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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 5 StR 243/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 243/58 2220 002
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Uhrmachermeister Wilheln F ginn
geboren am EW 1912 ir ED,
wegen Unzucht zwischen Männern
aus BEE,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Juli 1958, an der teilgenommen haben;
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 25.Februar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Die 1.Strafkamzer des Landgsrichts hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Wännern zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Pie Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angekiegten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strufrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfa&rensrügen,
Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil au? Grund sirer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes aastsclle des erkrankten Landgerichtsrats DW der Gerichtzassessor Zähle als beisitzender Richter mitgewirkt habe, obwohl die Voraussetzungen des § 63 Abs.2 GVYG für eine Änderung des Geschäfts-. verteilungsplaxnes richt vorgelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der dienstlichen Außerung des jandgerichtspräsidenten (Bd.II Bl.80 d.Jauptakten) ist Gerichisassessor Zahle ab 6.Februar 1958 dem Landgericht als Ersatz für den erkrankten Lanägerichtsrat Riester überwiesen und durch Beschluß des Präsidiums vom 7.Tebruar 1953 der 1.Strafkammer zugeteilt worden. Das war zemäß §§ 70 Abs.i, 63 Abs.2 GVG zulässig. Daß der uach § 70 Abs.1 GV% erforderliche Antrag des Präsidiums nickt vergelegen hätte, hat die Revision innerhalb der Revisionskegründungsfrist nicht behauptet. Der Umstand, daß Gerichtsassessor Zähle dem Landgericht "als Ersatz für den erkrankten Landgerichtsra; Ts" überwiesen wurde, gibt zu keinen 3edenken Anlaß. Damit wurde, selbst wenn die Überweisung wörtlich so gelautet hat, unmißverständlich nur der Aula2 für die Überweisung zum
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Ausdruck gebracht, nicht zeber dem Präasiäi.m dic unzulässige Weisung erteili, Gerichtsassessor Zähle gerade als Tertrete des Landgerichtsrats DEE -inzusetzen. 3 6% Abs.2 GVG ist gleichfalls nicht verletzt. Nach Alescer Vorschrift
kann der Geschäfisverteilungsplsn im Laufs eines Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzeiner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. Ob hier ein Fall danerndier Verhinderung vorlag, braucht der Senat nichts zu prüfen. Nas Präsidiun hat, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, die Änderwig des Gesch&ftsverteilungsplanes infolge Wechsels der Mitglieder des Gerichts für erforderlich gehalten. Dies läßt einch Rechtsirrtium nicht erkennen. Ein Wechsel einzelrer ilitglisier das lerichts ist auch
dann gegeben, wenn, ohlie u2f ein Mitglied des Gerichts ausscheidet, ein enderes, wenn auch nur zeitweise und außerplanmäßig ernannıtes Mitglied neu eintritt (vgl.RSS
20,385,387).
Die Siralkewmıer war im Qagenratz wur Auffassung der Revision auch nicht deshalb orinungswiälrig beseszt, weil der dem Landgericht überwisgens und ihr zugeteilte Richter ein Gerichtssösegso‘ war. Es vs zwar richtig, dsß die Gerichte grunäsätzlich mit hauvtaztlien und plarmädig angestellten Richtern zu besetzen sird, und daß die bei ihnen dauerrä vorhandenen richtsrlichen Aufgaben grundsätzlich durch festangestellt“ Richter erfüllt werden müssen. Das schließt jedosh nicht aus, daß ausnahmsweise aus besonderen Gründen, wie 2.5. wegen Eirkranlikung eines Richters, nicht festangesteilte Richter herangezogen werden (vgl.BVerfGE 4,331,345; BGHSt 8,159,150). Ein solcher Ausnahne?ail war kLier gegekcenh-
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Die weiteren Varfahrensrügsn (Aufklärungsrügen) werden bei den Sachrügen erörtert.
II. Sachrügen. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgesteliten Sachverhalt ist frei von Recht. irrtum.
Zu Unrscht wendet die Revision sich gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt hat (S.6 UA). Diese Feststellung beruht u.a. auf der Aussage des Zeugen TED, d=:r bekundet hat, daß der Angeklagte während des Beischlafs heftig geküßt, wollüstig gebissen und konvulsive Bewegungen gemacht habe. Die Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer aus dieser Aussage gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 0b Jjsmand, der einen andsren beißt, dies aus Wollust +ut, ist eine Tatsache, die sehr wohl für den anderen ätßer!ich erkennbar sein kann. Sie kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch Gegenstanl seiner Teugenaussage sein.
Die Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und 2 StGB nicht gegeben seien, ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat sich auf Grund einer eingehenden und sorgfältigen Beweisaufnahnme ein Bild davon verschafft, wie os zur Tatzeit im Innem des Angeklagten aussah. Dieses Bild betrifft den Bereich des Tatsächlichen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Es schließt die Anwendung des § 51 Abs.1 oder 2 St&B unbedenklich aus.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Unfall, den der Angeklagte im Jahre 1944 als Soldat bei einer Übung erlitt, einen Schädelbasisbruch und eine Hirnverletzung nicht zur Folge gehabt.
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Die gegen Jdirse Festgvellungen gerichtete Aufklärungsrüge grsift nicht durch. Die Strafkammer hat zu diesem Punkte die Zeugen Dr.Brii und Reg veraorzen. Dr. Brin hat den Angeklagten nach dem Unfali im $rankenhaus monatelang behaudelt. Rapp hat den Angeklagten in Krankenhaus besucht. Die Überzeugung Jer Strafkanmer, daß der Angeklagte bei dem Unfall weder einen Schädelbasisbruch noch eine Hirnveristzung erlitten kat, beruht uuf. den Aussagen dieser Zeugen, &uf der Beachtung des Umtandes, daß der Gutachter Dr Fr in seinen Gutachten von 15, Februar 1954 vermerkt hat, der Schädel des Angeklagten sei nirgends klopfempfinälich und äie Norvenaustrittsstellen des Kopfes seien frei von Druckschnerzea, Fowie aur der Erwägung, daß der Angeklagte erstnmalig am 19,.August 7954 nach der hier in Rede stehenden Tat wit der Bshaun ung hervorgesreten sei, beim Unfall im Jahre 1944 einen Schädelbasisbruch erlitten zu haben, Von Ants wegen weitero Zeugen hierüber zu vernehmen, brauchte sish der Strafkamner bei dieser Sachlage nicht aufzudränger. Die Zeugen Kg una VE die nach Auffassung der Revisien noch hätten guhört werden müssen, sind mediziriscäe Laien. Sie waren bei dem Unfall zugegen. Nach der bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen KB (BA.IT 31.35 &.A.) soli der Angeklagte aus Mund, Nase und Ohren geblutet und der Arzt sofort von einer Schädelverietzung gesprochen haben. Diese Tatsachen waren Dr.Bra zwar nicht bekannt. Er hält es aber für ausgeschlossen, daß er einen Schädelbasisbruch übersshen haben könnte. Das schließt nun allerdings richt aus, daß die Unkenntnis jener Tatsachen ihn davon abzehaiten hat, den Angeklagten au? einen Schädalbesisbpruch unä eine Rirnverletzung zu untersuchen. Eisrau? konnt es Jedoch nicht an. Zine solche Unterlassung ist jedenfalls dadurch überholt, daß, wie die Urteilsgrtinde e er dic Sachverständigen Dr.Franckenberg und Dr.Gotischick den Angeklagten
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auf ein Hirnleiden untersucht haber, Daß nach der schrift.
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lichen Erklärung des Zeugen Kgder Geschlechtsteil des Angeklagten aufgerissen war, ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Nach den Feststellungen des Urteils sind
Penis und Hoden des Angeklagten normal.
Die Strafkammer ist weiterhin in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Gottschick und auf Grund des Bindrucks, den sie von der Person des Angeklagten gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, daß bei dem Angeklagten ein hirnorganisch bedingtes Leiden nicht vorliegt, daß insbesondere Anzeichen für eine Hirnleistungsschwäche oder eine Wesensänderung traumatischer Art nicht feststellbar sind. Das schließt zwar die Annahme einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des
§ 51 StGB nicht ohne weiteres aus. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, welche die bei
einem normalen und geistig ausgereiften Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das kann auch bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit der Fall sein (vgl.BCH
1 StR 475/54 vom 8.Februar 1955 bei IM Nr.5 zu § 51 Abs.1 StGB). Sie ist, wie der Bundesgerichtshof schon in seinen nichtveröffentlichten "rteilen 1 StR 546/55 vom 10.Januar 1956 und 5 StR 536/56 vom 19.März 1957 ausgeführt hat, eine krankhafte Störung der- Geistestätigkeit, wenn sie den Menschen in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann.
All dieses hat die Strafkammer indessen nicht verkannt. Die Anwendung des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen.
"dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes auf einem
bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht und diese Ausfallserscheinungen nicht auf eine
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krankhafte Störung der Geistestätigkeit zurückzuführen sind. So liugt es hier,
Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte durch den Unfall "auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung" in eine Fehlentwicklung hineingeraten. Die Persönlichkeitsumwandlung (Triebumwandlung) des Angeklagten ist aber "in ihrem Ausmaß gering", Es handelt sich um eine "Fehlhaltung bei im Grunde unverändert gebliebenen Charakter". Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß der _ Angeklagte, der "wahrscheinlich von jeher homosexuell veranlagt ist", aber "mit seiner abartigen Triebrichtung fertig werden kann", eine "weiche, willensschwache Persönlichkeit" ist. Was den Angeklagten im vorliegenden Fall daran gehindert hat, seinem gleichgeschlechtlichen Trieb zu widerstehen, war ein bloßer Charaktermangel, nämlich seine nicht krankheits-, sondern persönlichkeits-
. bedingte Willensschwäche. Ob es sich bei der sbartigen Triebrichtung des Angeklagten um eine angeborene oder,
wie die Revision meint, um eine erworbene N:igung handelt, ist hiernach ohne Bedeutung. «„ntscheidend ist, daß die Nichtzügelung des Triebes in jedem Falle auf einem | bloßen Charaktermangel beruhte.
Die Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die "Geschlechtsumwandlungswahnvorstellung" des Angeklagten krankhaft sei. Die Rüge ist gleichfalls unbegründet.
Der Sachverständige Dr.Franckenberg hat zwar im Gegensatz. zu dem Sachverständigen Dr.Gottschick die Auffassung vertreten, daß cine "organisch nicht nachweisbare und in ihren Ursachen nicht erkennbare Zwischenhirnerkrankung" zu einer homosexuellen Umwandlung des
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Angeklagten guführt habe, durch die seine Fähigkeit, seinen homosexuellen Trieb zu beherrschen, erheblich vermindert sci. Die Strafkammer hat aber auf Grund des Gutachtens
des Sachverständigen Dr.Gottschick und ihres Eindrucks
von der Person des Angeklagten das Gegenteil als bewiesen angesehen. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß Dr.Gottschick den Angeklagten drei Wochen stationär buobachtet und untersucht habe (körperlich, hirnclektrisch, röntgenologisch, psychologisch, graphologisch, experimentell-psychologisch und laboratoriumsmäßig), und daß seine Forschungsmittel denen des Sachverständigen Dr.Franckenberg überlegen seien. Es heißt in den Urteilsgründen außerdem, Dr.Franckenberg habe eingeräumt, daß sein Gutachten nicht allein empirisch begründet sei, vielmehr vorwiegend auf nicht beweisbarer, gefühlsbedingter ärztlicher Kunst beruhe, Dr.Gottschick
habe dagegen sein Gutachten ausführlich, in sich geschlossen und überzeugend begründet. Von Amts wegen einen dritten Sachverständigen zu hören, brauchte sich der Strafkamnmer
bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
Auch sonst läßt das Urteil einen Mangel rechtlicher Art nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker