Nr. 17). Unter den besonderen Umständen muß aber angenommen werden, daß auch der Angeklagte mit der Verhandlung an diesem Tage einverstanden war urä seine Verteidigung durch die Vorverlegung nicht beschränkt worden ist. Denn er hatte sich in der Verhandlung zur Sache erklärt (vgl. RGSt 43, 161) und seit der Eröffnung des Hauptverfehrens "inreicherd Zeit gehabt, sich in jeder Richtung auf sie vorzubereiten. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, welche Schritte er zu seiner Verteidgung innerhalb weiterer drei Tege noch hätte unternehmen können.
2. Den Antrag des Angeklagten, ein Obergutachten von einer Universitätsklinik einzuholen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß auch einem solchen Gutachter keine Üüberl&genen Forschungsnittel gegenüber den beiden schon vernommenen Sachverotändigen zur Verfügung ständen. Dies ist rechtlich umso weniger zu beanstanden, als die Sachverständigen jedenfalls darin übereinstimnten, ‘ daß der Angeklagte wenigstens vermindert zurechnungsfähig
'.sei. Das ermöglichte einen Freispruch und gestattete auch
die Unterbringung nach § 42 b StGB (vgl. unter II).
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3. Der Angeklagte kann seine Revision nicht demit begründen, daß er durch seinen Vertsiäiger in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, daß der Staatsanwalt inn hierin in unzulässiger Weise beeinträchtigt habe; denn die Verhandiingsführwig liegt allein in der Hand des Vorsitzenden. Die gegen die Vernehmungsart des Vorsitzenden erhobenen Vorwürfe sind nicht durck Angabe von Tatsachen begründet worden und schon deshalb unbeachtlich (§ 344 Anus. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Verhanulungsführung in.der Kauptverhandlung nicht als unzulässig beanstandet und hierüber keinen Gerichtsbsschluß herbeigeführt (§ 238 Abs. 2 StPO). Auch aus diesen Grunde kann er seine Revision nicht auf den vermeintlichen Verfahrensverstoß stützen.
4. Einen anirag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung und Vernehmung des Bademeisters hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsnisderschrift nicht gestellt. Da er den äußeren Sachverhalt, so wie er festgestellt ist, im wesent-
‚lichen zugegeben hat, bracukte sich üer Strafkammer auch
die Notwendigkeit, die Beweisaufnahme in dieser Richtung auszudehnen, nicht aufzaudrängen. Unerheblich für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist es nänlich, ob er, wie er behauptet, durch das Benehmen der Kinder zu seinen unzüchtigen Verfehlungen veranlaßt worden ist. Ebensowenig kommt es darauf en, daß die Wädchen, wie die Strafkammer schon festgestellt hat, vom Bademeister, bei
dem sie sich über ihn beschwert hatten, aufgefordert worden waren, sich wieder zu dem Angeklagten hinzulegen, damit er dessen Zudringlichkeiten beopachten könne.
Il. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Chne Rechtsirrtun ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten bei der Würdigung seiner strafrecktlichen Verantwortlichkeit von seiner Zurechuungsunfähigkeit ausgegangen. Sie hat ihn deshalt freigesprochen.
Zur Begrlindung seiner Unterbringung nach § 42 b StGB genügte die Anna'me der nur veruinderten Zurechnungsfähigkeit, die das Lendgericht auf Grund des Sachverständigengzutachtens mit Sicherheit bejaht hat.
Auch die hotwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegearstalt hat die Strafkammer vechtsirrtiunsfrei begründet. Seine freiwillige Unterstellung unter die Obhut und Aufsicht des llausvaters in den Bethelschen Anstalier iet nach der aus . Rechtsgründen nicht angreifharen Uhrrzeugung der Straf-
' kammer im Hinblick auf die triebhafte Veranlagung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um die Allgenein-
heit gegen weitere Rechtsbrüche zu schützen. Denn der Angeklagte war. dort schon mehrere Jahre unter fürsorgerischen Gesichtspunkten als Flickschneider beschäftigt, was ihn
nicht hinderte, sich während dieser Zeit wiederum un- ‚sittlich zu betätigen.
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Die Revision muß nach alledem als unbegründet verworfen werden.
kotberg Krtmme Bundesrichter Hoepner Flitner ist durch Erkrankung
am Unterschreiben verhindert.
Sauer
Rotberg