Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.09.1955 – 1 StR 680/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2288 068 2. 680/53_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Postschaffner Georg FEB aus DEE, aort geboren |
n GE 1928;
wegen Unzucht mit einen Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,
vom 5.. kKürz 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Nörchner als Vorsitzender Bundesrichter Mantel | Bundesrichter Glanzmanh Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als: beisitzende Richter,
Amtsgeri chtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ID als Urkundsbeamter der Genchäftestelle,
für Recht erkannt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 15. September 19553 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten = des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- :: wiesen. Im ibrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
. 1. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kinde in : - zwei Fällen ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht "we im wesentlichen nur, eine eigene Würdigung des Beweisergeb- nu risses der Hauptverhandlung an die “telle der gerichtlichen "ee Beweiswürdigung, welche das Kevisionsgericht bindet, zu .. : setzen. Dies ist unzulässig (§§ 337, 261 St®0). Die Urteils- ” gründe lassen keinen Verstoß regen das sachliche Recht er- Bi. . kennen. Ebensowenig tritt eine Verletzung der Aufklärungs- E pflicht hervor (§ 244 Abs 2 StPO); mit den Einzendungen seeen ai
die Glaubwürdigkeit der Frau A@gund ihrer Tochter Gunda hat. sich das Landgericht schon im Urteil eingehend befasst.
.
Im zweiten Falle (Berghütte) hat der Angeklagte der Gunda MP überraschend durch das Schlüpferbein "an ihren Geschlechtsteil" gefasst, diesen also berührt. Darin liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine unzüchtige Handlung an dem Mädchen. Das Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB war mithin vollendet, selbst wenn der Angeklagte noch weitere unzüchtige Handlungen mit oder an... dem Mädchen vorhatte. Eine Straftat kann im Rechtssinne vollendet sein, bevor die strafbare Handlung so, wie sie, |
geplant war, ganz. beendet. ist,
2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Angeklagte ist noch jung, bisher unbestraft,
im Beruf strebsam und arbeitsfreudig. Nach dem Urteil beruhen die beiden Straftaten nicht auf verbrecherischer
Gesinnung, sondern auf "verwerflichen Übermut". Unter: diesen Umständen könnte ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu
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bewilligen sein. Die §§ 23 flg StGB sind am 1. Oktober 1953) nach der Verurteilung, in Kraft getreten. Die Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren noch zu berücksichtigen 3 (§§ 2 Abs 2 StGB, 354a stPpo), wie der erkennende Senat stäns dig entschieden hat (1 StR 419/55 vom 6. Oktober 1953)., Übeg 3 die Strafaussetzung wird das Landgericht zu befinden haben.S 3
Dr. Hörchner Kantel Bundesrichter 5 Glanzmann ist $ urlaubt und def
terzeichnung \
hindert.
Dr.E Eörchnei Japusch Dr. Schalscha. Be
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