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BGH Entscheidung vom 19.03.1957 – 5 StR 536/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Johannes o > sus HER, dort geboren an m 192°:

wegen versuchter Verführung Minderjähriger U.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 11.0ktober 1956 im strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung Über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, der 28 Jahre alt und schen einschlägig mit einem Jahre Gefängnis bestraft ist, wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtiichen Unzucht in drei Fällen und wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zun Teil Erfolg.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit der §§ 175, 175a StGB sind allerdings abwegig. Der Senat sieht keinen Anlaß, auf sie einzugehen.

Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden,

Die Begründung, mit der das Landgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, hält der rechtlichen Früfung nicht stand.

Der Angeklagte ist. wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen feststellt, "in der Entwicklung ersichtlich zurückgeblieben; er wirkt noch recht jugendlich und unreif" (UA S 12). Das Urteil gibt auch seine Einlassung wieder, er fühle "sich selbst noch so jung" und deshalb seit langem zu Jugendlichen besonders hingezogen (UA S 4). Die Strafkammer erklärt ihn für strafrechtlich voll verantwortlich, weil seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt seien. Sie macht sich dabei folgende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen zu eigens "Sicher sei, daß der Angeklagte von seinen Triebanomalien weitgehend beherrscht sei, und*'zwar deshalb, weil er im Entwicklungsstaäium eines Pubertierenden steckengeblieben sei, weil er das 'Onaniestadium'! nicht überwunden habe und sich seine Triebwünscke in pacderastischer Richtung

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fixiert hätten. Das aber habe mit £Erenzheit im Sinne des § 51 stay richts zu tun: {TA S 11).

Diese Sätze rufen die Besorgnis hervor, daß der Sachverständige und mit ilm das Lendgerichi von einem zu engen Besrif? der krankhaften Störung der GeistestäVigkeit im Sinne ans § 51 Sta ausgehen. Darunter fallen nicht nur Erscheinurgen, die die ärztliche Wissenschaft als Krankheit wertet, Vielmehr sind auch gewisse Fornen der Psychopathie nicht schlechthin ausgeschlossen, Unter dieser Bezeichnung werder Seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zrsamnengefaßt, die nicht durch körperliche Ursachen beäingt, also keine Krankheiten im ärztlichen Sinne, sondern bloße "Spielarten seelischen Tesenst! sind, aber die gesamte Persönlichkeit und. ihren Aufbau berühren (vgl Mezger LeipzKomm 8.Aufl. Ba ı Ss 375, Studienbuch Allg Teil 5.Aufl 8 143,148 und "Probleme der strafrechtl Zurechnungsfähigkeit'' 5 21-33; Hülle Jz 1952, 296). Das Urteil erweckt den Eindruck, daß der Angeklagte an solchen Psychopatkischen Srscheinungen leidet. Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere unä den Wirkungen im Einzelfalle ab. Das ist in Rechtsprechung und Lekre allgsmein anerkannt (vgl zB RG DR 1939,9872, SCH bei Dallinger MDR 1953,145 zu § 51 Abs 2 StGB; 30H NIJW 1955,1726 m Nachw; Mezger LeipzKomm 8.Aufl BA Is 3178-380; Studienbuch Allg Geil 5,Aur 5 148,149),

Das Urteil kann dahin verstanden werden, daß die Strafkenmmer eine Sleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten annimmt. Pür diese gilt folgendes.

Wie der Senat schon in seinen unveröffentlichten Urteil vom 8. Dezember 1953 - 5 str 564/53 - hervorgehoben hat, werden Vergehen nach § 175 StGB una Yerbrechen nach § 175a Ir 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren Triebleben gestört ist, Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesstz von ihnen, daß sic ihre verkehrten

Neigungen unterdrücken. Ihre Trisbstörungeaı siad daher nicht schon als sclche krankhaft in Siuna des § 51 StGB (vgl auch Wezger "Problene" 3 34,35,37; Mueller Gerichtl Medizin S 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spiclen die persönliche Lebensform und die eigene Entscheidung, also auch der Wille eine froße Rolle. Sie fällt zum größten Teil aus dem Krankhetten heraus und steht "den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler Sexualität" nahe. Statt einer überwiegend organischen, schicksalhaftean Notwendigkeit ist sie "erheblich mehr eine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierigkeiten unä Entscheidungen steht" (Bürger-Prinz Mschr£rimBiol 1938,333/33657).

Gleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfalle ausnahmsweise eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB si» voraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen "alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen lenschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen"; sie können auch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-, Gefühls- und Trisbleben (RGSt 73, 121/1227; RG DR 1939,1066°), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936,1463; BGH MDR 1955,368). Voraussetzung ist hier jedoch eine besonders ausgeprägte "riebhaftigkeit. Sie nu3 zur Folge haben, daß ihr Träger Ger Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag. wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall. wenn ihn die naturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (unveröffsntlichtas Urteil des Bai vom 10.1.1956 - 1 StR 546/55 -). Bloße Charakter-

mängel oder sittliche Schwächen, dio dazu führen, daß das verkehrte Pegshren richt gserligalt wird, können die nicht recht£ertigen (BGH MDR

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Anwendung des § 51 RT

Entscheidend ist dalıer, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Krüfte hätte überwinden können (Mülla Jä 152,256). 23 komn+ mit anderen Worten !!auf die inneren und äußeren !Umstände! und dies bedeutet auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreien Einzelfelles anı (Mezger "Probleme" 3 35, ähnlich Studienbuch Allg Teil 5. Aufl S 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, "ob die Persönlichkeit des Täters mit ihrer 'Tzilhabe! an den Überpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen Werte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen £nreizen gegenüber hätte durchsetzen können", Dazu ist ein "songfältiges Abwägen an Fand der konkreten Situation und der in ihr wirkenden Aräftier erforderlich (Mezger "Proslemet s 40).

So Schwierige Untersuchungen mögen nicht in jedem Falle einer gleichgaschlechtlichen Veranlagung nötig Sein. Hier handelt es sich aber um einen noch verhältnismäßig jungen Angeklagten, der in seiner Entwicklung zurückgeblisben ist. Auf eine innere Verfassung, die der eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entspricht, deutet der Inhalt Seiner Redensarten hin, die die Beleidigungen ausmachen. Sein Persönlichkeitsbilg, das sich aus dem Urteil ergibt, weis; Anhaltspunkte dafür auf, daß seine Abartigkeit möglicherweise als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen ist. Die Begründung, mit der Gas Landgericht dies verneint, reicht Jedenfalls nicht aus und kann von Rechtsirrtum beeinflußt sein,

Di2ser Mangel berührt aber nicht den Schuldspruch. Es erscheint ausgeschlossen, daß dia Sirafrechtliche

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Verantwortlichkeit des Angeklagten völlig fehlt (§ 51 Abs 1 StGB). Nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts-

und Hemmungsvermögens nach § 51 Abs 2 StGB kommt in Betracht,.

Da gegen den Schuldspruch auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken bestehen, beschränkt sich der Senat darauf, den Strafausspruch aufzuheben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Siemer Dr.Börker