Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 24.04.1956 – 5 StR 57/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 57/56 2199 013
Im Namen des.Volkes
In der Strafsache gegen
den arbeitslosen Boten und Kontoristen Wilhelm E (GGEEEEEEEREND aus FE (Landkreis vn) , geboren am Me 1902 in DEE (Kreis ve in [[
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.April 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5.August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Der mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestrafte Angeklagte wohnte bei einem Bauern in Frelsdorf. Dort war der Jugendliche Wilhelm Se als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. Mit ihm trieb der Angeklagte von Ende 1954 bis April 1955 wiederholt gegenseitige Selbstbefriedigung.
Im Januar 1955 lernte der Angeklagte im Krankenhaus in Bremerhaven den damals noch nicht ganz 17 jährigen Lehrling Egon Erg kennen. Später trafen sich beide wiederholt in Frelsdorf oder in Bremerhaven. Die erste Anregung dazu hatte der Angeklagte durch einen Brief gegeben. Sie gingen in Bremerhaven des öfteren ins Kino. Der Angeklagte hielt Erg stets frei. Dieser übernachtete einige Male bei ihm in Freilsdorf. Auf einer gemeinsamen Fahrt dorthin "umarmte der Angeklagte Eng im Zuge und versuchte ihn zu küssen, Engel stieß ihn jedoch zurück". Als Eng, der inzwischen 17 Jahre alt geworden war, zu Ostern 1955 beim Angeklagten zu Besuch war, tranken beide abends eine Flasche Süßwein, die der Angeklagte besorgt hatte. Später kam der Angeklagte zu Eng ins Bett, umarmte, drückte und küßte ihn, "Obgleich Erg sich zunächst wehrte, schob der Angeklagte dessen Nachtbekleidung beiseite, faßte an dessen Glied und spielte und rieb daran. Der Angeklagte forderte Ep auf, auch an seinem erregten Glied zu reiben. Erg kam dieser Aufforderung nach, zog seine Hand aber sehr bald zurück. Zwischenzeitlich onanierte der Angeklagte dann bei sich selbst. Erg war durch den vorher genossenen Wein leicht angetrunken und duldete deshalb die Handlungen des Angeklagten" (UA S 7). Diese Vorgänge wiederholten sich etwa zwei Wochen später.
Das Landgericht hat im Falle Stüve nur ein fortgesetztes Vergehen der Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB, im Falle Eng jeäoch ein fortgesetztes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen nach § 175a Nr 3 StGB an-
genommen, Es hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen . Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten am 15. Dezember 1955 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Nach der Zustellung dieses Beschlusses hat ein anderer Verteidiger eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung eingereicht und beantragt, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen.
Diesem Gesuch, das rechtzeitig angebracht worden ist (§ 45 Abs 1 StPO), gibt der Senat statt. Die verfahrensrechtlichen Mängel der ersten Revisionsrechtfertigung waren für den Angeklagten ein unabwenädbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO (vgl RGSt 67,197/1997).
Die Revision beanstandet das Verfahren und rlgt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, die nur den Fall Engel betrifft, ist allerdings unbegründet.
Der Lehrling En@@war zur Hauptverhandlung geladen worden, aber unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem der Angeklagte zur Sache vernommen worden war, sah das Landgericht "im allseitigen Einverständnis" von einer neuen Ladung und der Vernehmung des Zeugen EnfP mit der Begründung ab, seine Aussage sei "zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr nötig".
Der Verteidiger beantragte in seinem Schlußvortrage unter anderem, "den Angeklagten nur nach § 175 StGB und nicht nach § 175a StGB zu bestrafen".
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Die Revision macht geltend, das Landgericht hätte "unter diesen Umständen nicht auf die Vernehmung des Zeugen Eng verzichten dürfen", Darin kann die Rüge gefunden werden, die Strafkammer habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Angeklagte hatte die Vorfälle mit Erg eingeräumt (UA S 8). Er hatte insbesondere nicht bestritten, daß er im Bett zunächst einen gewissen Widerstand des leicht angetrunkenen Jungen hatte brechen müssen (UA S 12). Die Strafkammer konnte daher ohne rechtlichen Fehler den Sachverhalt für genügend geklärt halten und auf eine Vernehmung Er@®s verzichten, die auch der Angeklagte und sein Verteidiger als entbehrlich bezeichnet hatten. Im Laufe der Verhandlung wurde der Angeklagte nach dem Wortlaut der Niederschrift "vorsorglich darauf hingewiesen, daß er an Stelle von acht Einzeltaten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB bestraft werden könnte", Es war also erkennbar, daß das Gericht es nicht für ausgeschlossen hielt, EndBals von Angeklagten verführt anzusehen, obwohl er nicht vernommen worden war. Trotzdem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger daraufhin beantragt, Er@® nunmehr doch zu laden und zu vernehmen. Sie hielten dies also auch jetzt nicht für nötig. Dem Landgericht brauchte sich eine solche Maßnahme ebenfalls nicht aufzudrängen. Daran ändert nichts, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrage den Sachverhalt dahin würdigte, es liege keine Verführung nach § 175a Nr 3 StGB, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB vor.
II. Die Sachbeschwerde ist jedoch im Ergebnis begründet.
1.) Unberechtigt sind allerdings die Einwendungen der Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Lehrling Eng im Sinne des § 175a
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Nr 3 StGB verführt hat.
Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe gewußt, daß Erg erst 17 Jahre alt war, und habe ihn mindestens im ersten Falle (Ostern 1955) zu den unzüchtigen Handlungen verführt. Eng habe d..s Vorleben des Angeklagten jedenfalls zunächst nicht gekannt und Vertrauen zu ihm gehabt. Der Angeklagte habe mit ihm einen regen und freundschaftlichen Briefwechsel geführt und sich zu seinem Beschützer aufgeworfen. Eng sei deshalb arzlos gewesen, als er den Angeklagten besuchte, bei ihm übernachtete und sich freihalten ließ (UA S 12). Der Angeklagte habe ihn unter Alkohol gesetzt, um sein Vorhaben ohne Schwierigkeit durchführen zu können (UA S 18). Wenn EnfPauch durch den genossenen Wein leicht angetrunken gewesen sei, so habe der Angeklagte bei ihu doch zunächst einen gewissen Widerstand brechen müssen, um seine beabsichtigten Handlungen vornehnen zu können. Das bestreite er nicht. Er habe danach durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfanglich entgegenstehenden Willen des En@Beingewirkt. Der Angeklagte habe En also "im Sinne des § 175a Nr 3 StGB vorsätzlich verführt und sich damit der schweren Unzucht zwischen Männern ‚schuldig gemacht" (UA S 12). '
Die Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte den Jungen schon einmal in der Eisenbahn umarmt und zu küssen versucht hatte. Sie meint, Enkönne aus diesen Grunde und wegen des auffälligen Interesses, das der Angeklagte längere Zeit hindurch für ihn gezeigt habe, nicht mehr . arglos gewesen sein, sondern müsse. "mit weiteren Sexualangriffen des Angeklagten" gerechnet haben und mit ihnen einverstanden geiesen sein. Es dürfe nicht übersehen werden, daß Eng in einer Großstadt lebe und daher wisse, daß es gleichgeschlechtlich veranlagte Männer gebe. Seine Arglosigkeit sei "ausgeschlossen durch die nachweislich erfolgten Warnungen durch die Zltern, denen Eng® erklärt
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hat, er könne mit seinem Körper tun und lassen, was er wolle". Schließlich habe er "angeblich vor der ersten Sexualbetätigung dem Angeklagten erzählt, daß er mit einem sehr feinen Herrn ausgezangen sei, der sich sehr spendabel gezeigt habe",
Die zuletzt wiedergegebenen Behauptungen über die Warnung durch die Eltern und den anderweitigen Umgang Eng; haben keine Stütze im Inhalt des Urteils und können aus diesem Grunde im Revisionsrechtszuge nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Der übrige Vortrag der Revision läuft im wesentlichen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere zu ersetzen. Auch das ist nach § 337 StPO unzulässig.
Es liegt schließlich kein unlösbarer Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits das von der Revision hervorgehobene Vorkommnis in der Eisenbahn feststellt (UA S 7) und andererseits annimmt, ErgB sei zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt gewesen, der Angeklagte habe vielmehr "durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden Willen des Eng eingewirkt, ihn also beeinflußt, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen! (UA S 12). Wenn das Landgericht den Jungen in diesem Zusanmenhange "arglos" nennt, so meint es damit erkennbar, er sei trotz der einmaligen Zudringlichkeit des Angeklagten, der er sich entzogen hatte, auf gröbere gleichgeschlechtliche Zumutungen nicht vorbereitet, mit ihnen jedenfalls nicht einverstanden gewesen. Eine solche tatsächliche Beurteilung ist möglich und kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das gilt um so mehr, als sich En zuerst wehrte, als der Angeklagte zu ihm ins Bett kam und zärtlich wurde. Daß der Abwehr ein ernstliches ‚Widerstreben zugrunde lag und der Junge sich nicht nur "zierte", ergibt sich aus den Sätzen des Urteils, nach denen der Angeklagte "zunächst einen gewissen Widerstand brechen!" mußte und dies in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat (UA S 12).
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Aus dem Ges.mtbild des Vorgehens des Angeklagten gegenüber Er, wie es sich .us der Darstellung im Urteil ergibt, konnte das Landgericht .lso ohne Rechtsirrtum
eine zielbewußte allmähliche Verführung (UA S 13) entnehmen,
In dem späteren Vorgang am 24.April 1955 sieht das Landgericht keine neue Verführung, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB (UA S 12). Es nimmt jedoch einen Gesumtvorsatz des Angeklagten und demgemäß eine fortgesetzte Handlung an, .bei der das Vergehen nach § 175 StGB in dem Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr 3 StGB aufgeht (UA S 13). Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Trotzdem können die Schuldsprüche nicht bestehenbleiben. Die Revision wendet sich mit kecht gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine -krankhäfte Störung der: Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verneint.
Der Angeklagte hat sich var verteidigt, er sei 'gleichgeschlechtliich veranlagt. Mit diesem Triebe quäle er sich schon seit seiner Kindheit ab (UA S 8). In der Hoffnung, ihn dadurch zu beseitigen, hat er sich, wie das "Urteil feststellt, unfruchtbar machen lassen, als er bis zum Mai 1934 eine längere Freiheitsstrafe verbüßte (UA S 3). Er leidet selbst unter seiner Veranlagung und bereut seine Taten aufrichtig (um 5 17). In der Hauptverhandlung hat er erklärt, ter könne diesen Trieb auch nicht während oder durch die Strafverbüßung ablegen oder einschränken. Eine Bestrafung, und sei sie noch so hart, nütze deshalb nichts" (UA S 19). "Er wolle und werde sich jetzt kastrieren lassen, um endlich geheilt zü werden. Er bedauere seine Taten, habe sie aber nicht verhindern können" (UA S 9).
Das Landgericht, das einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, stellt eine gleichgeschlechtliche ‚Veranlagung des Angeklagten fest und betont ihre Stärke mehrfach, besonders bei der Begründung für die Anwendung der
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Sicherungsverwahrung. Der Chirakter des Angeklagten sei weich, empfindsan, "labil", "emotionell" und "betont feminin", Sein starker Geschlechtstrieb ziehe ihn nur zum männlichen Geschlecht. Er sei im ganzen ein Psychopath.
Es seien jedoch keine Anzeichen eines krankhaften Zustandes hervorgetreten, aus dem sich eine Unzurechnungsfähigkeit
im Sinne des § 51 Abs 1 StcB ergeben könnte. Der Angeklagte sei trotz seiner abartigen Triebhsftigkeit durchaus imstande, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Ua Ss 14).
Die Einsichtsfähigkeit nöge zwar eingeschränkt sein, sei aber jedenfalls nicht erheblich vermindert, so daß auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StqB nicht vorhanden seien. Der Angeklagte habe selbst den Zeugen SW un Verschwiegenheit gebeten, weil er, der Angeklagte, sonst nicht mehr aus dem Gefängnis herauskäme. Er habe auch selbst versucht, sich von seinem Trieb dadurch zu befreien, daß er sich unfruchtbar machen ließ (UA S 14).
Sein Hemmungsvermögen ergebe sich auch aus folgendem. Er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1932 nicht mehr an Kindern vergangen. In den Jahren 1934 bis 1944 habe er sich offensichtlich zurückgehalten; allerdings möge er sich auch in dieser Zeit mit "Rreunden" betätigt haben, wie er angebe. Schließlich habe er sein Treiben nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft, die am 25.Novenber 1953 endete, wieder aufgenommen. Psychologisch möge bei seiner neuen Straffälligkeit eine gewisse Vereinsamung nach dem Tode seiner Mutter im September 1954 von Bedeutung gewesen sein (UA S 14).
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.
a) Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Erscheinungen, die die ärztliche iissenschaft als Geisteskrankheiten wertet. Vielmehr können hierher grundsätzlich auch
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die verschiedenen Fornen der Psychopathie gehören. Unter dieser Bezeichnun. werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zusammengefaßt, die nicht durch körperliche Ursachen bedingt, also keine Krankheiten im ärztlichen Sinne, sondern bloße "Spielarten seelischen Wesens" sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren (vgl Mezger LeipzKomm 7.Aufl Bd I S 336, Studienbuch
Allg Teil 5.Aufl S 143,148 und "Probleme der strafrechtl Zurechnungsfähigkeit" S 21-33; Hülle JZ 1952,296). Bei ihnen hangt die anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den ‚irkung.n im Einzelfalle ab. Das ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein .nerk.nnt (vgl zB
RG Dü 1939,987°; BGH bei Dallinger UDR 1953,146 zu § 51 Abs 2 StGB; 3GH NIT 1955, 1726 m Nachw; WMezger LeipzKomm 7.Aufl Bd I S 339-341; Studienbuch Allg Teil 5.Aufl 5 148, 149). Auch das Landgericht geht wohl von dieser Auffassung aus.
Für Verirrungen des Geschlechtstriebes, insbesondere die gleichgeschlechtliche Veranlagung gilt folgendes.
Wie der Senat schon in seinem unveröffentlichten Urteil vom 8.Dezember 1953 - 5.5tR 564/53: - hervorgehoben hat, werden Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175a Nr 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren Triebleben gestört ist. Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesetz von ihnen, daß sie ihre verkehrten Neigungen unterdrücken. Ihre Triebstörungen.sind daher nicht schon als solche krankhaft im Sinne des § 51 StGB (vel auch Mezger "Probleme" 5 34,35,37; Mueller Gerichtl Medizin S 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spielen die persönliche Lebensform unü die eigene Entscheidung, also auch der wille eine große Rolle. Sie fällt zum größten Teil aus dem Krankhaften heraus und steht "den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler Sexualität" nahe. Statt einer übe,wiegend organischen, schicksalhäften Notwendigkeit ist sie "erheblich mehr eine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierig-
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keiten und äntscheidunren steht" (Bürger-Prinz MschrKrimBiol 1938, 333/3367).
Gleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfalle ausnahms;reise eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB sie voraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen "alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen"; sie können auch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-, Gefühls- und Triebleben (Rest 73,121/1227; RG DR 1939,1066°), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936,1463; BGH MDR 1955,368). Voraussetzung ist hier Jedoch eine besonders ausgeprägte Triebhaftigkeit. Sie muß zur Polge haben, daß ihr Irıger der Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ihn die naturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im ‘jesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Starke sein (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 10.1.1956 - 1 StR 546/55 -). Bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, daß das verkehrte Begehren nicht gezügelt wird, können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen (BGH MDR 1955,368).
Entscheidend ist daher, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Kräfte hätte überwinden können (Hülle JZ 1952,296). Es kommt mit anderen Worten "auf die inneren und äußeren ‘Umstände! und dies bedeutet auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreten Einzelfalles an' (liezger "Probleme" § 35, ähnlich Studienbuch Allg Teil 5.Aufl 8 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei, "ob die Persönlichkeit des Täters mit
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ihrer 'Teilhabe'! an den überpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen .jerte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen Anreizen gegenüber hätte durchsetzen können". Dazu ist ein "sorgfaltiges Abwägen an Hand der konkreten Situation und der in ihr wirkenden Kräfte" erforderlich (Mezger "Probleme" S 40).
b) Das Landgericht unternimmt zwar eine solche Würdigung des Einzelfalles (UA S 14). Sie hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Hemmungsvermögen des Angeklagten auf gleichgeschlechtlichem Gebiet kann nicht, wie die Strafkammer es tut, daran gemessen werden, daß er sich seit 1952 nicht mehr. an Kindern unter 14 Jahren vergangen hat. Vor allem N folgt diese Fähigkeit nicht daraus, daß er sich "in den .. Jahren 1934 bis 1944 offensichtlich zurickgehalten" habe, Denn wie die Strafkammer an anderer Stelle einraumt, bestand diese Zurückhaltung möglicherweise nur darin, daß es ihm gelang, nicht entdeckt und bestraft zu werden _
(UA S 15). Ein solches Verhalten ist denkgesetzlich. nicht . geeignet, das Hemmungsvermögen darzutun. Das. Landgericht sagt zwar in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung, der Angeklagte bemühe sich nicht ernsthaft und nachhaltig genug, seinem Triebe entgegenzuwirken, obwohl er bei einigem Willen dazu imstande sei (UA S 19). Diese Annahme einer bloßen Charakterschwäche wird u aber nicht näher begründet. Sie reicht vor allem. deshalb nicht aus, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zu belegen, weil sich die. Strafkammer hier nicht. mit ihrer Feststellung „useinandersetzt, er sei "offensichtlich selbst bemüht gewesen, seine Triebhaftigkeit zu unterbinden, wie die freiwillige Sterilisation zeigt" (UA S 14). Außerdem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhange nicht erkennbar, daß der Angeklagte unter seiner Veranlagung selbst leidet, seine Taten «uufrichtig bereut und sich jetzt sogar bereit erklart hat, sich entwannen
zu lassen. Dies nimmt die Str. fkammer ernst, wie ihre
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Benerkungen am Schluß des Urteils zeigen (UA S 20).
Nach der bisheri;en Begründung des Urteils besteht also die Möglichkeit, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB rechtsirrig verneint hat.
Der Oberbundesunwalt hat in den erörterten Wängeln des Urteils nur eine Verletzung des § 51 Abs 2 StGB gesehen und daher beantragt, nur die Strafaussprüche einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Ill. In der neuen Hauptverhandlung sollte der Zeuge Erg, wenn irgend möglich, vemonmnen werden.
Es empfiehlt sich ferner, daß die Strafkammer den Angeklagten durch den Sachverstundigen eingehend untersuchen läßt (vgl hierzu das von der Revision erwähnte schriftliche Gutachten in einem früheren Verfahren). Das Landgericht muß sich jedoch, wie schon bisher, wieder eine eigene Auffassung (vgl BGHSt 7,238; 8,113) davon bilden, ob die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvernögen des Angeklagten ausgeschlossen oder im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert war. Insbesondere ist es keine ärztliche, sondern eine rechtliche Frage, welches Maß von Tillensanspannung von einem Psychopathen im allgemeinen Interesse zu verlangen ist.
Sollte das Landgericht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejahen oder sie als jedenfalls nicht widerlegt ansehen, so wäre es dadurch nicht grundsätzlich gehindert, den Angeklagten wieder als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen (R6St 12,259/2607; BGH IM Nr 3 zu § 20a StGB). Soweit frühere strafbare Handlungen, die schon abgeurteilt worden sind, bei der Gesamtwürdigung nach § 20a StGB als sogenannte Symptomtaten herange zogen werden, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel erforderlich, den damals festgestellten Sachverhalt im Urteil mitzuteilen,
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Bei Triebverbreschern braucht dies allerdings gewöhnlich nur in sehr aedrangter Form zu geschehen (vgl BGH v.27.4. 1954 bei Harlan lDR 1954,528 zu § 20a StGB).
Wird eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung nicht nur zu seinen Gunsten als möglich, sondern üls bewiesen angesehen, so kommt neben der Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs 2 StGB in Betracht. Ob sie statt der Sicherungsverwahrung anzuoränen ist, richtet sich nach den in BGHSt 5,312 niedergelegten Rechtsgrundsutzen.
Sollte sich die Strafkammer davon überzeugen, daß der Angeklagte nach § 51 Abs 1 StGB für seine Taten strafrechtlich nicht verantwortlich ist, so wäre er statt der Bestrafung in eine Heil-oder Pflegeanstalt einzuweisen, weil die öffentliche Sicherheit dies jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen erfordern würde (§ 42b Abs 1 Satz 1 StGB). | |
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