Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 1 StR 288/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚. ’ \ 1_StR_288/56 y\5
2270 049
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Postschaffner Karılı 5 EHER aus DesiEREEEEEEED, geboren au EEE 1397 ir MeEmummmm (N GEEEEREEEEEEEEREE) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesriehter Mantel Bundegrichter Martin Bundesrichter ‚Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, N , „LAT Staatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung, u Ze Amtsgerichtsrat EEE bei. der Verkündung u als Vertreter der Bundesanwaltachaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | om,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen zwölf vollendeter, davon vier fortgesetzter, und wegen vier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet, die Einziehung der von ihm gefertigten- unzüchtigen Lichtbilder einschließlich der Abzüge angeordnet warden. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts gestützte Revision’ hat Erfolg.
Das Landgericht stellt fest; der Angeklagte habe sich seit dem Jahre 1949, nachdem er bis dahin ein normales Eheleben geführt hatte, zu Kindern weiblichen Geschlechts hingewandt, auch seit 1951 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten. Er habe, mit dem Jahre 1949 beginnend, sich an zahlreichen Mädchen unter 14 Jahren in schwerer Weise unsittlich vergangen, auch viele unzlichtige Lichtbilder seiner Opfer angefertigt, die bei ‚siner heussuchung aus Anlaß des Strafverfahrens, ebenso wie etwa 1500 Aktaufnehmen von ihm und seiner Ehefrau, in seiner Wohnung gefunden wurden. Weiter heißt es in dem Urteil:
"Der Angeklagte litt sehr unter diesen sexuellen Ent-
gleisungen und bereute nach den einzelnen Fehltritten seine Handlungsweise stark. Wenn sich aber wieder neue Gelegenheit bot, war er nicht in der Lage, der Versuchung Herr zu werden. In seiner Verzweiflung unternahm er Versuche, seinen überstarken Geschlechtstrieb abzutöten. So stach er einmal mit einem Taschenmesser mehrmals in seinengHodensack, um die Samenstränge abzuschneiden, Außärden schnitt er mit einer Schere in seine beiden Bruätwarzen und ebenfalls mit
einer Schere schlitzte: er die Eichel von der Harnröhre nach hinten auf."
Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten in einer geschlossenen Anstalt auf
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seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen; er hatte als Gutachter den Oberarzt an der Universitäts-Nervenklinik in
ME Privatdozent Dr. TEE vorgeschlagen, der bereits verschiedene solcher Fälle begutachtet habe. Zur
Begründung wies der Verteidiger darauf hin, daß ein Bruder des Angeklagten im Alter von 18 oder 19 Jahren Selbstmord begangen habe; der Angeklagte erscheine auch im Hinblick auf seine Selbstverstümmelungen als sehr abartige Persönlichkeit. Darauf wurde, ebenfalls noch im Ermittlungsverfahren, der Gerichtsarzt Dr. Kg gutachtlich gehört, der o ! \ nach einmaliger Untersuchung des Beschwerädeführers sich abschließend dahin äußerte:
"SB war sich bei Ausübung seiner Taten darüber klar. daß er etwas Strafbares tut, und die Fähigkeit seiner Willensbestinmung war auch nicht durch eine geistige Erkrankung oder durch Geistesschwäche oder äurch eine Trübung seines Bewußtseins aufgehoben oder im Sirne von § 51 Abs 2 in erheblichem Maße vermindert. SM ist \ für seine Straftaten als verantwortlich anzusehen. Auch . von ihm mußte und konnte verlangt werden, daß er seine Du Libido beherrscht:
Zu seinen Gunsten spricht aber die Tatsache, daß SC@EM gegen seine abnormen und perversen Neigungen einen ernsten Widerstand leistete. Seine Selbstbeschädigungen waren schwer und mußten sehr schmerzhaft sein, ... wenn ae ‘diese Methoden, seinen Trieb zu bekämpfen,auch zwecklos Ban
gewesen sind. en
Eine Beohachtung des S@MMR in ‚einer Anstalt oder .Klinik halte ich nicht für notwendig, da sich keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung bei ihm finden."
Der Verteidiger wiederholte darauf seinen Antrag; die vom Gerichtsarzt festgestellten Selbstverstünmelungen wiesen, so heißt es in der Eingabe, "auf ein gestörtes inneres Gefüge, wenn nicht auf einen geistigen Defekt hin",
Nach Zustellung der Arklage erneuerte der Verteidiger
seinen Antrag und machte zusätzlich darauf aufmerksam, der Angeklagte habe, als seine Tochter im Alter von 11 Jahren
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verstarb, schwere Anfälle erlitten; er habe sich auf den
Boden geworfen und sei kaum mehr zu bändigen gewesen. Der
Antrag wurde nicht beschieden und darauf vom Verteiüiger
in der HEauptverkandlung, in der Dr. KB als Sachverständiger
gehört wurde, äbermals gestellt, jedoch von der Strafkamner
äurch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgeiehnt, teil durch das Sutachten des Sachverständigen Dr. Kg, der gerichtsvekannt über ausreichende psychiatrische und forensische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, Aas Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sein Gutachten keine Widersprüche enthält und der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des Dr. KB überlegen erscheinen."
Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte biete keine An-
zeichen irgend einer geistigen Erkrankung. Es fehlten An-
haltspunkte für Schizophrenie oder für eine präsanile oder
‚senile Erkrankung; ein Schwachsinn liege ebenfalls nicht
vor; seine Urteilsfähigkeit sei nicht herabgesetzt. Er sei
‚sich bei Ausübung seiner Taten über deren Strafbarkeit von
‚vornherein im klaren gewesen, ‚habe sein Tun nachträglich
jeweils bereut und sich bemüht, nicht wieder rückfällig
zu werden. Es heißt dann weiter: |
er , ..
"Die Fähigkeit seiner Willensbestimmung war auch nicht durch eine geistige Erkrankung oder durch Geistesschwäche ° oder durch eine Trübung :seines Bewußtseins aufgehoben oder im Sinne von § 51 Abs 2 StGB in erheblichem Maße vermindert. Zu
Die:-Ursache für seine strafbaren Handlungen liegt nach seiner eigenen Schilderung in einen sexuellen Versagen bei bestehender sexueller Libido. ... Der Verkehr it seiner Ehefrau, auch in seiner perversen Ausführung, reizte den Angeklagten nicht mehr. ... Bei den un-
'züchtigen Handlungen mit den Kindern verspürte er eine. gewisse Wollust. Er war, wie er sich selbst ausdrückt, npeim Anblick eines Mädchens im Kindesalter geschlechtlich so erregt, wie wenn man einem Stier ein rotes Tuch vorhält"", Wenn er dann mit einem Kind eine Unzuchts-
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handlung verübt hatte, war die Erregung wieder für einige Zeit vorbei. Beim Angeklagten liegt demgemäß dieselbe Ur- : sache für seine unzüchtigen Handlungen mit den Kindern N vor, wie sie meist bei älteren Männern, die sich erst in höherem Alter an Kindern vergreifen, gegeben ist: Ein Versagen bei der normalen Ausführung des Coitus und ein Bestehenbleiben der sexuellen Libido, die sich dann zwecksErregung und Befriedigung auf Kinder richtet, bei denen der Täter dann meist durch Ersatzhandlungen zu seinem Ziel kommt."
Es werden sodann die Selbstpeschädigumgen des Angeklagten als (vergeblicher).Versuch behan eit; seiner. Geschlechtstrieb zu vermindern; eine hysterische. oder mastchistische Veranlagung. sei nieht vorhanden.
Zusammenfassend kommt das Landgericht zu dem Schluß, es seien öhne Zweifel weder die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 noch die des § 51 Abs 2 StGB gegeben; der Angeklagte sei für seine Taten verantwortlich. Es führt abschließend auss "Auch von ihm mußte und konnte verlangt werden, daß je er seine Libido beherrscht", Die Strafkammer berücksichtigt "R aber den abartigen Geschlechtstrieb .. des Angeklagten und E seinen "von echter Reue und Einsicht. in das Strafbare. seiner u Handlungsweise getragenen Abwehrkänpf" bei der Strafzumessung als Milderungsgrund.
Der Beschwerdeführer. rügt mit seiner ausschließlich auf diese Gesichtspunkte gestützten Revision die Ablehnung der von ihm beantragten Vernehmung eines zweiten Gutachters in erster Reihe unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 244 Abs 4 StPO. Der von ihm benannte Sachverständige verfüge über Forschungsmittel, die denen des Gerichisarzies ' überlegen seien, wie Anfertigung eines Encephalogramms, sechswöchentliche. Beobachtung und Liguor-Untersuchung;: diese seien für die Frage einer Schizophrenie oder einer senilen oder präsenilen Erkrankung von besonderer Bedeutung. Die _ Rüge greift durch.
Die oben wiedergegebene Begründung, wit der die lIerkmale des § 51 StGB sowohl in der Erscheinungsforn des Abs 1 wie der des Abs 2 verneint werden, läßt die köglichkeit offen, daß das Landgericht den Kreis der unter diese üesetzesvorschrift fallenden Abartigkeiten zu eng gezogen. hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß § 51 StGB auch bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen Platz greifen kann, die zwar nicht nachweisbar durch eine körperliche Ursache - vornehmlich eine Veränderung im Gehirn - bedingt sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren. Es fallen, über den Rahmen der Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus, darunter alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krenkhaft im Sinne ‚des: § 51 StGB sein. Die Anwenäbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügeiung des Triebes. auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne daß .diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten. Sinne zurückzuführen sind (BGH HJW 1955, 1726 Nr 19, vgl auch BGH 4 StR 410/52 vom 11. Dezember 1952, aufgeführt bei Dallinger in MDR 1953, 146, sowie die in diesen Entscheidungen angeführten weiteren Erkenntnisse des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ferner BGH 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = IM Nr’ 5 zu § 51 Abs 1 StGB, 1 StR 482/55 vom 2, Dezember 1955, 1 StR 546/55 vom 10.Jamıar 1956, 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956, 1 StR 72/56 vom 27. April 1956). Entscheidend ist, ob eine so geartete Per-
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sönlichkeit nach Lage des Falls die zur Tat treibenden Kräfte gleichwohl hätte überwinden können (Hülle in JZ 1952, 296 #3; vgl BGH NöW 1955, 1726 Nr 19 und die dort angegebenen Entscheidungen).
Die Gründe des landgerichtlichen Urteils und auch das “ schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Kg haben u sich mit der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten ws durch seine abartige Veranlagung in einem Maße beeinträchtigt Sy. war, daß er nicht oder nur noch sehr eingeschränkt in der , Lage war, die zur Tat treibenden Kräfte zu überwinden, nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Der Hinweis, daß ein Versagen der "Potenz" bei fortbestehender "Libido", wie meist bei Sittlichkeitsverbrechen älterer Männer an Kindern, die Ursache ‚für das Handeln des Angeklagten sei, schließt nicht aus, daß der Angeklagte einem übermäßigen Trieb erlegen ist, dem er kraft seiner ganzen Persönlichkeit - nicht etwa nur aus Charaktermangel oder sittlicher Schwäche - keine . oder nur erheblich verminderte Hemmungen entgegensetzen konnte. Für die Stärke.seines Triebs wie für die Härte seines kbwehrkanpfes bietet‘ der Sachverhalt klare Anhaltspunkte, einerseits die Vielzahl, Schwere und Gesamtdauer der Verbrechen sowie das Maß seiner Erregung ("wie wenn man einem ‚Stier ein rotes Tuch vorhält"), andererseits die aufrichtige Reue und die schdierzhaften Versuche, sich selbst von dem als verbrecherisch empfundenen. Trieb zu heilen. Das ganze Persönlichkeitsbild des Angeklagten könnte danach die Anwendung des §§ 51 StGB, mindestens in der ürscheinungsform des Abs 2, aus dem Gesichtspunkt einer als krankhaft anzu-
. sehenden Herabsetzung. des Hemmungsvernögens rechtfertigen.
Diese an sich das sachliche Recht betreffenden Ausführungen gewinnen - in Ermengelung der Sachrüge - auch ver-
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fahrensrechtliche Bedeutung. Nach § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO kann die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen
zwar abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dieser Fall liegt aber nicht vor, wenn der Tatrichter bei
der Prüfung von einem zu engen Begriffsumfang der 3eweistatsache ausgeht und infolgedessen in dem Beweisergebnis
eine Lücke bleibt, Daher durfte die Vernehmung des vom Beschwerdeführer letztmalig in der Hauptverhandiung benannten weiteren Gutachters durch die Strafkammer nichs unter Berufung auf § 244 Abs A Satz 2 Halbsatz 1 StPO abgelehnt werden.
Auf diesem .Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen; es ist nicht auszuschließen, daß die beantragie weitere Bsweisaufnahme die Möglichkeit des Vorliegens der herkmale des § 51 StGB - zumindest des Abs 2, unter Umständen sogar des Abs 1 - ergeben hätte; diese Möglichkeit würde für seine Anwendung genügen.
Das angefochtene Urteil unterliegt danach, ohne daß es noch eines Singehens auf die weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers bedarf, im Schuld- und Strafausspruck ‘ der Aufhebung; mit ihm müssen die zugrundeliegenden Fest-
stellungen aufgehoben werden, da sie durch die Gesetzesver- "letzung betroffen werden.
Zu einer Verweisung an ein anderes Landgericht, wie sie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat, liegt kein Anlaß vor.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. dem die vom Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung angeführten Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, da das Persönlichkeitsbild des Angeklagten eine längerdauernde Beobachtung und eingehende Untersuchung geboten erscheinen läßt.
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Die Strafkammer wird gegebenenfalls, und zwar auch, wern nur die Merkmale des Abs 2 des § 51 StGB erwiesen sein sollten, in eine Prüfung einzutreten haben, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß §§ 42 b SiGB anzuordnen ist, die der Angeklagte nach den VYortrag seines Verteidigers in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst erstrebt. Das Verbot der Schiechterstellung (§ 358 Abs 2 S 1 StPO) würde einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs 2 S 2 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß zur Feststellung des Schuldumfangs auch in den als fortgesetzte Taten beurteilten Fällen Nr 6 (Edeltraud Tram) | und 9 (Elisabeth IB) die Mindestzahl der vom Gericht für erwiesen erachteten Einzelfälle anzugeben sein wird; in den Fällen Nr 1 und 10 ist der Schuldumfang klar ersichtlich.
Schließlich wird die Altersangabe hinsichtlich der verletzten Kinder in den Fällen 10 unä 12 des Urteils nachzuprüfen und gegebenenfalls richtigzustellen sein.
Dr. Hörchner Mantel Mertin Hübner Dr. Hengsberger