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BGH Entscheidung vom 23.02.1954 – 1 StR 723/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Läßt sich nicht klären, ob der Angeklagte die Straftat vor oder nach dem Zeitpunkt begangen hat, von dem ab er dem Erwachsenensträfrecht untersteht, so ist das Jugendgerichtsgesetz auf ihn anzuwenden. Jugendstrafe von unbestimnter Dauer darf dann aber nicht ausgesprochen werden. um Ba ren es s N TR Ar Rn” 08 2 YENN P77 57 p)

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Für das Nachschlagewerk!

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Gesetz: 366 §§ 1, 19

Rechtssatz: Läßt sich nicht klären, ob der Angeklagte die Straftat vor oder nach dem Zeitpunkt begangen hat, von dem ab er dem Erwachsenensträfrecht untersteht, so ist das Jugendgerichtsgesetz auf ihn anzuwenden. Jugendstrafe von unbestimnter Dauer darf dann aber nicht ausgesprochen werden.

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08 2 YENN P77 57 p)

Aktenzeichen; 1 StR 723/53 Urt des BGH vom 23. Februar 1954 16 Nürnberg-Fürth

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{_StR 723.53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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Franz IT aus TEE in Du, dort geboren am ED

1934, 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung M

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vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr; Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzwann Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwali Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben 2 und die Sache in diesem Umfange zu.neuer Verhandlung '& und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Fürth.

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Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte, der am 24. :lai 1952 das 18. Lebens jahr vollendet hat, 4 - an drei tiidchen im Alter von 4 bis 7 Jahren jeweils wieder- ” holt unzüchtig vergangen. An zwei von den Kindern wurden die strafbaren Pandlungen im Jahre 1952 verübt; ob der Angeklagte damals schon 18 Jahre alt war, ließ sich nicht klären. An dem dritten Kind .hat sich der Angeklagte dreimal verfehlt, zweimal im Jahre 1952, einmal am 26. März 1953.

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einer Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt; das Hindesmaß der Strafe wurde auf zwei Jahre, ihr. Höchstmaß auf vier Jahre festgesetzt.

I. yerfahronznücen.

nach ss 344 Abs 2, 352 StPO auf seine Cesetzmäßigkeit nur in- 7: soweit zu prüfen, als die Revision eine Rüge erhoben hat. Bi: Die Richtlinien des früheren Reichsjustizministers vom 15. Januar 1944 zum Reichsiugendgerichtsgesetz, die zu § 40 unter Nr 5 eine weitergehende Prüfung des kevisionsgerichts Re vorsahen, sind mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 (PJGG) außer Geltung getreten. Es braucht daher = nicht mehr geprüft zu werden, ob sie tiberhaupt Gesetzeskraft batten.

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2.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 4 StPO ist nicht begründet.

Die Strafkammer hat in der Bauptverhendtuhe den Lenäge- .*

‚Revision auch insoweit zu berücksichtigen ist, als es über

richtsarzt Dr. Bittner als psychologischen Sachverständigen ' über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuzen vernommen. Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger

in seinem Schlußvortrag hilfsweise, "hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einen Spezialgutachter für Kinderpsychologie der Universitätskinderklinik Srlangen beizuziehen", Dies hat die Strafkanmer im Urteil abgelehnt, _ weil die Glaubwür digkeit der Kinder durch das Gutachten des Dr. Bittner schon erwiesen sei; dieser sei unzweifelhaft sac kundig, sein Gutachten gehe nicht von unrichtigen tatsächlich Voraussetzungen aus, enthalte auch keine Widersprüche;

daß der von dem Verteidiger vorgeschlagene Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfüge, sei "in keiner Weise substantiiert" vorgetragen worden.

Diese Begründung genügt dem Gesetz (§ 244 Abs 4 str0).

In der Revisionsbegründung macht der Verteidiger geltend: der von ibm vorgeschlagene Sachverständige prüfe die Kinder E mittels des sogenannten Sceno-Tertes; diesen neuartige ‘E Verfahren könne als ein Forschungsmittel bezeichnet werden, das denen des bisherigen Sachverständigen überlegen sei; das: & habe er schon der Strafkammer vorgetragen. N.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringender

die Feststellungen der Sitzungsniederschrift hinausgeht. Der unter der Bezeichnung "Sceno-Test" seit längerer Zeit

bekannte Spieltest (siehe von Staabs, Der Sceno-Test,

Leipzig 1943; 2. Aufl Zürich 1951) ist eines von zahlreichen Verfahren, die der ärforschung des kindlichen

Seelenlebens dienen. Die Strafkammer ist im Bahmen ihres Ermessens geblieben, wenn sie es für nicht ausreichend aargetanf erachtete, daß diese Arbeitsweise den Forschungsmitteln des : Dr. Bittner überlegen sei; einen wissenschaftlich allgemein

anerkannten ärfahrungssatz (vgl BGHSt 5, 34) hat sie demit nicht verletzt.

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nit zureichenden Gründen verneint.

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Die Tatsache, daß Dr. Bittner in der Hauptverhandlung zu einem sichereren Urteil über die Glaubwürdigkeit der Kinder kam als in seinem früher erstatteten schriftlichen Gutachten, mußte

veranlassen.

II. saähbeschwerde;

1.) Zum Schuldspruch,

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Die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zeigt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte,

Da die Strafkammer die genauen Zeitpunkte nicht feststellen konnte, zu denen sich der Angeklagte an den. beiden eingangs |! zuerst erwähnten Kindern vergangen hat, unterstellt sie zu seinen Ü Gunsten, daß er damals noch jugendlich war. Tas entspricht dem : Rechtsgrundsatz, daß im Zweifel der dem Beschuldigten günstige- B: re Sachverhalt anzunelmen ist. (RGSt 48, 308). Mit Recht hat er die Strafkammer daher geprüft, ob der ängeklagte die in§ 3 BJGG vorausgesetzte Reife besaß. Sie hat das ofne Rechtsirrtum bejaht, Ihre Anmalme, daß die Zurechnungsfähigkeit des ängeklagten im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert sei, ist damit vereinbar. Die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB sin

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Die letzte Teilhandlung der dritten fortgesetzten Tat hat

der Angeklagte nachweislich erst nach Vollendung des 18. Le-

bensjahres begangen. Feststellungen darüber, ob die ersten beideı Meilhandlungen etwa früher ‘liegen, hat die 'strafkarmer nicht 3 Srsichtlich geht sie davon aus, daB der Angeklagte "2

getroffen. 3 H: tgesetzten Tat an sich nach Erwachsenen- .?

wegen dieser ganzen for recht zu bestrafen sei, weil sie erst nach Vollendung des 18.

Lebensjahres beendet ‚ wurde. Kit den § 8 3, 15 RJGG ist dies

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schwerlich zu vereinbaren. Der Angeklagte ist durch die Ei Rechtsarsicht der Strafkaxmer aber nicht benachteiligt worden. 2

Denn sie hat auch auf diese fortgesetzte Tat, wenngleich nur KFinblick auf die weiteren Verfehlungen des Angeklagten, se # - mäß § 15 RJGG das Jugendstrafrecht angewandt. Las Urteil er- & gibt auch deutlich, daß der Angeklagte cCiese Tat in allen u: Teilen mit der in 3% 3 RJGG bezeichneten Reife begang en hat.

Nach dem Trteil, nämlich am 1. Gktober 1955, ist das neue Tugendgerichtsgesetz vom 4. August 1955 (JCG) in Kraft getreten. Ss ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, Cie vor seinem Inkrafttreten begangen wurden (§ 116 Abs 1); das Revisionsgericht hat es deshalb noch zu berücksichtigen. Tar- ‘aus ergibt sich aber keine änderung des Schuldspruchs; äie Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind unverändert geblieben.

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2.) Zum Strafausspruch,

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Die Strafkammer hat nach § 15 RJCG auf sämtliche Taten des Angeklagten, auch auf die erst im Alter von 18 Jahren voll-R. endete, einheitlich das Jugendstrafrecht angewendet, weil dass ® Schwergewicht bei den in. ‚Jugendlichem Alter begangenen Verfeh-: lungen liege. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Ent-. scheidung. entspricht auch dem neuen Jugendgerichtsgesetz

(§ 32).

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel hat die Strafkammer

nicht für ausreichend erachtet, vielmehr Strafe für geboten gehalten, weil der Angeklagte sich schwer verfehlt und schäd- -

liche Heigungen offenbart habe. Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei, und zwar sowohl nach § 4 Abs 2 RJGG wie nach

§ 17 Abs 2 JGG. Zutreffend hat ferner das Landgericht eine Eiüheilesrafe ausgesprochen (§ 14 Abs 1 Idee, § 31 Abs 1 JGG).

Ta jedoch nicht feststeht, sondern nur zugunsten des Angeklagten unterstellt ist, daß er zur Zeit des schwerer- =

wiegenden Teils der Taten noch jugendlich war, fragt es sic), .

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ob die nur im Jugendstrafrecht vorgesehene unbestimmte Freiheitsstrafe zulässig war oder ob das Urteil insoweit dem Grund-

satz zuwiderläuft, daß jeder Zweifel im Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten wirken muß. Denn war der Angeklagte zur Zeit jener Taten richt mehr jugendlich, so durfte gegen ihn nur eine zeitlich bestimmte Strafe im Rahmen der 5§ 176, 44 (51 Abs 2) StGB ausgesprochen werden. In der Unbestimmtheit der Strafe kann an sich schon ein besonderes Strafübel: liegen ; das kommt u. a. in der Vorschrift des. § 89 Abs 3 und 4 hicle zum Ausdruck, nach der eine unbestinmnte Strafe in eine bestiumte umzuviandeln ist, sobald der Verurieilte zur Bewährung entlassen wird. Es ist hier zudem anzunehmen, daß jedenfalls die Höchstdauer der unbestimmten Strafe über dem Maße dessen liegt, was dem Angeklagten als bestimmte Strafe auferlegt worden wäre, falls

nur eine solche zulässig war. Die Entscheidung kängt davon

ab, ob das Gesetz die Jugendgefüngnisstrafe schlechthin, selbst wenn sie unbestimmt ist, als eine mildere Strafart ansieht als die gewöhnliche Gefängnisstrafe; denn diese, nicht aber Zuchthaus, würde gegen den Angeklagten ersichtlich verhängt norden sein, wenn sich hätte feststelien lassen, daß er bei Begehung aller seiner Straftaten schon 18 Jahre elt war.

Die Jugendgefüngnisatrafe des bisherigen Rechts wurde überwiegend nicht als eine Unterart der gewöhnlichen Gefängnisstrafe, sondern als eine Freiheitsstrafe eigener Art aufgefaßt. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Bejalıt man es, so. war sie doch nicht milder als die Gefängnisstrafe des Strafgesetzbuchs. Dafür ist nicht die mehr oder minder große Strenge . "! des Vollzugs entscheidend, sondern die in Gesetz selbst zutage ® tretende Bewertung der beiden Strafen. Sie ging nach. dem bisherigen Recht dahin, daß Jugendgefängnis und Gefüngnis - unbescha- SE det ihrer Verseliedenheit - gleich streng sind. Das zeigt eindeutig die Vorschrift des § 65 Abs 2 RIGG, nach welcher Jugendgefängnis an Verurteilten, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eigneten, ungekürzt wie Gefüngnisstrafe zu vollziehen war.

"als eine Abart der Gefängnisstrafe, gedacht (Begründung zum

nach dem Gesetz nicht milder als sie.

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. Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 hat die Jugendgefüngnisstrafe - auch noch mit Wirkung für den Augeklagten (§ 116 Abs 1 JG6) - durch Cie Jugendstrafe ersetzt. Diese ist zweifelitos als Strafmittel besonderer Art, keinesvreg

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \JGG, Bundestag 1. Vahlr periode DS. Nr 3264 5 40 zu § 11). Aber auch für die Jugend- B strefe ist in § 92 Abs 2 des neuen J6C eine dem § 65 Abs 2 Raser.

durchaus entsprechende Bestimmung enthalten. Tie Tugendstrafe F- ist also zwar wesensverschieden von der Gefänpnisstrafe, aber ©

Das ergibt sich auch aus folgendem: Das neue Jugendge- E richtsgesetz schreibt vor, daß Heranwachsende, dh. Personen, & die zur Zeit der-Tat über 18, jedoch noch nicht 21 Jahre alt waren (§ 1 Abs 2), unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Unfange nach Jugendstrafrecht zu beurteilen MM: sind (§ 105). Das soll euch für Taten gelten, die ein Heranwachsender vor'dem ‚Inkrafttreten des neuen Gesetzes be- BE gangen hat ($ l16’Abs I). In diesem Falle darf aber auf. Jugendstrafe -. deren Nindestmaß dann drei Monate beträgt - ‚nicht erkamt werden, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden allgemeinen Strafrecht Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (§ 116 Abs 2), Jugend- Be. strafe von unbestimmter Dauer darf nicht ausgesprochen werden; wenn der Yeranwachsende die Straftat vor dem Inkrafttreten. des Gesetzes, also zu einer Zeit begangen hat, zu der für

ihn eine zeitlich unbestirmte Strafe nicht anpedroht war j (§ 116 Abs 3). Diese Vorschriften wären nicht verständlich. wenn das Gesetz die Jugendstrafe schlechihin in Verhältnis zur Sefingnisstrafe. als cin milderes Strafmittel ansehen würde,

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Stehen hiernach Jugendgefüngnis, Jugendstrafe und Gefängnis einander an Strenge gleich, so war es rechtlich zwar zutreffend, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten auf Jugendgefängnis erkannte; das folgt aus der grundsätzlichen Anwendung. ° des Jugendstrafrechts im vorliegenden Falle, ferner daraus, daß der Tatrichter, falls der Angeklagte bei Begehung aller Taten nachweislich schon im 19. Lebensjahr gestanden hätte, nach seinen Strafzumessungsgründen keinesfalls eine unter dem Mindesmaß der Jugendgefängnisstrafe (§ 5 Abs 1 RJGG) liegende Freiheitsstrafe ausgesprochen haben würde. Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer war jedoch nicht zulässig, weil der Angeklagte möglicherweise zur Zeit der Begehung aller seiner strafbaren Handlungen schon 18 Jahre alt war und in diesem Falle eine zeitlich unbestimmte Freiheitsstrafe für ibn nicht, in Betracht kam.

Die Sache muß daher zu neuer Strafzumessung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, und zwar an das Jugendschöffen-

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gericht, das übrigens auch dann zuständig sein würde, wenn der Angeklagte alle seine strafbaren Handlungen als Keranwachsender begangen haben sollte (§§ 40, 108, 116 Abs 1 JGE).

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Dr.- Hörchner Dr, Peetz Glanzmann

Heimann-Trosien. Dr. Schalscha