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BGH Entscheidung vom 08.03.1957 – 1 StR 469/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Betriebsberater August H (Kreis rm 3 s geboren am un 1599 in
Teck (Kreis Saehbezeichnung Tiebold U080 -'
wegen Bei hilfe zum betrügerischen Bankrott 'u.80
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichier Mantel. Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter in der Verhandlung, Justizobersekretär bei. der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Mai 1956 hinsicht-- lich dieses Angeklagten sowie des Nitangeklagten Di»
mit den Feststellungen im Faile Buchführung der MB Feinstrick GmbH (II 4 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten HP wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:
a) den früheren Hauptangeklagten DEE wegen vetrügerischen Bankretts nach § 239 Abs 1 Nr 1 und 4 KO in je zwei Fällen, einfachen Bankrötts nach § 240 Abs I Nr AK0, Gläubigerbegünstigung nach § 241 Abs 1 KO, fahrlässigen Falscheids_nach § 163 StGB, Betrugs in zwei Fällen, gemein- . schaftlichen versuchten Betrugs sowie verspäteter Konkursanmeldung :nach §§ 84, 64 Abs 1 GmbHGes- zur Gesamtstrafe von, zwei Jahren sechs Mondäten Gefängnis, Geldstrafe und Berufs-- verbot;
db) den Beschwerdeführer Hg wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott {§ 239 Abs 1 Nr 4 KO) in zwei Fällen, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 Abs 1 KN) sowie gemeinschaftlichen versuchten Betrugs zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis; auch ist ihm die gewerbsmäßige Beratung von Betrieben und die Führung ihrer Bücher auf die Dauer von vier Jahren untersagt worden;
ce) die frühere Nitangeklagte Grete MW wegen Beihlife zum einfagehen Bankrott (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO). .\
Die #evision des Angeklagten HMM rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt teilweise zur Aufhebung des Urteils sowohl gegen HB vie (im Wege der Bretrschung
nach § 357 StPO) auch gegen TEEN .
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Das Urteil behandelt den wirtschaftlichen Zusammenbruch zweier Firmen, nämlich der Einzelhandelsfirma Eugen DEE (Erzeucung von Trikotwaren), über deren Vermögen am 12, Oktober 1954 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wırde. und der Firma Mg Feinstrick GmbH, deren MitgeselL-
schafterin die frühere Mitangeklagte Grete WPunä deren Geschäftsführer DEE war; der die GmbH betreffende Antrag DEE: auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 8,
wiesen. Von den der Verurteilung der Angeklagten zugrunde liegenden Fällen betreffen Nr 1 bis 3, 7 bis 10 die Firma
TED, N: 4 nis 6, 11 die Firma ME GmbH.
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Firma Eugen DEE betrifft, wegen Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs verurteilt worden (Fälle 1, 10). Das Landgericht stellt hierzu fest:
Die geläliche Lage der Firma SW, der größten Abnehmerin der Firma DEE, verschlechterte sich im Laufe der Jahre 1953 und 1954 ebenso wie die der Firma Tim Beide halfen sich daher gegenseitig mit umfangreicher Wechsei-- und Scheckbegebung, der keine Warengeschäfte zugrunde lagen. DEE erhielt aber von SCEEED entsprechende Rechnungen und verbuchte die Wechsel- und Scheckreitereien als Warengeschäfte. Als DGEEEED etwa im April,/Mai 1954 den Angeklagten Hp nit der Aufsicht über die Buchführung beauftragte, setzte er ihn über die Geldbeschaffungsgeschäfte mit SEE unä deren Verschleierung durch vorgebliche Warengeschäfte ins Bild. H@WW sollte zunächst die
Buchführung, welche insbesondere für das Jahr 1954 erhebliche
Lücken aufwies, "aufs Laufende bringen" und ließ im Juli und August 1954 Nachbuchungen vornehmen, welche aber längs’ nicht alle Lücken beseitigten. Für die Wechsel- und Scheckgeschäfte mit SEE erhielt Hp keine Belege und verlangte sie auch nicht, Er prüfte die Buchführung weiterhin nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darauf kam es
DEE vun: HERE "zu dieser Zeit auch gar nicht mehr" an.
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November 1954 wurde am 5, Januar 1955 mangels Masse zurückge-
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Sie hatten nömlich am 10. Juli 1954 erfahren, daß die Firma
SCENE das Vergleichsverfahren zu beantragen besbsichtigte; jene Firma stellte noch im Juli 1954 ihre Zahlungen ein. Damit war auch die Firma Tillwzahlungsunfähig geworden, und
es bestand für DEE un: HE kein Zweifel, daß sie
nicht mehr zu halten war. Trotz dieser Erkenntnis erstrebten beide zunächst einen außergerichtlichen Vergleich, um den Konkurs hinauszuzögern und in der so gewonnenen Zeit noch vorhandenes Vermögen der Firma beiseiteschaffen zu können. In dem Stillhaltevorschlag vom -16. August 1954 ga-
ben sie wahrheitswidrig eine Forderung gegen die Firma 0 & in Höhe von rund 130 000 DM an. Als ein Stundungsabkommen nicht zu erreichen war, beantragte Hp im Namen des ih WED an 3. September 1954 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mit demselben Ziele der Hinausschiebung des Konkursverfahrens unä unter erneuter Angabe der erdichteten Forderung gegen die Firma SW sowie unter Ünerreichung einer unrich- ! tigen Biianz zum 31. Dezember 1952 (für 1953 war keine Bilanz ; mehr erstellt worden; die richtige Bilanz für 1952 wies einen 7 Verlusiö von rund 21 COO DM aus und wurde ersichtlich deshalb’ d nicht vorgelegt). ar,
N N a 4 Mit Billigung des DEE unierlies RR => bewußt, ”
die Bücher entsprechend den tatsächlichen Geschäftsvorgän-
gen aufs Laufende zu bringen und auf die Richtigkeit früherer \ Eintragungen zu überprüfen, Die Bücher gaben deshalb kein E wahres Bild der Geschäfts- und Vermögenslage der Firma Dan 3 GEB; selbst der gerichtliche Buchsachverständige konnte j 4 trotz wochenlanger Arbeit kein klares Bild gewinnen. DEN schloß Anfeng August 1954 einen auf den 1. Februar 1954 zu-' rückdatierten Vertrag mit der Ma EnbH, durch den er Ma-" schinen und Möbll seiner Firma an die GmbH verschob, um sie den Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (Fall 3); der Angeklagte HEWist insoweit freigesprochen worden. .
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Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer zunächst mit Recht den Angeklagten DEE wegen Verbrechens
nach § 239 Abs 3 Nr 4 KO und den Angeklagten Hgg wegen ‘: Beihilfe hierzu verurteilt, {fber das Vermögen der Firma R DEE ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Es han- ur delt sich bei diesem Erfordernis des § 239 KO nicht um ein Re Tatbestandsmerkmal, sondern nur um eine äußere Bedingung Re
der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht zu beziehen braucht (BGHSt 1, 186, 191). Die Handelsbücher 3 waren zur Zeit der Eröffnung des Konkurses so unordentlich Ye geführt, daß sie trotz wochenlanger Bemühungen des gericht- R lichen Sachverständigen keine ausreichende Übersicht über a den Vermögensstand des Gemeinschuläners gewährten, Die un- B ordentliche Führung der Bücher bezweckte mindestens seit dem , Augenblick, in welchem sich DB una HWwüner die . Aussichtslosigkeit der wirtschaftlichen Lage der Firma Dis» 1
ED :iar wurden (also etwa seit dem 10. Juli 1954), Zeit 9 für die Beiseiteschaffung noch vorhandenen Vermögens der “ Firma DD zu gewinnen. Die lückenhafte und teilweise % falsche Buchführung sollte also im Ergebnis dazu dienen, ee den Gläubigern noch bestehende Zugriffsmöglichkeiten zu entziehen. Das genügt, um jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt “a,
an dıe Absicht der Gläubigerbenachteiligung festzustellen (vgl RG JW 1938, 2005 Nr 4).
Die Bestrafung des Schuläners DW als Haupttäters " und diejenige des Angeklagten Hgg lediglich wegen Bei-- E hiıfe 1äßt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen, Selbst \ wenn HB sich keiner Falschbuchungen, sondern nur der ai Unterlassung der Richtigstellung und Vervollständigung der # Bücher schuldig gemacht haben sollte, was das Landgericht "
offen 1äßt, so besteht doch an der bewußten Pflichtwidrigkeit dieser Unterlassung kein Zweifel.
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Des weiteren "kat das Landgericht mit Recht in dem Unternehmen ER: und TARIImB: einen außergerichtlichen sowie später einen gerichtlichen Vergleich mit falschen Angaben über den Vermögensstand der Firma Dip. erzielen, einen versuchten Betrug gefunden. Dieses Verhalten ging über den durch die Bestrafung wegen Konkursverbrechens erfaßten Sachverhalt hinaus, Es besteht auch kein Bedenken’ dagegen, daß HM insoweit als Mittäter und nicht nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist; denn er hat, wie das Landgericht bei der Strafzumessung hervorhebt, in diesem Falle den größeren Tatbeitrag geleistet und, was das Landgericht ausdrücklich feststellt, hier auch zum eigenen Nutzen gehendelt; denn er wollte sich noch vor Konkurseröffnung für die voraussichtliche Inanspruchnahne aus einer im Juli 1954 zugunsten DEE: gsleisteten Bürgschaft in Höhe von 5 000 DM sichern, .
Nicht zu beanstanden ist schließlich die’Annahme von zwei selbständigen Taten der Beihilfe zum Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO und des versuchten Betrugs. Das Vergeben gegen §§ 263, 45 StGB stellt, wie schon gesagt, einen durch die Verurteilung Wegen betrügerischen Bankrotts nicht erfaßten Teil des Sachverhalts dar. Es steht auch nicht in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO, § 49 StGB; denn hierzu wäre erdrderlich, daß beide Tathe-, stände sich mindestens in einem Teil des sie verwirklichen- | den strafbaren Geschehens decken. Das ist aber nicht der °' Fall. Das wohl beiden gemeinsame ziel der Gläubigerbenachteiligung genügt nicht, um Tateinheit zwischen beiden Straftaten herzustellen (vgl 20 Iz 1923, 142 Nr 9).
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Die Revision bleibt daher in den. die Einzelhandelsfir-
ma Eugen EEE Hetrerfenden Fällen Ä una 10 der Urteilsgründe erfolgios.
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Zwar ist es zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse nicht gekommen; sie wurde aber, wie das Landgericht festgestellt hat, in demselben Zeitpunkt wie die Firma DB, also etwa im Juli 1954 zahlungsunfähig. Aus dieser Feststellung ist nach Lage des Falles die Zahlungseinstellung der GmbH (vgl § 239 KO) zu entnehmen.
Der Angeklagte ist im Zusammenhang mit der Ge-- schäftsgebarung der N GncH in den Fällen 4 und 6 des Urteils schuldig gesprochen worden.
Zu_Fall_4 (Beihilfe zum betrügerischen Bankrott
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wach, $_ 239, Abs_1 Nr. 4, KO in Verb. mit, $_ 83 GmbHges)
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Das Landgericht stellt fests
Die MP enbH, die am 24. Juni 1954 in das Handelsresister eingetragen wurde, begann ihre Geschäfte bereits am 1. Februar 1954, Die Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag wurde von Hgg. den DEE in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer damit beauftragt hatte, erst Ende März/ Anfang April 1954 erstellt. Nach dieser Bilanz betrug der Kassenbestand am Eröffnungstage 6 500 DM, während in Wirklichkeit nur 1 000 DM vorhanden waren. Auch in späterer Zeit wurde nie ein Kassenbestand von 6 500 IM erreicht. Die falsche Angabe bezweckte die Voraussetzung für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister gemäß § 7 Abs 2 GmbHGes darzutun, daß nämlich ein Viertel der Stemmeinlagen einbezahlt sei. Die "Gläubiger" der’Firma sollten mittels der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in den irrtümlichen Glauben versetzt werden, daß die notwendige geldliche Grund-
“ lage vorhanden seı. Sie wurden angesichts der tatsächlichen
Lage der Firma "aufs höchste gefährdet und damit benachteiligt", worüber sich DEE una HE im Klaren waren.
In dem von DEE a1s "Schmierkladde" geführten Kassenbuch begannen die Eintragungen mit dem richtigen Kassenbestand von 1 000 DM, Da dies mit der Eröffnungsbilanz nicht übereinstimmte, riß TED im October 1954 aus dem Kassenbuch die entsprechenden Seiten heraus und vernichtete sie später: er ließ von Grete Mg die deshalb wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes verurteilt worden ist, ein neues Kassenbuch mit unwahren Eintragungen anlegen, welches die Übereinstimmung mit der Eröffnungsbilanz herstellte, Infolge der zahlreichen Falschbuchungen und des Fehlens von Belegen gab das neu angelegte Kassenbuch keine Übersicht über die wahre Kassenlage der Firma.
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, eine Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, sei nur bei der falschen Angabe des Kassenbestandes in der Eröffnungsbilanz, nicht aber bei der Teilvernichtung unä Neuanlage des Kassenbuchs festzustellen. Doch sei, da die Bilanz einen Teil der Buchführung bilde, die ganze Tat als ein Verstoß gegen § 239 Abs 1 Nr 4 in Verb. mit § 83 GmbHGes anzusehen. Zu dieser dem DEM zur Last fallenden Tat habe Hpdurch Erstellung der Bilanz Beihilfe geleistet. \
Dieser rechtlichen Beurteilüng vermag der Senat nicht zu foigen. Die "Gläubiger", von, deren Benachteiligung § 239 KO spricht, sind die Konkursgläubiger, Dementsprechend muß die Absicht des Schuldners dahin gehen, "die zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienende Masse zu “Verringern (vgl RGSt 39, 136, 139 f3 BGHSt 8, 55 25; 1 StR 199/56 vom 22, Juni 1956). Eine solche Absıcht stellt das Landgericht aber nicht fest; sie liegt auch bei der Neugründung einer GmbH fern.
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Vielmehr bezweckten DEE und HE nach der Ansicht der Strafkammer, die — gemeint sind wohl die künftigen - Gläubiger über die geldliche Lage der Firma MgpCnbH zu täuschen und "zu Kreditgeschäften" zu veranlassen. Dann kommt aber eine "Bestrafung des DEE wesen Vergehens gegen § 82 Abs I Nr GmbAGes in Frage, vielleicht auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs, falls nämlich die Handlungs - weise des Dicht nur als Vorbereitungs-, sondern schon als Ausführungshandlung zu werten ist (vgl hierzu BGHSt 4, 270f%).Bei Hp wäre zu prüfen, ob er sich der Beihilfe zu diesen Straftaten des DEEEEEB schu1ais gemacht hat. j
Das angefochtene Urteil muß daher hinsichtlich Hoyler insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf DEE zu erstrecken. Dieser wäre wegen der ihm weiterhin zur Last gelegten Teilvernichtung und Fälschung des Kassenbuchs nach dem bisher festgesteliien Sachverhalt außerdem eines rechtlich selbständigen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes schuldig zu sprechen, da jene im Oktober 1954 durchgeführten Handlungen ‘ersichtlich auf einem’ neven, wenn auch Gurch die frühere Straftat veranlaßten Vorsatz beruhten.
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Zu_Fall_6, (Beibilfe_zur Gläubigerbesünstigung_nach
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5_241_KO in Verb; mit, § 83, GmbHGes), Hier stellt das Landgericht u.a. fest;
DEE sanäte Anfang August 1954 der Firma Mein GE xc, Runastickmaschinenbau in SCEEEB, ein als
Mantelsicherungsübereignungsvertrag bezeichnetes Vertragsangebot, das von HB entworfen war und den Vorschlag der Übereignung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnis--
sen der Firms Mg an die Firma MÜEEED entnieit; diese
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sandte den unterschriebenen Vertrag am ‚20. September 1954 zurück. DEE wollte sich mit solcher Sicherung der Firma Mei, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für ein geschäftliches Entgegenkommen erkenntlich zeigen; er bezweckte. sich diese Firma für eine spätere Neugründung, die er nach Abwicklung der Zusammenbrüche seiner Firma und der MB GmbH beabsichtigte, gewogen zu machen. Dabei waren er wie HM sich bewunt, daß durch den Vertragsschluß’ die Firma Mo vor üen übrigen GLäubigern ungerechtfertigt begünstigt wurde. .
Auf Grund des wiedergegebenen Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten DEE wezen eines Vergehens gegen § 241 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes und He wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Diese Würdigung 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen, deR DW durch weitere Verträge Maschinen und Einrichtungsgegenstände der Firma Wi GmbH an die Firma MED üpereignete oder an Grete Mg Persönlich verschob (vgl die Fälle 6 und 5 des Urteils), und daß die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden mußte, hätten eine Prüfung in der Richtung nähegelegt, ob die Gläubigerbegünstigung des I ) gegenüber der Firma ve nicht vielleicht ein Teilstück eines auf Verschiebung des Gesamtvermögens der Firma I Cha gerichteten Verhaltens, also eines betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO gewesen ist (vgl BGHSt 8, 55 ff). Der Angeklagte HWist durch die Unterlassung dieser Nachprüfung jedoch nicht beschwert, ebensowenig durch die unterbliebene Erörterung, ob llauch eines Vergehens gegen § 81 a ÖnbHGes und Hier Beihilfe hierzu schuldig sind. Die Revision bleibt daher auch insoweit erfolglos.
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Zu_A und Bs
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Da es sich bei der Einzelhandelsfirma DEE und der I] GmbH um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt und der Angeklagte Bi einen Falle als Schuldner,
im anderen Falle als Geschäftsführer der GmbH tätiß wurde, da weiter DIEB una ii |] sich über diese Rechtslage ersichtlich im klaren waren und TB: o:2r Vermögensverschiebungen von seiner Einzelhandelsfirma auf die GmbH vornahm (Fall 3), stehen der Annahme von Tatmehrheit zwischen den die Firma WW einerseits una den die GmbH andererseits betreffenden Geschäften sowohl bei dem Angeklagten
DEEEEEEB-ie bei aer Beihilfe des Beschweräeführers Hin
keine Bedenken entgegen.
C) Zusammenfassend ist also das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben
1. in vollem Umfange im Falle 4 hinsichtlich 0] (Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO in Verb, mit § 83 GmbHGes) und EG (>e:n:1:e hierzu),
2, im Ausspruch über die Gesamtstrafen, Damit ist auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft
(DEE una das Berufsvervot (DEE una HB) Kinfäl-
lig geworden.
Im Umfsnge der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehen-
de Revision des He (Fälle 1, 10, '6 der Urteilsgründe) ist zu verwerfen,
D) Hinweis
Mit Rücksicht auf § 358 Abs 2 StPO wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß die im Falle 4
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gegen Hp und DEE neu auszusprechenden Einzelstrafen die insoweit durch das angefochtene Urteil verhängten Ein-
zelstrafen nicht übersteigen dürfen.
Der Tatrichter wird seine Entscheidung über den Antrag _
des Angeklagten Hp; ihm Strafaussetzung zur Bewährung
zu bewilligen, zu begründen haben (§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Nach § 466 St®0O kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der verurteilten Angeklagten nicht für die "Kosten" (vgl Urteilssatz IV), sondern nur für die "Auslagen" in Betracht. Dies braucht jedoch nicht in den entscheidenden Teil des Urteils aufgenommen zu werden (RG HRR 1940 Nr 209).
Dr. Hörchner Dr.Peetz Mantel Hübner Dr. Hengsberger
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