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BGH Entscheidung vom 10.06.1954 – 1 StR 482/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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mn 22°4 03E

Im Namen des Volikes

In der Strefsache gegen

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2. die Hausfrau Margarete H geb. Sch@B aus VD, Aort geboren Mn: 58

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 8. Kärz 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter MNantel Bundesrichter WMNartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Mannzen - als beisitzende Richter, Amtsgerichteret REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter> oo als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ernst Li

und Margarete Hg> wird das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 10. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht

zurückverwiesen-Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Ernst LED ist wegen Zeugenmeineids (§ 154 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis, die Angeklagte Margarete Hi wegen Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) zu Sechs Monaten Gefängnis, beide mit Nebenfolgen gemäss § 161 StGB verurteilt worden; der Angeklagten Frau HOEEED ist Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Vorbringen der Angeklagten Frau HE, es scien die §§ 261, 267 StPO verletzt, kann mit der Sachrüge behandelt werden.

Die Rechtsmittel sind nur zum Strafausspruch begründet.

1 Im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Die Merkmale des kieineids und der Beihilfe dazu sind nach der äusseren und nach der inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Bedenkenfrei ist insbesondere, dass das Landgericht die Beihilfe der Angeklagten Frau HD zum Meineid des Angeklagten IB darin gefunden hat, dass sie dessen falsche Zeugenaussage unmittelbar vor seiner Vereidigung ausdrücklich als der Wahrheit entsprechend bestätigte. Ein solches Verhalten war geeignet, seinen Tatvorsatz zu befestigen, namentlich auch Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bei den Verhandlungsbeteiligten, insbesondere. bei Gericht Zurückzudrängen, den Schein der Glaubhaftigkeit

zu verstärken und durch diese günstigere Gestaltung äusserer

Umstände für die Tat ihm auch innere Tathemmnisse überwinden zu helfen (BGHSt 2, 129, 130 £; RGSt 74, 38). Die Angeklagte hat sich nicht untätig, sondern tätig verhalten.

Daher gehen ihre Ausführungen fehl, für sie habe keine

PFORE PP EEE

Rechtspflicht zum Handeln bestanden. Im übrigen erscnöpfen sich ihre Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung

des Tatrichters.

2. Im Strafausspruch hat das Urteil keinen Bestand.

a) Die Beschwerde des Angeklagten L@BB. dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe übermässig hoch sei, widerlegt sich allerdings schon dadurch, dass das Gesetz als Regelmindeststrafe für den Meineid ein Jahr Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 konaten androht.

Das Landgericht hat aber die Anwendung des § 157 StGB mit rechtsirriger Begründung abgelehnt. Kit seiner Auffassung, es bestünden "keinerlei hinreichende tatsächlichen Anhaltspunkte" dafür, dass der Angeklagte ICE infolge einer Zwangslage der in § 157 StGB vorausgesetzten Art Zalsch geschworen habe, steht nicht im Einklang, dass es an anderer Stelle den Verdacht früherer ehewidriger Be-- ziehungen zwischen den beiden Angeklagten als "keineswegs ausgeräumt" ansieht. Hielt das Landgericht für zwar nicht erweislich, aber doch möglich, dass zwischen den Angeklagten ehewidrige - gegebenenfalls sogar ehebrecherische: - Beziehungen bestanden hatten, so durfte es diese Möglichkeit bei der Entscheidung, ob § 157 StGB anzuwenden ist, nicht ausschliessen, sondern musste sie als dem Angeklagten insoweit günstiger zugrunde legen. Es durfte auch nicht an die Einlassung dieses Angeklagten anknüpfen, er habe keine Bestrafung wegen Beleidigung des Ehemannes de®- Angeklagten HB befürchtet; denn er konnte sich darauf nicht berufen, ohne sich dadurch des Meineides in einem weiteren Punkte seiner Aussage zu bezichtigen. Vielmehr musste die Strafkammer ohne Rücksicht auf die Angaben des Angeklagten

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-10/1-str-482-54#rd_10

dazu sich eine eıgene überzeugung bilden, ob er in dem Zidesnotstand gemäss § 157 StG3 gehandelt hat (vgl 2GHist 4, 172, 175). Im Zweifel hatte sie zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. j

b) Von diesen Rechtsirrtum kann auch der Strafaussvruch gegen die Angeklagte H@EEWB beeinflusst sein. Die Strafkammer erwägt insoweit u.a. "strafschärfend", dass die Angeklagte den Meineid des Le ohne "anerkennenswerte" Beweggründe gefördert habe. Wäre aber zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie so gehandelt hat, weil sie tatsächlich zu IQ ehewiädrige Beziehungen unterhalten hatte und nun deren Entdeckung verhindern wollte, so wäre ein solcher Beweggrund menschlich immerhin nicht unbegreiflich. ir könnte daher, wenn er nicht sogar strafmildernd ins Ge- "icht fällt, jedenfalls die straferschwerende Zrwägung des Landgerichts ausräumen. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch auch gegen die Angeklagte HB aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird weiter die Frage erneut zu prüfen sein, ob die Vollstreckung der Strafe gegen diese Angeklagte zur Bewährung auszusetzen ist (§ 23 StGB). Ihre bisher ablehnende Entscheidung hat die Strafkammer damit begründet: Es häuften sich im Bezirk des landgerichts die "gidesdelikte" vor allem unter der ländlichen Bevölkerung derart, dass die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere beeinträchtigt werden könne, wenn die Strafe gegen Frau HE nicht vollstreckt werde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs 3 Hr 1 StGB) auch zu berücksichtigen, dass durch die Strafe erreicht werden soll, andere von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Eäufung bestimmter Straftaten kann es rechtfertigen, die Strafe im kinzelfali zu vollstrecken, um dadurch

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ihre allgemein abschreckende Wirkung zu erhöhen (äGilst 5, 125 r}, Aber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtslrieden bedrohende Iäufung von Straftaten vorausgesetzt, wie dies 2.3. der 3, Strafsenat für gewisse Verkehrsverfehlungen angenommen het (BGESt 6, 125). Hierzu hätte die Strafkammer, wenn sich

die Eäufung der Verurteilungen wegen Falscheides in ihrem Besirke nicht überhaupt auf Grund allgemeiner amtlicher Erhebungen zahlenmässig nachweisen lässt, jedenfalls Näheres über ihre eigenen Beobachtungen dazu darlegen müssen. Ohne eine solche Darlegung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die erwähnte Befürchtung der Strafkammer in zureichenden tatsächlichen Unterlagen begründet ist oder ob damit nur als ihr Rechtsstandpunkt umschrieben ist, dass bei Meineidstaten grundsätzlich die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen ist, was rechtsirrig wäre (BGHSt 6, 298):

Dr. Wörchner . Mantel kartin Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

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