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BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 3 StR 1073/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 1073/51 ._ "2319 0°%0
im Namen des Volkes In der Strafsache . | ' . N
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den Kaufmann Mathias SEE aus Kusiiln, dort geboren an. 1899,
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wegen betrügerischen Bankrotts
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3 vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben; RN
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender ur Bundesrichter Prof. Dr, Busch af Bundesrichter Henneka _ SH Bundesrichter Scharpensegl Bundesrichter Dr. Baldus « als beisitzende Richter “ Landgerichtsrat in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamt
er der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Krefeld vom 23. August 1951
mit den zugrunde .liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
. gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte ist wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Ziff 4 KO in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Ziff 1 und 4 KO zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden, Nit der Revision erhebt er die Ver-
fahrens- und die Sachrüge.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe mehrfach die Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Die einzelnen Angriffe werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit den einzelnen Angriffen der Sachrüge behandelt.
1.) Wenn die Revision in Abrede stellt, dass im Januar
1949 bereits eine ganze Anzahl von Gläubigern Birgllgögbn.den.
Angeklagten -erwirkt hatten, deren Vollstreckung mit Rücksicht auf seine missliche Vermögenslage fruchtlos bleiben musste, so greift sie die dahingehenden für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters an. Damit kann sie
“im Hinblick auf die Vorschrift des § 337 StPO keinen Erfolg
haben.
2.) Soweit die Revision Verletzung des § 240 Abs 1
Ziff 4 KO rügt, ist sie unbegründet. Nach den tatrichterlichen . '
Feststellungen hat der Angeklagte weder die nach § 39 HGB
vorgeschriebenen Bilanzen für die vahre 1948 und 1949, noch \
die nach §§ 1, 3 Abs 2 des IMark-Bilanzgesetzes vom 21. August 1949 bis zum 31. Dezember 1949 zu erstellende TMark- . üröffnungsbilanz aufgestellt. Diese drei Bilanzen wurden erst nachträglich am 17. Januar 1951 von dem Buchprüfer
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‚im klaren gewesen. Das Landgericht schliesst daraus, der
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Spott auf Grund unvollkommener und nicht nachprüfbarer Unterlagen angefertigt. Damit ist der Tatbestand des § 240 Abs 1 Ziff 4 KO erfüllt, Die Schutzbehauptung des Angeklagten, 9 er habe vom Finanzemt für die Aufstellung der Bilanzen für 19498 und 1949 und der DMark-Eröffnungsbilanz eine Fristverlängerung 2 erhalten, ist durch die KHitteilung des Finanzamtes vom “ 5. März 1951 (Bl 83 d A) als unzutreffend bezeichnet worden, Demit erübrigte sich die zeugenschaftliche Vernehmung des Buchprüfers Spott zu diesem Punkte. Das hat der Vorsitzende 3 der Strafkammer dem Verteidiger in Bescheidung seines dahin- T: gehenden Äntrages_vom 2” Januar 1951 auch alsbald schrift- PR lich mitgeteilt (Bl gar d A). Einen neuen Beweisamtrag. dieses. Inhalts hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt und im Hinblick auf die Auskunft des Finanzants vernünftigerweise auch nicht stellen können, Eine Verletzung #. der Aufklärungspflicht liegt demnach nicht vor. Die Verurtei- $ lung wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 ziff? 4 begegnet somit kei nen rechtlichen Bedenken.
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3.) Was die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Ziff 4 KO anlangt, so stellt der Tatrichter fest, der \ngeklagte habe die von ihm als Vollkaufmann zu führenden Bücher derart unordentlich geführt, dass sie weder eine Übersicht über den Stand der Einnahmen und Ausgaben gewährg. ten, noch eine Saldenziehung gestatteten, Er habe insbesondere: u das den Absatz einer ganzen Jahresernte umfassende Ostzonenge-, . schäft überhaupt nicht durch die Bücher gehen lassen und dadurch den Verbleib der aus diesem Geschäft herrührenden Vermögenswerte jeglicher Kontrolle und somit dem Zugriff Rx seiner zahlreichen Gläubiger entzogen. Darüber sei er sich un
Angeklagte habe die für seine- Gläubiger nachteiligen Wir-
kungen seines Handelns als notwendige Folge vorausgesehen ° . \
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Ir -k- _ 3 und sie auch gewollt und deshalb in der Absicht, seine a Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt. 3 “$ Die Revision meint, diese Folgerung hinsichtlich ke
der inneren Tatseite gehe an dem Umstand vorbei, dass der Angeklagte in dem Vermögensverzeichnis, dessen Richtig-" keit er am 15. Juli 1949 in dem Offenbarungsverfahren
10 Ma 716/49 vor dem Amtsgericht Krefeld versicherte,
die Forderungen aus dem Ostzonengeschäft angegeben habe,
Wie der Revision zuzugeben ist, kann allerdings die Angabe dieser Forderungen in dem Vermögensverzeichnis als Anzeichen‘ "| dafür gewertet werden, dass der Ahgeklagte die Forderungen u; seinen Gläubigern nicht unbedingt verheimlichen wollte, und - ' zwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er die # Angaben in einem Zwangsvollstreckungsverfahren machte,
das die Rheinisch-Westfälische Bank gegen ihn betrieb,
das also mit der Gesamtbefriedigung aller Gläubiger nichts zu tun hatte, Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind diese Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Sie hätten dem Landgericht Veranlassung geben müssen, aufzuklären, ob die Angabe.. der Forderungen aus dem Ostzonengeschäft in dem Vermögensverzeichnis nicht die Annahme ausschliesse, der Angeklagte habe mit ihrer Nichtbuchung seine Gläubiger benachteiligen wollen. Durch u Unterlassung dieser Aufklärung ist die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO verletzt. Auf der Verletzung kann die A Verurteilung beruhen. Denn gerade die Verheimlichung dieser Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger
wird im Urteil allein als die vom Angeklagten gewollte Benachteiligung der Gläubiger hervorgehoben. Wird festgestellt, dass der, Angeklagte die Ostforderungen in dem Ver- -!
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mögensverzeichnis vom 13. Juli 1949 angegeben und . damit zur Kenntnis des Gerichtes und eines Gläubigers #: gebracht hat, so ist zum mindesten nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht .nurmehr die Absicht der Gläubigerbenachteiligung verneint, Dann würde die unordentliche Führung der Bücher nicht ein Verbrechen nach § 239 Abs 1 Ziff 4, sondern nur ein Vergehen nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO sein. Das allgemeine Bewusstsein, R 3 die Gläubiger würden durch unordentliche Führung 'der ß E Bücher benachteiligt werden, erfüllt das Merkmal der Ab-! A sicht der Benachteiligung nicht. Es ist an der Recht- T sprechung des Reichsgerichts festzuhalten, dass unter 2 Absicht der auf die Herbeiführung der Benachteiligung x 2 gerichtete bestimmte Wille des Täters zu verstehen ist, ieh“ seinerseits das Bewusstsein voraussetzt, dass die SE . Handlung diesen Erfolg notwendig und unvermeidlich nach & sich ziehe (R6St 39, 136 /538/). Von einem derart bestimmten Willen kann nur dann gesprochen werden, wenn der 1 Täter die klare Vorstellung gehabt hat, dass durch das Unterlassen von Buchungen bestimmte Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, oder dass Forderung ger "üer" Gläubiger die Beweisgrundlage entzogen wird. \ Andernfalls würde die Grenzlinie zum Tatbestand des § 2408 Abs 1 Ziff 3 KO verwischt und diese Vorschrift jede E praktische Bedeutung verlieren, Der Verfahrensrüge kann SE: insoweit der Erfolg nieht versagt werden. R. 7
4.) kuch die Anwendung des § 240 Abs 1 Ziff 10 begegnet rechtlichen ‚Bedenken, Nach den tetrichterlichen?" Feststellungen hat der Angeklagte für seinen Privatgebraue vom Januar bis Dezember 1949 monatlich durchschnittlich 615.- DM entnommen, Er habe,zwar den Unterhaltseiner aus vier Personen (Ehefrau d zwei’ Kinder im Alter von |
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20 und 22 Jahren) bestehenden Familie bestreiten müssen,
Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er auf seinen eigenen Hofe lebe, also keine Miete zu zahlen habe und
die für den Haushalt erforderlichen Lebensmittel überwiegend aus den Tier- und Fruchtbeständen des Hofes, ziehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse sei die monatliche Entnahme von 615.- IM erheblich übersetzt, bedeute
also einen übermässigen Aufwand. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um diese rechtliche Bewertung zu tragen. Um zu beurteilen, welche Ausgaben der Angeklagte dadurch erspart, dass er keine Miete zu zahlen hat, müssen die basten, die er als Eigentümer des Hofes
zu tragen hat, in erster Linie die Steuern und die notwendigen‘: Aufwendungen für die Instandsetzung und Erhaltung der Gebäu-
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de, zahlenmässig festgestellt werden. Ebenso bedarf es einer IR genauen Erörterung der Srsparnisse, die der Angeklagte durch “ Erzeugung der Nahrungsmittel auf dem .eigenen Hofe erzielt. Pe In dieser Richtung muss festgestellt werden, welche Nahrungs- _ mittel er selbst gewinnt und wieweit sie den Bedarf seiner Familie decken, ferner aber auch, wie hoch die Kosten der ,
Erzeugung dieser Nahrungsmittel sind. Mit dem Worte "Aufwand". w ist nur der übertriebene, in den Lebensverhältnissen der bes treffenden Person das Mass des Notwendigen und Üblichen übersteigende Aufwand gemeint ( RGSt 15, 309 /3127). Dabei darf die soziale Stellung des Täters nur nebenher, muss aber insoweit in Betracht kommen, Um das Urteil fällen zu können, der Angeklagte habe durch Aufwand übermässige Summen verbraucht, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Erörterung - -.
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seiner Lebensverhältnisse und der Art des Verbrauches, Dabei sind ziffernmässige Feststellungen erforderlich, . um eine zuverlässige ‚Grundlage für die strafrechtliche Bewerk. tung zu gewinnen. Diesen Erfordernissen entsprechen
die die konkrete Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht näher erörternden Ausführungen des Urteils nicht. Der Br Senat ist deshalb nicht in der Lage zu überprüfen, Bi: ob die Anwendung des § 240 Abs 1 Ziff 1 KO gerechtfertigt ‘E ist. Insofern leidet das Urteil an eingm sachlichen 3 Mangel Ex
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5.) Die unter 3 und 4 dargelegten Mängel zwingen dazu, " N“ das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Fest- I: stellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- E. lung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,: L-Die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Ziff 4 KO begegnet zwar . keinen Bedenken, Gleichwohl ist der Schuldspruch in vol- . lem Umfange aufzuheben, weil das Landgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenonmen hat, sämtliche Konkursdelikte, deren es den Angeklag- $; ten für schuldig-befunden hat, seien in Tateinheit be- $ gangen, da ihre Strafbarkeit durch ein und dieselbe Zahlungseinstellung bedingt ist, Dieser Rechtsprechung
hat allerdings, worauf hingewiesen wird, der Bundesgerichts® hof sich nicht angeschlossen (BGHSt 1, 186). Danach werden # an sich selbständige Bankerotthandlungen nicht dadurch u & einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie .durch -';
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dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung
strafbar werden.
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