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BGH Entscheidung vom 27.04.1956 – 1 StR 72/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı_ StR 12/56 2266 037 -

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In Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

.

den Maschinenschlosser karl W En zu: Tu geboren am up 1920 in Ep:

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ur der Verhandlung, Staatsanwalt . Dr; bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkan:.t;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezember 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von hkechts wegen

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gründe§

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gefängnissetrafe von acht Monaten verurteilt wordeiü. Seine Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs 2, 4 StPO sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß sein Antrag auf Vernehmung eines Neurologen als weiteren Sachverständigen durch die Strafkammer abgelehnt worden ist, bedarf es nicht; denn in dem Umfang, in dem diese Rüge zum Erfolg führen könnte, ist das Urteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben.

2.) a) Unbegründet sind dia Angriffe, die die Revision gegen den auf rechtlich bedenkenfreie Feststellungen gestützten Schuldspruch richtet.

Wie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer durch die zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust unternommenen Versuche, die zur Tatzeit 12 Jahre alte Schülerin Annemarie KOEEER zu verleiten, ihm bei der Verrichtung der großen Notdurft zuzusehen, und sie sodann zu bestimmen, sein Glied anzufassen und daran zu reiben, den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in der Begehungsforn der versuchten Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Hiergeren bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht insoweit, als der Angeklagte es unternommen hat. die Schülerin zum

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Zuschauven bei der Verrichtung seiner Notdurft zu veraniasg

«mn .

Die Strafkommer ist in dieser Hinsicht ersichtlich davon au gegangen. daß ebenso, wie der Beschwerdeführer unver

den gegebenen Umständen durch die EIntblößung seines Unierkörpers selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat ‘vgl BGH NJW 1954, 520 Nr 18 zu § 1§ 3 StGB), die Annemarie KO ihrerseits eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung verübt haben würde, wenn sie den nackten Unterkörper des Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte. -

Soweit der Beschwerdeführer die Annemarie Ki durch Erregung von Neugierde und das Versprechen von Geld zum Keiben an seinem Glied zu veranlassen suchte, ist die Revision der Meinung, bloße Worte könnten den Tatbestand einer vollendeten oder auch nur versuchten Unzuchtshandälung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht erfüllen. Der Angeklagte übersieht hierbei, daß ihn die Strafkammer nicht der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit der Anremarie KR oder des Versuchs hierzu, sondern der versuchten Verleitung des Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung schuldig erkannt hat.

Schließlich ist auch die Nichtanwendung des § 51 Abs_1l StGB frei von rechtlichen Bedenken (siehe unten). °

b) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, | . weil die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Anwendbarkeit des § 51 Abs_2 StGB einwandfrei auszuschließen,

©. 0, v"Nauh den Urteilsgründen hat der ärztliche Sauchve” ständige Obermedizinalrat Dr. Dip Pei dem Angeitlag-

ten sine geschlechtliche Fehlentwicklung festgestellt, jedoch die Auffassung vertreten, eine derartige Abartigkeit sei keine Krankheit im Sinne des § 51 StGB; es

komme für die Frage der Zurechnungsfähigkeit vor allem

auf die Kraft an, die ein Mensch wirklich habe, um

etwaigen Verlockungen zu widerstehen; hier könne eine geistige Störung oder eine geistige Schwäche eine Rolle spielen; die geschlechtliche Fehlentwicklung des Angeklagten liege jedoch nicht auf der "Basis einer echten Geisteserkrankung oder Geistesschwäche"; seine Behinderung an einem gesetzmäßigen Verhalten infolge der Fehlentwicklung könne außerdem nicht als so stark angenommen werden, um daraus allein die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejahen zu können; es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte die Tat unter einer "richtigen Bewußtseinsstwörung" begangen habe:

Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und dementsprechend den Angeklagten unter Beifügung der Bemerkung für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt: "Er wußte, was er wollte und dann auch tat",

Die Ausführungen des Sachverständigen lassen nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen, ob er und, ihm folgend, das Lanägericht den Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des bundesgerichtshofs ausgelegt haben, Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat - vgl insbesondere 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (IM Nr 5 zu § 51 Abs 1 StGB = MDR 1955, 368), 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 (zu 895 KLs 192/55 des “endgerichts Nürnberg-Fürth) und

1 Stk 529/55 vom 28, Februar 1956 (zu 628 KLs 129/55 des Landgerichts Türnberg-Fürth) -. fallen hierunter nicht nur Ge esteskrankheiten im klinisch-psychistrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätig-

keit- sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen kenschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung

aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß

er sus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen

zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt. Bloße Willensschwäche oder sonstige Öharaktermängel rechtfertigen die Anwendung

des § 51. StGB allerdings nicht. sofern diese Ausfallserscheinunger nicht auf eine Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind.

Der Sachverständige und das Landgericht sind im vorliegenden Falle davon ausgegangen, die abartige geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen könne als solche keine Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein, wie die im Urteil wiedergegebenen und oben im wesentlichen wiederholten Darlegungen des Sachverständigen zeigen, Hiervon abgesehen, hat sich die zur Intscheidung über die.prage der strafrechtlichen Veraentwortlichkeit des Angeklagten letztlich selbst berufene Strafkammer zu dem Gutachten des Sachverständigen lediglich mit dem Satz geäußert, der Angeislagte habe gewußt, was er gewollt und dann auch getan habe, Damit hat sie aber nur zu der Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. nicht auch zu der seines Hemmungsverm®-

gens Stellung genommen.

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Daß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abarligen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über eine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt, kann nur in ganz besonder gearteten Fällen angenommen werden (vgl die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats 1 StR 482/55, vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956 und 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956). Umstände, die hier für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bietet zu einer solchen Annahme bei der gegebenen Sachlage auch die Tatsache keinen Anlaß, daß bei dem Angeklagten eine geringe Schilddrüsenüberfunktion besteht und daß er während des letzten Krieges eine Rückenverletzung durch ein Explosivgeschoß erlitten hat. Aus diesem Grunde hätte auch die Verfahrensrüge, falle sie als begründet anzusehen wäre, nur zur Aufhebung des Strafausspruchs führen können, .

Die Aufhebung des Ötralausspruchs erübrigt sich im übrigen auch nicht etwa dadurch, daß der Sachverständige die mit der geschlechtlichen Fehlentwicklung zusammenhängende Behinderung des ıngeklagten an einem gesetz-. mäßigen Verhalten nicht als so stark bezeichnet hat, um schon deswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB annehmen zu können. Denn abgesehen davon, daß das Landgericht selbst, wie erwähnt, nur zu der Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen hat, kann die gutachtliche Außerung des Sachverständigen durch die mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang stehende Auslegung des Begriffs der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB zum Nachteil

des Beschwerdeführers. der, wie aus der Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung erhellt, auch selbst den willen hat, gegen seinen abartigen Trieb anzukämpfen und ihn zu überwinden, beeinflußt worden sein, Überdies hat nach dem Gutachten des Sschverständigen auch die bei dem Angeklagten bestehende Schilddrüsenüberfunktion bei der Straftat eine gewisse Rolle gespielt.

Hiernach ist - unter Verwerfung der weitergehenden Revision — das Urteil im Strafausspruch, der im übrigen keinem rechtlichen Bedenken begegnet wäre, mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; zu der von dem Beschwerdeführer beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht sieht der Senat keinen Anlaß.

Bei. der Besonderheit des Falles wird das Landgericht zu prüfen.haben, ob nicht für die neue Hauptverhandlung die Begutachtung des Angeklagten durch einen Facharzt angezeigt erscheint, Hierzu wird bemerkt, daß sich der Beschwerdeführer nach einem von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgelegten Zeugnis seit

"2%. Februar 1956 in Anstaltsbehanälung der JUniversitäts-Nervenklinik EEE pefindet.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger

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