Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Urteil vom 28.02.1956 – 1 StR 529/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Haler Neinz S EEE zus Si Zeboren am ER 1919 in Pomp. - Sachvezeichnung: Du u-A. -

wegen Unzucht zwischen Nännern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

. Benatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.ilengsberger als beizitzende Richter, Amtsgerichtsrat Ep in der Verhandlung. Staatsanwalt Dr ER vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten SR virda das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Jugendkammer - vom 22. August 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhendlung vnd Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurickverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzier gleirchgeschlechtiicher Unzucht (§ 175 StGB) zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des § 244 StPO sowie der §§ 51, 2% StGB. Die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 245 SiPO hat äer Verteidiger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat fallen lassen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfoig.

l. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen, mit denen die Revision unter dem Gesichtspunkt der Vernachläscigung der .richterlichen Aufklärungspflicht und der unzulässigen Ablehnung eines Beweisamtrags beanstandet. daß der Beschwerdeführer nicht auf seinen Geisteszustand untersucht worden sei, bedarf es nicht; denn in dem Umfang, in den diese Rügen zum Erfolg führen könnten, ist das Urteil jedenfalls auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben.

2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten gleichseschlechtlichen Unzuchtshandlungen in vollem Umfang zugegeben, zu seiner Verteidigung aber vorgetragen, diese Handlungen seien auf seine gleichgeschlechtliche Veraniagung zurückzuführen, für die er nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Er leide zwar an keiner krankhaften Syörvng der Geistestätigkeit (im Sinne der ärztlichen Wissenschaft) und sei auch in der Lage, das Unerlaubte solcher Hand-Zungen einzusehen; infolge seiner Veranlagung sei er jedoch außerstande, nach dieser Einsicht zu handeln, so daß ihm § 51 Abs 1 StGB zugute kommen müsse.

Die Strafkammer hat diese Einlassung unter Hinweis auf ein in einem früheren Verfahren {Kls 80/49) gegen den Angeklagten ergangenes Urteil vom 28. Juni 1949 zurückgewicsen. Dort sei ausgeführt. daß der Beschwerdeführer nach

einem Gutachten des Sachverständigen Dr .Bg auch als'tan- „agemäßig echter Homosexueller" voll verantwortlich sci., Gründe, die die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigten, hätten damals nicht vorgelegen. Sie seien - so folgert das Landgericht - auch jetzt nicht gegeben, weil sich der Zustand des Angeklagten nach dessen eigener NMinlasrung | nicht geändert habe, £

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, op die Strafkammer den Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat. Wie der erkennende Seriat u.a. in seinem Upteil | 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (IM Nr 5 zu § 51 Abs 1 StGB) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Störungen geistig-seelischer Art, sei es der Verstandestätigkeis, sei es des Willens-, Gefühls- oder Triebiebens, die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, ihn zur Wililensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen {vgl RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr 2). Das gilt auch von einer geschleshtlichen Trieb- ‚ haftigkeit, wenn sie derart ausgeprägt ist, daß ihr Trä- 'ger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er aus diesem Grunde nicht die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes aufbringt (BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955, i StR 482/55 vom 2. Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956; vgl auch BGHSt 8, 113). Freilich kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die

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Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu; das hat der Gesetzgeber üurch die Strafparerklärung der Unzucht zwischen Männern unmißverstänilich zum Ausdruck gebracht. 3s ist vielmehr davon auszugehen. deß der seistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um auch Neigungen zu überwinden, die aus inem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsen. Zur Wahrung des Rechtsfriedens verlangt das Gesetz, daß der Einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzL; bloße Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel sind kein ausreichender Grund für die Zubilligung des § 51 Abs 1 oder 2 StüB. Für einen strafrechtlichen Schuldvorwurf ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt. deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können.

Eine solche die ganze Persönlichkeit umfassende Prü-Zung der Willensfähigkeit des Angeklagten läßt das angefochtene Urteil vermissen, obwohl die Strafkamner Umstände festgestellt hat, die diese Prüfung erforderlich machten. Der jetzt 37 Jahre alte Angeklagte fühlte sich schon von Kindheit an zum männlichen Geschlecht hingezogen. Seine gleichgeschlechtliche Veranlagung führte im Jahre 1939 zu einer Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses. Er löste ein im Jahre 1948 eingegangenes Verlöbnis auf, weil er keine Empfindungen für Frauen und auch nicht für seine Braut aufzubringen vermochte. Unter diesen Umständen war eine sorgfältige Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht deshalb entbehrlich, weil - wie das Landgerickt ausführt -— der Sachverständige Dr.B@p in einem früheren 'Verfahren den Beschwerdeführer trotz seiner "echten" gleich-

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geschl.eechtlichen Veranlagung als voll zurechnungsfähig bezeichnet hat und weil sich nach den eigenen Angaben des Angeklagten an seinem Zustand gegenüber früher nichts geändert hat. Dje Syrafkammer hatte die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in diesem Verfahren erneut

und selbständig zu prüfen und durfte ihre Überzeugung von der Zurechnunssfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf ein vor Jahren in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten stützen, auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hatte. daß sein "Zustand" unverändert sei; denn einem Angeklagten wird 'in der Regel das erforderliche Wissen fehlen, um in einer

so schwierigen. Frage über sich selbst ein zuverlässiges Urteil abgeben zu können. Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem nicht erkennen, ob der damalige ärztliche Sachverständige seinem Gutachten den oben erörterten rechtlichen Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" zugrunde gelegt hat. Dessen Urteil, daß der Angeklagte "auch als anlagemäßig echter Homosexueller voll verantwortlich'"sei. 1ä8t der Möglichkeit Raun, daß der Sachverständige der gleichgeschlechtlichen Veranlagung ausnahmslos einen Einflu3 auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten absprechen wollte. Das wäre mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar.

Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfreien Strafausspruchs, damit das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte zur Zeit der Ausführung der Unzuchtshandlungen schlechthin zurechnungsunfähig war. Daß ein im ärztlichen Sinne nicht seistesgestörter Täter wegen seiner abartigen geschlecht-

lichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses.

wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen ver-

fügt, kann nur in ganz besonders gearteten Fällen ange-

nommen werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955.

1 StR 546/55 vom 10. Januar 1956). Umstände, die für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles sprechen könn-

ten, sind in der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, Aus diesem Grunde könnte auch ein Erfolg mit

einer der in der Revisionsbegründung vorgetragenen Verfchrens-— rügen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs Tühren. \

Sollte das Landgericht in der neuen Hzuptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Tat nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird es sich schlüssig zu machen haben, ob es von der Möglichkeit der S+rafmilderung nach den Vorschriften über Gen Versuch Gebrauch machen will.

Die Einwendungen der Revision gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung sind auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen offensichtlich unbegründet,

Zu der vom Verteidiger in der Verhandlung ver den Revisionsgericht beantragten Zurückverweisung der Sache

Anlaß.

Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel Martin Dr.Hengsberger