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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 4 StR 230/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR. 23

756. 2245 062

in Nz2ınaen des YVoikes

In der Strafsache

gegen

den Bühnenbildner, zur Zeit selbständigen Sraphiker geboren am 1914 in Tg.

wegen Unzucht mit llännern

hst der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal in der Verhandlung Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

_ Justiäangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht zuischen .ännern in sechs Fällen zu einer Gesamtgefäng- ı.isstrafe von einem Jahr verurteilt werden. Seine Opfer waren Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren und ein ?1 Jahre alter, unbekannt gebliebener Mann, die er meist während seiner beruflichen Tätigkeit, zum Teij. zufällig, kennengelernt hatte. Er iud sie zu Besuchen in seinen Zi:mer ein. wo es zu unsittlichen Handlungen gekommen ist; diese Verfehlungen spielten sich von 1952 bis Januar 1955 ab. Im Juni dieses Jahres ging er auf Änraten eines Nervenarztes zum zweitenmai eine Ehe ein. Er leidet unter einer anlagebedingten Homosexualität.

Der Revision des Angeklagten kann der Erfolg nich“ versagt werden.

1. § 244 StPO sieht die Kevision als verletzt an, weil. "der Antrag der Verteidigung. alle Zeugen auf anlagebedingte Homosexualität zu untersuchen, weder durchgeführt: noch abgelehnt worden sei". Diese Rüge ist nicht begründet.

in der ersten Hauptverhandlung vom 24. Juni 1955 war auf Antrag der Verteidigung angeordnet worden, daß die jugendlichen Zeugen vom; Cm und Dim auf etwaige k.ustitutionelle Homosexualität untersucht werden sollten unter der Voraussetzung, daß sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter hierin einwilligten. In Ausführung des landserichtlichen Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft bei den bezeichneten Personen nachgefragt, ob sie mit der Untersuchung einverstanden seien. Erklärungen sind nickt eingegangen. Unter diesen Umständen durfte das Lanägericht in der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1956 davon susgehen, daß der Beweisamtrag der Verteidigung erledigt sei, zumal diese ihren früheren Antrag nicht wiederhoits, äer Angeklagte auch in den Fällen We. CE uni Tem seine Verfehlungen eingestand und auf die Vernehmung des Zeugen VB verzichtete.

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2. Worin die Keyision eine Verletzung des § 267

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‚nsbesöonlere seiues Abs 3. erblickt, ist nich! klar 8: zkennbar Die Urteilsgründe enthaiten die Tatsachen. 2. Landgericht jeweils die Tatbestandsmerkmale

es § 175 StGB gesehen hat. Der Tatrichter hai auch seine Strafzumessungserwägungen im einzeinen niedergelegt. Ob diese Ausführungen, wie die Revision vorträgt, wichtige Gesichtspunkte übergehen, ist in diesem Zusammen-

hang nicht zu erörtern. Das ist Gegenstand sachl!ich-recht-

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iicher Nachvrüfung.

3. Die Annahme eines Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StG3) hält auch im Falle 6 (Klink) der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat, ungeachtet der Einlassung des Angeklagten, aus der Häufigkeit der Nacktaufnahmen, insbesondere des Geschlechts*eils des Jungen, und der dabei ausgeführten Berührungen- äer Angeklagte faßte mindestens 20mal den Geschlechtsteiil des Jungen an und gab ihm andere Stellungen - die Überzeusung gewonnen, daß der Beschwerdeführer aus Sinnenlust gehandelt hai. Ein solcher Schluß war derikgesetzlich möglich. Einen aligemeinen Erfahrungssatz, daß ein Homosexueller. der aus Sinnenlust handelt, sich auch bis zur Befriedigung betätigt, nicht nur "andlungen vornimmt, die rein technischen Erwägungen entsprechen, gibt es nicht.

4. Die Revision ist der Auffassung, daß zwischen allen strafbaren *“andlungen des Angeklagten Fortsetzungszussmmenhang besteht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art die üöglichkeit einer fortgesetzten “andlung abgelehnt {R:St 70,

282 ff). In übrigen fehlt es im vorliegenden Falle an einem Gesamtvorsatz des Täters.

5. Die im einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe äse Landgerichts vorgetragenen Bedenken der üevision bedürfen Keiner weiteren Erörterung, weil das Urteil zu? die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden mıß. Da

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beudgeriaht wird ihnen in der neuen Verhandlung gegebanen-

falls Kechnung tragen können.

Wenn die Strafksmmer (Bl 3 oben der Urteilsgründe) die Verfenlungen des Angeklagten mit Oktober 1950 begiınen läßt, so ist das ein Schreibversehen; gemeint ist ofilensichtlich 1952.

6. Das Landgericht führt aus: Der Angeklagte ist für seine Taten voli verantwortlich. Ihm kann nach deu sorg-Fältigen, überzeugend begründeten Sachverständigengutsachsen des Privatdozenten Dr. de BB dem sich die fammer anschließt und das durch den von dem Angeklagten in der Haupt-verhandlung gewonnen Eindruck bestätigt worden ist, nicht der Schutz des § 51 Abs 1 oder 2 StGB zugebilligt werden, mag er auch unter einer anlagebedingten Homosexu-- alität leiden.

iHsse Darlegungen müssen Bedenken erwecken:

Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeiv m Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Geisteskrankheiten im eigentlichen medizinischen Sinne; vielmehr sinä hierunter auch seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zu verstehen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau gestört haben (BGH MDR 1955, 368). Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den &iawirkungen im einzelnen Falle ab. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allgemein anerkannt.

Triebabweichungen, auch die Gjeichgeschlechtlichkeit, sind nicht schon als solche Krankheiten im Sinne des $ Si 5:43. Auch charakterliche Mängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, daß diese Triebentartung nicht gezügel* wird. können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen. Derartige Abartigkeiten des Geschlechtstriebes können eher im sinzelnen Falle Krankheitswert haben, wenn öje naturwidrige Richtung des Triebes ihren Träger in seiner

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gesamten inneren Grundhaltung und damit in Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch mar " von durchschnittl!icher Stärke sein (BGH 1 StR 546/55 von 10. Januar 19565 1 StR 529/55 vom 28. Februar 19565;

5 StR 57/56 vom 4. April 1956 und die dort aufgeführte weitere Rechtsprechung). Zu einer abschliessenden Beurteilung bedarf es im einzelnen Faile einer eingehenden psychologischen Analyse des Täters,

Der Angeklagte gehört zu dem verhältnismässig kleinen Kreis der Menschen, die anlagebedingt Homosexuelle sind. Bei der angeborenen Homosexualität ist am häufigsten und ehesten eine Zwanghaftigkeit des Handelns zu vermuten, da in diesen Fällen der gesamte Fersönlichkeitsaufbau ir Unoränung geraten zu sein pflegt (Hanäwörterbuch der Kriminoiogie von Elster, Lingemann Bd 1 S 676, 681).

Die Ausführungen des Landgerichts geben keine Gewähr, daß der Tatrichter den Begriff der krenkhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat! Die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen kann: diesen Mangei. nicht ausgleichen; seine Ausführungen sind im Urteil nicht näher dargetan. Es 1äßt sich mithin nicht mit Sicherheit ausschließen, daß dem Ausschluß des § 51 *t63 ein Rechtsirrtum zugrunde liegt, der zum Nachteil des Angeklagten ausschlägt.

Die Revision muß daher auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führen,

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Es wird sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen. einen medizinischen Sachverständigen mit besonderen Kennt!- nissen auf dem Gebiete der Sexualwissenschaft heranzuzichen,

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5 Ärumme Dr. Augustin .. Sauer

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