Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 475/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im ER Sinne des § 51 StGB sein (im Anschluss an RG HRR 1936 ‚Er Nr 1463; vgl auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. ‚Dezember HR 1952 = MDR 1953 9 146 £lg; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember . F 1953). Die Anwendung -des § 51 StGB scheidet jedoch aus, {5 wenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charakter- Se mangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. n

2 BY. I. u; Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Anutliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 51 Rechtssatz:

Auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit

kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im ER Sinne des § 51 StGB sein (im Anschluss an RG HRR 1936 ‚Er Nr 1463; vgl auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. ‚Dezember HR 1952 = MDR 1953 9 146 £lg; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember . F 1953). Die Anwendung -des § 51 StGB scheidet jedoch aus, {5

wenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charakter- Se mangel oder einer sittlichen Schwäche beruht. n

Aktenzeichen: 1 StR 475/54 . Urt.des BGH v. 8. Februar 1955 - 1G Augsburg -

1 StR 475,54

InNanen des YTolkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Johann D EED au: TEEN bei Aw, geboren an GB. mm ED ir ED:

wegen schwerer Unzucht mit einem Manne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Fehruar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter - Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Amtsgerichterat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesajwaltschaft,

Justizangestellter .

als Urkündsteanter der t ıl für Recht erkannt: Geschäftautelle

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sarhe insoweit sur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgerichts zurückverwiesen.

Von kechts wegen

Gründen:

Der Angeklagte, der infolge von Kriegserlebnissen einen gleichgeschlechtlichen Hang erworben hat, ist wegen s::hwerer Unzacht mit einem Manne nach § 175 a Nr 5 StGB zu sechs }lsnaten Gefängnis verurteilt worden, Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er an einem späten Abend den 20 1/’2 Jahre alten ICE. mit dem er zuvor in einer Gastwirtschaft Karten gespielt und dabei Gespräche geschlechtlichen Inhalts geführt hatte, überredet, mit in das von ihm in der Wirtschaft gemietete Schlafzimmer zu kommen. Nachdem er sich zunächst zu Beti begeben und den Leichtle wiederholt ohne Erfoig aufgefordert hatte, sich zu ihm zu legen oder üoch wenigstens näher an das Bett zu kommen, stand er wieder auf und verlangte von LEE, dass er dessen Geschlechisteil berühren dürfe, Erst auf das wiederholte, inständige Bitten des Angeklagten erklärte sich schliesslich ICE hierzu bereit. Ler Angeklagte öffnete den Hosenschlitz des IE und ergriff aus geschlechtlicher Begierde für einen kurzen Augenblick dessen nackten, nicht erregten Geschlechtsteil. Anschliessend öffnete er die Tür und liess ICEEEB ungehindert gehen.

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er lediglich die Verletzung des § 51 Abs 2 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel ist hiernach, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bemerkt, auf den Strafausspruch beschränkt (RGSt 69, 110).

Auf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden, weil auf Jeden

Fall die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den Urteilsgründen hat sich der auf Antrag der Ver-

Ri

reidigung als Sachverständiger vernommene Arzt Dr. RB. rei dem der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung in psy*hotherapeu.ischer Behandlung stand, über die geschlechtliche Abartigke!t des Angeklagten und die Frage se!- ner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gutachtlich dahin ge. äusserts Der Angeklagte besitze einen ungewöhnlich starken Geschlech‘strieb, der den eines normalen Mannes etwa um das üreifache überstei.ge; nach seinen Angaben habe er vor seiner . Ehe zahlreiche Verhältnisse mit Mädchen gehabt; durch seine - 1936 erfolgte - Heirat mit einer"vorwiegend mütteriichen. erot:.sch wenig anziehenden Frau!' sei eine Überraschende Änderung eingetreten; seine erhöhte geschlechtliche Reiztarkei; sei jedoch erhalten geblieben und durch die Kriegserlehnisse auf junge Männer gelenkt worden; der Angeklagte sei aber nicht f als "typischer Homosexueller" anzusprechen, üa bei ihm "neken | einer rein homosexuellen Komponente ein gewisses Voyeurtum mehr hervortrete"; er bilde sich ein, ein besonders kleines Glied zu haben, unä leide daher an "Minderwertigkeitskomplexen"s; aus diesem Grunde habe sich pei ihm der Drang gebildet, die Geschlechisteile anderer Männer zu sehen und sie zu berühren, um Vergleiche anzustellen; auch sei die "mehr passive Rol le" des Angeklagten bemerkenswert, der in keinem Falle versucht habe, "aktive, beischlafsähnliche homosexuelle Handlungen" vorzunehmen; zur Zeit der Tat sei sein Drang zur Vornahme unsüchtiger Handlungen der oben erwähnten Art so stark gewesen, ' dass seine Willenskräfte nicht mehr ausgereicht hätten, um ihn su widerstehen; er sei zwar in der Lage gewesen, das Unerlaulte seiner Handlungsweise einzusehen, aber die fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei erheblich vermindert gewesen; die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB seien daher wohl gegeben

Im Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen hat

lie Strafkammer Ale Voraussetzsungenilcos $ bl Als 2 S“GB bei Aem Beschwerdeführer verneint. Der Sachverständige, führ* sie aus, habe übersehen, dass § 51 StGB nur anwendbar se”. wenn tei dem Täter zur Zeit der Tatbegehung eine Bewusstse’.asstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorgelegen hat; für keinen dieser drei Zustände seien hier irgendwelche Anhaltspunkte festzustellen; die Abartigkeit des Trieblebens des Angeklagten sei nicht etwa einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche gleichzusetzen; bei dem von dem Sachverständigen geschilderten Widerstreit zwischen der Einsicht des Angeklagten und seiner Fähigkeit, dieser Einsicht zu folgen, handle es sich um den "bei jedem Täter gegebenen Konflikt zwischen seiner besseven Einsicht und seinem Wıunsch. die strafbare Handlung zu hegehen"; folge man der Ansicht des Sachverständigen, müsste

man grundsätzlich jedem Gesetzesübertreter den § 51 Abs 1 oder 2 StGB zubilligen.

Diese Ausführungen geben zu dem rechtlichen Bedenken Anlass, ob nicht das Landgericht von einer zu engen. Auslegung des Begriffs "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Geisteskrankheiten !m Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist gleichgültig; ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens -, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne dss § 51 sein (u.a RGSt 7%. 121; RG DR 1939, 106€ Nr ?‘. Das gilt auch von einer naturwidrigen geschlechtlichen Trierhaftigkeit. von der wie hier. ein Mensch teherrscht wird /RG HRR 19356 Nr 145%; vgl auch BGH « SiR 3% ‚om 4.1. Dezember 357 - MDR 1953 S 145 fig; 5 StR 561/53 vom

a. Dezember 953). Die Anwendbarkeit des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen allerdings dann aus. wenn die Nichtzüget.ung des Triehes auf einem blossen Charaktermangel oder einer sittiichen Schwäche beruht, ohne dass diese Ausfaller. scheinungen auf sine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind.

Im vorliegenden Falle lassen es die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur aus blosser Willensschwäche oder einem sonstigen Charaktermangel seinem gleichgeschlechtlichen Hange nachgegeben hat, sondern dass sein abartiger Geschlechtstrieb, der ihn zu seinem Tun veranlasste, auf einer krankhaften Störung seiner Geistestätligkeit im Sinne des § 51 StGB beruht und sein Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt hat. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung über die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau aus der Zeit vor dem Krie-$- ge gemacht hat, mi‘ denen gegenüber dem Sachverständigen nicht übereinstimmen. Jedenfalls reichen die Urteilsfeststellungen \ nicht aus, um die im Widerspruch zu der gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen stehende, nicht des näheren begründete Annahme der Strafkammer zu rechtfertigen, dass die Abar-. tigkeit des Trieblebens des Beschwerdeführers nicht einer krark haften Störung der Geistestätigkeit gleichzusetzen sei, Vor allem durfte den im Urteil wiedergegebenen Augführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Gutachter über die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht im klaren gewesen sei.

Das Urteil ist sonach im Strafausspru:h mit den Festsi.l-

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Irngen hierzu aufzuhenen und die Sashe insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lanigericht zurücksuerweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer für den Fall dass sie dem Gutsachten des Sachverständigen Dr.Re> oder eines anderen Sachverständigen wiederum nicht zu folgen vermag, im Hinblick auf ihre Pflicht zur Wehrheitserforschung ni>ht darauf verzichten können, einen weiteren Sachverständigen susuziehen, Sic wird ferner zu beachten haben. dass dem Beschwerdeführer die Schutzbestimmung des § 51 Abs 2 StGB schon dann zugebi.lligt werden muss, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur als möglicherweise gegeben angenommen werden (n.a. RGSt 70, 127). Das Landgericht wird ferner »ei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Alkoholgenuss des Beschwerdeführers die Begehung seiner Tat mit beeinflusst hat, zu beachten haben, dass, falls nicht schon seine geschlechtliche Abartigkeit für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit erachtet wird, die Anwendung des § 51 Abs 2 unter dem Gesichtspunkt der rauschbedingten verminderten Zurechnungsfähigkei.t nicht allein deshalb verneint werden kann, weil der Beschwerdeführer "mehrere Stunden hindurch überlegt und, ohne zu verlieren, Karten gespielt" sowie auf den Zeugen ID den Eindruck eines nur "leicht angeheiterten" Mannes gemacht hat und sein gesamtes Verhalten gegenüber LED plannässig und folgerichtig gewesen ist. Diese Umstände schliessen zwar bei der von dem Beschwerdeführer angegebenen Menge des genossenen Bieres, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Annahme einer völligen Zurechnungsunfähigkeit, nicht dagegen

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ohne weiteres die eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens aus (vgl u.a. RGSt 53, 46; 67. 1495 BGHSt 1, 384).

Dr. Börchner Dr. Peetz Martin

Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner