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BGH Entscheidung vom 26.05.1954 – 4 StR 86/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

e Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem Unrechtsgehalt der Tat. zu erwarten ist, so müssen die Urteilsgründe die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen.

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StPO § 267 Abs 3

Rechtssatz:e Verhängt der Tatrichter eine wesentlich schärfere Strafe als sie nach dem Unrechtsgehalt der Tat. zu erwarten ist, so müssen die Urteilsgründe die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen.

Aktenzeichen: 4 StR 86/54 Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 LG Essen

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen 1 ) den Bergmann Hans Fr aus Ep > geboren am@. m in EM, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2.) den Bergmann Willi _ B MB aus Tan Ku, z<- boren an. ED EB in Eee. 8

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Schmatloch in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pelchen bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. November 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer L wegen Körperverletzung und der Beschwerdeführer B@&B wegen Beihilfe dazu verurteilt istz die gegen TB gebildete Gesamtstrafe entfällt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte IMDB glaubte beim Knobeln in einer Gastwirtschaft mit dem Händler Enge 24 Zigaretten gewonnen zu haben, was dieser jedoch bestritt. Als Ereggn sich später auf dem Heimweg befand, ging LEW ihn nach, “ forderte die Zigaretten und schlug Enge nieder, als dieser mit der Hand abwinkte. LE nahm 80 Zigaretten an sich. BED war auf Bitten von LEW nmitgegangen, um diesem notfalls bei der Schlägerei zu helfen.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass LB den Entschluss, mehr als 24 Zigaretten zu entwenden, erst fasste, als er die gewonnenen Zigaretten an sich nahm, und hat ihn deshalb nur wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls im strafschärfenden fückfall von etwa 55 Zigaretten verurteilt, BEP nur wegen Beihilfe zur Körperverletzung.

Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten; dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Kachprüfung nicht stand, soweit er sich auf die Körperverletzung

bezieht.

Das Landgericht hat dafür gegen den Täter eine Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und gegen den Gehilfen eine Strafe von neun Nonaten Gefängnis verhängt. Die Sühne überschreitet nach der Erfahrung des Senats bei weitem den Rahmen der üblichen Tatvergeltung für eine einfache Körperverletzung. Das Urteil sagt selbst, die Tat habe keine allzu grossen Folgen gehabt, sie sei unter dem Einfluss von Alkohol begangen und ausgelöst worden dadurch, dass Erg es ablehnte, einen vermeintlichen Anspruch des Lee zu erfüllen. Als strafschärfend wertet das Urteil den brutalen Faustschlag gegen den Kopf

und die erheblichen Vorstrafen der Angeklagten, von denen es aber nur die rückfallbegründenden Diebstahlsstrafen erwähnt; ob die Beschwerdeführer nach ihren Vorstrafen Rohlinge sind, denen wegen vergleichbarer, ähnlicher Verfehlungen endlich das Handwerk gelegt werden muss, vermag der Senat dem Urteilsinhalt nicht zu entnehmen.

Das Revisionsgericht verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Strafzumessungsgründe nicht überspannt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Begründung im Einzelfall den Strafausspruch trägt. Bei Straf-- sachen mit typischen Taten und Tätern braucht sich der Tatrichter keiner langen Ausführungen zu befleissigen, um’ eine Strafe verständlich zu machen, die sich im herkömmlichen Rahmen hält. Eine eingehendere Begründung ist hingegen da vonnöten, wo die Strafe wesentlich schärfer ausfällt, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsge-- halt der Tat erfahrungsgemäss erwarten sollte. Der Tatrichter muss dann die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich machen. Lässt er es daran fenlen - wie das hier der Fall ist -, so liegt nicht nur ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO vor, weil dann die bestimmenden Umstände nicht erkennbar sind, sondern mög-

_ licherweise auch eine Verkennung von Wiesen und Zweck der Strafe und damit eine Verletzung sachlichen Rechts (v. Weber, MDR 1949 S 389).

Der Strafausspruch kanı daher nach der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben, Die Verweisung an ein

anderes Tatgericht erschien dem Senat sachdienlich (§ 354 Abs 2 StPO).

Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert