Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 1 StR 357/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
‘ 7
Für das Nachschlagewerk! 2247 086 7 If 3% Für die Amtliche Sammlung; NV, u st
Gesetz; StGB § 157 2 Rechtssatzs Nach der Begründung des Beschlusses des Großen Senats vom 24. Oktober 1955 ist § 157 StGB u
sinngemäß auch dann nicht anwendbar, wenn mit :!#
der — der eidlichen Vernehmung vorangegangenen und in dem Meineid aufgegangenen -- falschen uneldlichen Aussage tateinheitlich ein weiterer Tat- ...
bestand (etwa der der Begünstigung oder des Betrugs) verwirklicht worden ist.
PR 3
ER Eu R den
PD . wm,
. . se,
Aktenzeichen: 1 StR 357/54 Urteil des BGH vom 20. Dezember 1955 IG Frankenthal
.
.. : en, : ai
e
Lee
vr [22
. . . , r
kin: 7 2
. .—.
ı_StR_357,54
za Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Haushälterin Ottilie K MD au: mE. dort geboren am ED 1930,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter .DrePeetz Bundesrichter WMartir. Bundesricht er Dr.Mannzen
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in der Verhandlung,
taatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter undesanwaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Prankenthal vom 4. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht surückverwiesen,
Von Rechts weger.
iD
Grünäe:
u ET
Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urte:l wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis sowie zum Ehrenrechtsver-. lust auf die Dauer von drei Jahren und zu dauernder Eidesunfähigkeit verurteilt worden. Von der weiter gegen sie ernobenen Anklage der erfolglosen Anstiftung zum Meineıd hat das Landgericht sie freigesprochen. Die Revision der Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt. Dem Rechtsmittel ist öer Erfolg nicht zu versagen.
Zwar sind es nicht die Ausführungen der Revision. die zu der Aufhebung des Strafausspruches führen, Die gerügten Widersprüche in den Strafzumessungsgründen bestehen nicht, Wenn die Strafkammer es als straferschwerend ansieht, daß die Angeklagte die falsche Aussage "trotz eingehender und mehrfacher Belehrungen und Ermahnungen" beschwor. so liegt darin keine rechtlich unzulässige Erwägung; insbesondere wird damit nicht ein zum gesetzlichen Tatbestand des Mein.- eids, gehörender Umstand als straferschwerend berücksichtigt.- Wenn ferner die Angeklagte von dem Vorwurf der erfolglos:u Anstiftung zam Meineid freigesprochen worden ist, weil sie möglicherweise nicht an eine gerichtiiche Ver mehmung und Vereidigung des Zeugen A gedacht hat, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß sie in tadelnswerter Weise versucht hat, "andere Personen in das gegen sie anhängige Strafverfahren hineinzuziehen"; sie hat es unternommen, den Zeugen Werner iD zu falschen Angaben bei der Polizei zu’ veranlassen, und hat bei ihrer richterlichen Vernehmung vom 19. Oktober 1955 über die Zeugin Frieda AD vnwahre Angaben gemacht, die unangenehme Weiterungen für diese hätten haben können. Dieses Verhalten der Angeklagten durfte das Gericht bei der Strafzumessung als erschwerenden Umstand werten.- Wenn in dem Urteil bei der Stirafzumessung nicht
\N
besonders erwähnt ist, daß die Angeklagte noch verhältnis. mäßig jung ist, so besagt dies nicht, daß der Tairicäter, der die Angeklagte vor sich hatte, diesen Umstand außer Betracht gelassen hat. Nach § 267 Abs 3 StPO sird nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe besiimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Gesichtspunkte ist nicht vorgeschrieben.
Dagegen ist die Strafzumessung des Urteils insoweit fehlerhaft, als das Gericht zu dem gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht Stellung nimmt, so daß die Möglichkeit offen bleibt, daß es diese Bestimmung übersehen hat, Allerdings läßt sich die Anwendung des § 157 ‚StGB nicht damit begründen, daß die Angeklagte, als sie am 29, April 1953 den Eid leistete, damit gerechnet habe, sich bei Angabe der Wahrheit der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen ihrer vorher. erstatteten uneiälichen_ fal-. schen, Aussagen vom 24. September 1952 und 7. Januar 1953 auszusetzen. Zur Frage der Anwenäübarkeis des 8 157 STGB. in solchen Fällen hat der erkennende Senat bisher die Meinung vertreten, daß es, zumal im Hinblick auf die jeizt geltende Fassung des § 157 StGB, nach der die Vorstellungen B und Beweggründe des Vernommenen maßgebend sind, darauf an-- . komme, ob der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich über äie Leistung oder Nichtleisung des Eides schlüssig zu werden . hatte, also vor der Eidesleistung, die Gefahr der gericht.. lichen Bestrafung wegen einer bis dahin rechtlich selbstänälgen strafbaren Handlung, nämlich der vorangegangenen und ohne Vereidigung abgeschlossenen Falschaussage, befürchtete. Nach dem inzwischen ergangenen Beschluß des Großen Senats | für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (G8St 1/55) ist aber nunmehr davon auszugehen, daß es, weil die falsche uneidliche Aussage nachträglich in dem alsdann geleisteten Meineid
aufgegangen ist, überhaupt - auch für den Zeitpunkt äses eigentlichen Gewissenswiderstreits — an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung fehlt, derentwegen dem Täter bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlicken Bestrafung hätte erwachsen können und die daher die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen könnte. Diese Rechtsansicht
- ist für den erkennenden Senat bindend.
Nach der Begründung des Beschlusses des Großen Senats muß das Gesagte sinngemäß aber auch gelten, wenn mit der ‚. im Meineid aufgegangenen - falschen _uneidlichen Aussage +ateinheitljch noch ein anderer Tatbestand, etwa der des Betrugs, des Betrugsversuchs oder der Begünstigung, verwirklicht worden ist, Die in dem Meineid aufgehende falsche uneidliche Aussage bildet nach dem Beschluß des Großen Senats ein Teilstück des den Meineid bildenden Gesamtgescheheus und hat als solches, also auch hinsichtlich tateinheit..
lich damit verwirkfädiel "weiterer Tatbestände keine selbstän-
Kurze
dige rechtliche Bedeutung. Der Große Senai verweilsi hierzu auf die Grundsätze, die das Reichsgericht für den § 157 ar entwickelt hat \vgl R6St ‚75, 277, betr. einen Fell, in dem der Fid im ummittelbaren Anschluß an die Vernehmung gelei-- stet wurde . Von dieser Grundlage aus betrachtet kann auch der Betrugsversuch, den die Angeklagte durch ihre der eidlichen Vernehmung vorangegangenen falschen uneidlichen Aussagen verübt hat, eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht rechtfertigen, ’
Anders würde es liegen, wenn dieses betrügerische Verhalten im Fortsetzungszusammenhang mit weiteren, Betrugshandlungen stünde, die nicht, zugleich mit einer falschen. uneidlichen Aussage teteinheitlich zusammentreffen. Im Hinblick auf die Strafverfolgung, Ale der Angeklagtenwegen etwaiger
vor den falschen uneidlichen Aussagen begangenen Betrugs- Ba
handlungen gedroht haben würde, fall sie unter dem Druck des Eides die Wahrheit offenbart hätte, wäre § 157 StGB
anwendber (vgl RGSt 75, 277, 279). Dafür, daß ein solcher Fall hier gegeben ist, bestehen indessen bisher keine An.
haltspunkte,
Dagegen geht im vorliegenden Fall der Eidesle? swung eine nicht in Tateinheit mit den im Meinei.d aufgegangenen faischen wneidlichen Aussagen stehende, rechtlich seibsten. dige Betrugstai voraus, deren Aufdeckung bei einer wahrheitsgemäßen eidlichen Aussage erfolgt wäre und die daher bei der Angeklagten die Befürchtung strafgerichtlicher Verzolgung begründen konnte, nämlich die der Vollstreckungs-- gegenklage zugrundeliegende Erlangung der vollsti'eckbaren Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung des Herbert 9 @urch Täuschung über den Mehrverkehr. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht - abgesehen von dem für die Vorstellung der Angeklagten fernliegenden Gedenken an eine Strafver£ol.- gung wegen Perscnenstanädsverletzung nach § 169 StGB -- noch
nicht geprüft.
en
EITE . EZ
FE a ” : BA ERS : \
Dem Artrag der Beschwerdeführerin entsprechend ist daher das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Iand-- gericht zurückzuverweisen.
Dr.Hörchner Dr.Peetz Martin
Dr.Mannzen Dr.Hengsberger