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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 1 StR 546/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ne 1 StR 546/55 22£C6 052

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Im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Haler Wilhelm D iD zu: VB, zeboren au u 1904 ‚in SC, in üäieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. &

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die fevision des Angeklagten wird das Urteil des lendgerichts Würnberg-Türth - Jugendkammer - von

24. \ugust 1955 im Strafausspruch mit den Feststcellungen hierzu aufgehoben una die Sache in diesen Unfaenge zu neucr Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Kevision verworfen-Von Rechts wegen

_ünde:

Der wiederholt wegen Unzucht mit Kindern und wegen schwercr sleichgeschlechtlicher Unzucht vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Nännern, eines davon in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, als gefÜhrlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrınz angeordnet worden.

Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten

hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfaurensrügen greifen nicht durch.

l.} Die Revision beanstandet an sich mit Recht, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angetlagten beizuziehen und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck in ciner Tieil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, nicht gerüß § 244 Abs 6 StPO durch Beschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden hat; denn dieser Antrag war nach der in der Sitzungsniederschrift festgelaltenen Fassung als Hauptantrag, nicht nur vorzsorglich für Cen Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellt. In den Urteilsgründen ist er zwar als Tiilfsamtrag wiedergegeben; dem kommt jedoch‘ gegenüber der unbedingten

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sweiskreÜt Ger Sitzungsniederschrift (6§ 273 Abs 1, 274 StPO)

keine Bedeutung zu.

Gleichwobl gefährdet der bezeichnete Hengel dsn Bestand des Urteils nicht. Das träfe dann zu, werrn ni.ht auszuschließen wäre, daß der Verteidiger nach der Vaırkündung des Ablehnungsbeschlusses noch einen anderen Intrag zu derselben Beweisfrage gestellt hätte und daß der Tatrichter diesem Antrag stattgegeben hätts und Garaufhin zu einem dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre. Nur in dievuem Falle würde das Urteil auf der verfahrenswidrigen Bekanntmachung der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen (§ 337 Abs 1 StPO;

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vgl BGH 3 StR 6/51 vom 2. März 1951 = NJW 1951, 412 Nr 26).

Die genannten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn einmal deutet die Tatsache, daß der Verteidiger hilfsweise beantragt hat, den Angeklagten zu einer milderen Strafe als der vom Sitzungsvertreter der Staetsanwaltschaft Seantragten zu verurteilen und die erlittene Untersuckungskaft auf die Strafe anzurechnen, darauf hin, daß Tür den Fall der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein weiterer Beweisamtrag insoweit nicl:t beebsichtigt war. Vor allem aber 1äßt die Ablehnung

des Beweisamtrages durch das Landgericht, wie nachstehend unter 2 dargetan wird, in sachlicher Hincicht keinen Xechteirrtum erkennen; es ist daher anzunehmen, daß das Landgericht mit derselben Begründung zulässigerveise auch einen weiteren Antrag auf Zuziehung eines anderen Sachverständigen abgelehnt hätte.

2.) Die Rüge, das Landgericht habe gegen di> Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO verstoßen, weil es den Antrag des Verteidigers, durch eine Hsil- oder Fflegeanstalt sin Guvachten über die Zurechnungsfähiskei; des

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Angelilasten erstatten zu lassen, abgelehnt habe, irt schon deshalb unbegründet, weil in dem genannten Antrag nicht dargeten war, daß die Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Bin zweifelhaft sei, daß dieser von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, daß sein Gut-' achten Widersprüche enthalte.oder daß der neue Sachrerständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Gutachters Dr. Bi überlegen seien (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat gleichwohl geprüft, ob eine dieser Voraussetzungen, unter denen es zur Änhörung eines weiteren Sachverständigen verpvflichtet gewesen wäre, vorlag. Die Gründe, die es im Urteil für die Verneinung dieser Frage angeführt hat, halten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen

der iHeinung der Zevision besteht insbesondere kcin Irfahrungssatz, der zu der Annahme zwänge, Gaß der Saclı- verständige zur Erforschung der "Triebstruktur" des Angeklagten "vieler Sitzungen" bedurft und daß hierfür die Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis

nicht ausgereicht hätte. Es ist auch rechtlich nicht

zu beanstanden, sondern zu billigen, daß der Sachverständige die Ergebnisse früherer Anstaltsbeobachtungen des Angeklagten bei seinem Gutachten berückeichtigt hat. Hiergegen bestünden nur dann Bedenken, wenn Dr. Di ER diese Ergebnisse ohne eigene Prüfung übernommen hätte. Des war, wie sowohl die vor der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen gutachtlichen Äußerungen des

. Sachverständigen (Bl 19 f, 45 d.&.) wie auch der in

Gen Urteilsgründen wiedergegebene Inhalt seines in der Zeuptverhandlung erstatteten Gutachtens erkennen lassen, nicht der Pall.

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II. Die Sackbeschwerde ist teilweise begrindet.

1-‘ Der Schuldspruch des angefoch;enen Urteils 1äßt weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einen Rechtsirrtun zum Nachteil des Anseklagten erkennen. Dis

Bedenken (vgl unten).

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs _2 StGB durch gg die bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht zweifelstrei ausgeschlossen wird.

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Nach der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen getroffenen Feststellung der Strafkamner stamat der Angeklagte "aus einer zumindest psychopathinzch schvrer belaststen Sippe", Auf der Grundlage der danit gegebenen erblichen Belastung wurde er zum Trinker, was schlicßlich im Jahre 1956 zu seiner Entmündigung wegen Trunksucht führte. Der Tatrichter hat ferner im Anschluß an das Gutechten des Sachverständigen für erwiesen erachtet, daß ler Beschwerdeführer en einer abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit leidet, deren Entstehung zeitlich nicht näher festgelegt werden kann, die aber erst in späterer Seit stark in den Vordergrund getreten ist. Das Urteil fihrt eddsnn in der Wiedergabe des Gutachtens fort:

"Bei dem Angeklagten handle es sich .:.; um einen Psychopathen, dessen Persönlici:keitsbild sich im Laufe der Zeit derart gewandelt habe, daß ihn geschlechtlich ebartige Handlungen, wie sie ihn im gegenstäöndigen Verfahren erneut zur Last gelegt werden, locken, ohne daß er aus Krankheitsgrüncen, wie bei einer echten Psychopathie mit Kranklicitswert, gehindert wäre, des Unerlaubts seiner rni-

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lungsweise zu erkennen und seinem Willen entsprechend zu gestalten, Beim Angeklagten liege kein Krick in Sinne einer echten Geisteskrankheit vor, da scrucll abartige Verlockungen keine Krankheit scien, vielcchr in Rohmen der Zurechnungsfähigkceit nur interorsiero,

ob die Heinzungskräfte aus Krankheitogründen Tchlteon cder diese wenigstens so erheblich waren, daß eic

so cbartige Veriockungen nicht mehr in den Rabrzcn einer sittlichen Ordnung bringen konnten."

Diese Ausführungen iassen nicht mit der für eine abschlicßende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen, ob der Sachverständige und das Landgericht den Begriff eincr "rasukharten Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsserichts und den Dundesgerichtshofs ausgelegt haben. Wic u. a. der erkeunende Senat in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8.Fobruar 1955 (Ill StGB § 51 Abs 1 Er 5) dargelegt hat, fallen kierunter nient nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestütigkeit, sci es les Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeintrüchtigen (vgl auch RGSt 73, 1215 RG DR 1939, 1066 Ir 2). Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Mräger in ceiner gesamten inneren Grundhaltung und damit in Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Trichs nicht Sie erforderlichen Hernmungen aufbringt, selbst wenn der Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (vgl BGH ı SiR 482/55 von 2. Dezember 1955, 2 StR 365/54 vom 18. Janvar

10555 vgl auch TG AJW 1955, 1726 Nr 19). Freilich verlangt das Gesetz zur Wahrung des Rechtsfriedens bewußt, daß sin tientch durch Anspannung aller seiner inneren Zräfte auch Teigungen überwindet, die aus einem ebartigen Geschlechtstriel: ervnchcen (vgl BGI 4 StR 470/52 vom 11, Dezember 1952, angel.

drin

in EDR 1953, 146 zu § 51 Abs 2 StG5E); bloße Wiliensschwäche uler

sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung Aus § 51 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß solche Köngel nicht auf eine krankhafte Störung der Geistestätiskeit im oben dargelegten weiteren Sinne zurückzuführen sinä.

Im vorliegenden Falle sind indes Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, daß diese Voraussetzung fehlen könnte, Hierher gehört, daß der Geschlechtstrieb des Beschwerädefülhrers in doppelter liinsichv abartig ist, nänlich einmal inso’ern, els er ihn zu männlichen Jugendlichen hinzieht, zum andern incsofern, 2ls er ücn Angeklagten zu ungewöhnlich naturwidrisem Tun drängt. Das zeigen die Fälle II 2 (Im) und 5 (Lei) in diosen Verfehren, besonders deutlich aber die Unzuchtshendlun;;en, derentwegen der Beschwerdeführer im Verfahren 1123 KLs 316/51 am 21. Januar 1952 vom Landgericht Hürnberg- >ürth mit Zuchthaus bestraft worden ist. In diesem Zusarnenhang ist weiter zu erulihnen, daß der Angeklagte, wie schon ausgeführt, aus einer "poychopathisch schwer belasteten Sippe!" starnt, ferner daß er im Jahre 1936 wegen Trunksucht entmün-Gigt und während seiner. Unterbringung in der Heil- und Pflcgeanstalt Zwicfalten (1937 - 1941) unfruchtbar gemacht worden i9t. Schließlich darf nic.ıt völlig außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte während seiner früheren Beobachtungen in den Teil- und Pflegeanstalten Günzburg (6. Juli bis 25. August 1946) und Ansbach (4. Dezember 1951 bis 7. Jcnuar 1952) insgesamt vier epilevtirche Anfälle erlitten ka’, mag ibnen auch der Sachverständige wegen des Fehlens einer Zür Spileptiker kennzeichnenden Wesensveränderun; keinen ins G0- wicet Yalienden sinfluß auf die psychiatrische Ecurteilung dcs

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Beschwerdefükrers beigemessen haben.

Diese Besonderheiten in der Person des Angeklagten und in der Art seiner Unzuchtshandlungen machten die ausdrückliche Erörterung der Trage notwendig, ob der Beschwerdc- £ihrer zur Tatzeit nicht an einer krankhaften Störung des Willens- oder Trieblebens in dem oben erörterten Sinne gelitten hat, insbesondere ob er infolge einer mit seinen Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung noch hinreichend imstende war, gegen seine, naturwidrige Veranlagung anzul:änpfen (vgl BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955). Diese Prüfung war um so weniger entbehrlich, als die Begründung, mit Ger der Sacıverständige auch das Vorliegen einer "Gedächtnisschwäche" in Sinne des § 51 Abs 2 StGB verneint hat, nicht vunbeden’:lich ist. Er hat nach den Urteilsgründen zusgeführt, des sich der Angeklagte an die einzelnen Vorgi'nge gut erinnere,mithin eine Bewuötseinsstörung bei ibm nicht vorhanden gewesen sei, und daß er stets planmäsosig und zielstrcbiz vorgesangen sei, alro nicht in einem Dömmerzustand gehandelt haben:könne. Diese Gesichtspunkte sind zwar für aie Beurteilung des Denikz- und Einsichtsvermögens des Angeklagten von Bedeutung, gestatten aber, worauf es hier ankomut, nicht ohne weiteres den Schluß, der Angelllagte sei auch uneingeschränkt imstande gewesen, nach der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln.

Die erörterten Bedenken zwingen zur Aufhebung des Strrfeusspruches, demit das Landgericht die Trage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals prüfen karn. Siner Aufhebung des Schuldspruches bedarf es nicht, wcil die Feststellungen des Tatrichters nit ausreichender Sicherhoit erkonnen lassen, daß der Angeklagte zur Zeit der Lusführung seiner Verbrechen nicht schlechtkin zurechnungsunTürig

war, Daß ein im Klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geist::-

gestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Tricbhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in besonders geartceten Ausnahmefällen anerkannt werden (EGH ‚1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Umstände, die für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bei dem Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich:

5.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sowie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl die Ausführungen des. Landgerichts hierzu an sich keinen recrtiichen Bedenken unterliegen.

Sollie die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Taten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird sie sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob etwa anstelle der Sicherungsverwahrung die Unterbringung des Be-

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schverdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) anzuordnen ist (vgl dazu BGHSt 5, 312).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Hengsberger