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BGH Entscheidung vom 09.12.1955 – 2 StR 309/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafrsache gegen

den Schleifer Karl B GEB zus AED, ücrt geboren am

EEE 1931. wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i:R. u.a:

hat der 2. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Ep

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Januar 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen

zurückverwiesen.

Im übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit unerlaubter Devisenausfuhr und unerlaubtem Grenzübertritt verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen:

1) Die Rüge, § 275 Abs 1 StPO sei verletzt, vermag die Revision nicht zu begründen, da der Urteilsausspruch auf der verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (3GII in NIW 51, 9705 32:53, 284).

2) Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz der Unnittelbarkeit und Kündlichkeit des Verfahrens verstoßen, indem sie rechtlich fehlerhaft die Niederschriften der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren verlesen und verwertet habe. Sie habe damit §§ 48, 250, 251, 253,

261 StPO verletzt. Die Rüge geht fehl:

Nach dem Urteil beruhen die Feststellungen auch "auf den eigenen Geständnissen und Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den ihnen vorgehaltenen Angaben und Gestänänissen iu Ermittlungsverfahren" (UA S 20). Riernach hat die Strafkammer dem Angeklagten und den früheren Mitangeklagten die Niederschriften ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten. Finige, darunter auch der Angeklagte, haben vorgebracht, diese hätten nicht der Wahrheit entsprochen, entgegen dem Vorbringen der Revision aber nicht bestritten, daß sie sie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hatten. Diese auf den Vorhalt hin abgegebene Erklärung durfte die Strafkammer verwerten. Sie war nicht gehindert, aus dem Verhalten des Angeklagten und der früheren Sitangeklagten in der Fauptverhandlung und den weiter angeführten 3eweistat.- sachen zu folgern, daß seine Aussage bei der Vernehmung im

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„rmittlunssverlehren wehr. das hiervon abweichende Yorbringen in der Eauptverliandlung dagegen unwahr sei (36H$t 1, 337,

339). Die Ansicht der Revision, das Gericht dürfe die Aussagen eines Mitangeklagten nicht verwerten und hieraus keine Folgerungen auf die Schuld des Angeklagten ziehen, trifft nicht zu. Frühere Angaben durften auch durch Verlesen der hLiederschriften vorgehalten werden. Da die Strafkammer das Urteil nicht auf

die Fiederschriften stützt, sondern auf die hierzu abgegebenen Erklärungen, geht auch die Rüge fehl, die Verlesung sei nicht oränungsgemäß beschlossen und verkündet worden. Es bedurfte hier keines Beschlusses. "

3) Soweit die Revision rügt, der Zeuge KEEB sei unter Verletzung der Verfahrensvorschriften vernommen worden, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil nach den Gründen auf seiner Aussage nicht beruht. Kaßgebend sind hierbei allein die schriftlich niedergelegten Gründe (BGESt 7, 363, 370).

ır. Sachbeschwerde:

Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte im

Januar und Februar 1951 in mindestens 15 Schmuggelgängen, wo-

bei er sich einer Schmuggelkolonne anschloß, insgesamt mindestens 100 kg Kaffee, die er in Belgien gekauft hatte, ohne Entrichtung von Zoll und Steuern in das Inländ. Den Schmuggei.- gang führte er in einigen Fällen auf eigene Rechnung, meistens jedoch für die frühere Mitangeklagte Weckauf aus:

Die Strafkammer hat die Überzeugung von der Schuld des

Angeklagten in rechtlich nicht zu beansteandender 3eweisführung

gewonnen. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte vor, sein Geständnis im Ermittlungsverfahren sei unrichtig und nur dadurch zustande gekommen, daß der Vernehmungsbeante ihm gedroht habe, die damals kurz bevorstehende Entlassung aus dem Fürsorgeheim zu verhindern, falls er kein Geständnis ablege, wie

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der Vernehmungsbeamte es wollte. Er habe daher wahrheitswidrig zugestanden, für Frau VB geschmuggelt zu haben, mit einer Kolonne gegangen zu sein, und auch die Menge des geschmuggelten Kaffees zu hoch angegeben. Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht aus der Aussage des Vernehmungsbeamten, er

habe zwar den Leiter des Fürsorgeamtes über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen unterrichtet, ‚aber nicht dessen Entlassung verhindern wollen, gefolgert, die Einlassung des Angeklagten sei deshalb nicht richtig. Sie habe damit gegen die Denkgesetze verstoßen, da es für den Entschluß des Angeklagten, etwa Unwahres zu sagen, auf seine Vorstellung, nicht aber auf die des Vernehmungsbeamten ankomme. ..

Dieses Vorbringen geht fehl. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Vernehmungsbeante dem Angeklagten nicht gedroht hat. Ihre Überzeugung stützt sie auch auf die Bekundung des Beamten, daß er zwar den Leiter des Fürsorgeamtes unterrichtet habe,. da die Vernehmung dort stattfand, daß er aber nichts gegen die Entlassung habe unternehmen wollen, weil dies nicht seine Aufgabe gewesen sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hält demnsch das Vorbringen des Angeklagten nicht deshalb für unwahr, weil der Vernehmungsbeamte seine Entlassung nicht verhindern wollte, sondern weil er nach ihrer Überzeugung dem Angeklagten nicht gedroht und daher auch nicht in Furcht gesetzt hat. - Sie hat auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" verstoßen. Er ist nur anwendbar, vienn das Gericht Zweifel an der Schuld des Täters hat; dies ist hier nicht der Fall. -

äntgegen dem Vorbringen der Revision ist den Feststellungen klar zu entnehmen, daß der Angeklagte die Schmuggelgänge jeweils gemeinschaftlich mit mindestens zwei anderen Personen, mit denen er sich verbunden hatte, durchführte, Der Angeklagte schloß sich bei seinen Gängen der Weber-Gässchen-Kolonne an.

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Diese unternahm häufig Grenzsänge und schmuggelte dabei Kaffee ein (UA S 13). Für den früheren Witangeklagten und Josef TB liefen dabei jeweils mindestens je zwei Träger, die sich ab inde 19509 mit den Trägern der früheren Mitangeklagten Leonard TEE und Frau VW zu einer größeren Kolonne vereinigten, bis sich gegen Februar 1951 die Träger des Josef TE trennten und allein gingen (UA S 13, 15). Hiernach war der Angeklagte bei den Schmuggelgängen mit mindestens zwei weiteren Personen gemeinschaftlich verbunden,

Die Annahme eines Bandenschmuggels ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ein gewerbsmäßiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht bejaht und die Voraussetzung ( des Rückfalls rechtlich fehlerfrei festgestellt.

„Die Annahme eines Devisenvergehens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohne rec':tliche Bedeutung ist hier, daß inzwischen die liitnahme von deutschen Zahlungsmitteln in das Ausland in bestimunter Höbe erlaubt wurde (BAnz 1955 Hr 169 5 1). Darin liegt kuiue Änderung des Strafgesetzes im Sinne des § 2 Abs 2 StGB (BGHSt 7. 294). Abgesehen hiervon hat der Angeklagte die Geldmittel nicht Über die zugelassenen Grenzübergangsstellen in Jas Ausland verbracht.

Auch die Verurteilung wegen unerlaubten. Grenzübertritts besteht zu Recht. Sie kann zwar nicht mehr auf Gesetz Nr 161 der Kilitärregierun, gestützt werden, da dieses durch Gesetz Nr A - 37 vom 5. Mai 1955 aufgehoben ist (Art 1, AEK Antsbl 5 3267). Sie ist jedoch begründet nach §§ 1, 11, PaßG vom 4. März 1952 (BGBl I, 290), das gegenüber der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I, 348) das mildere Gesetz ist. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs ist daher nicht veranlaßt. Tateinheit hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenomuen.

Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Am 1. Oktaber 1355 irt das Jugenägerichtsgesetz vom 4. August 1953 (5631 I) 3 751) in Kraft getreten Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 19 Jahre, demnach "Heranwachsender" im Sinne des § 1, Abs 2 JGC. Nach § 105 JG& finden unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG auch auf Ileranwachsende Anwendung. Dies gilt nach § 116 Abs 1 aaO auch für Verfehlungen, die vor seiner Geltung begangen sind. Es war deshalb der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das nun zuständige Jugenäschöffengericht zurückzuverweisen (§§ 40, 108 JGG, § 354 a StPO); den Schuldspruch berührt die Gesetzesänderung dagegen nicht (3GHSt 5, 132, 135, 207). Falls das Gericht bei der neuen Verhandlung auf Grund eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat die Bestimmungen des Jugendgerichtsgeretzes anwendet (BGH in WJW 1954 S 1617 Nr 14), entfällt eine Verurteilung zu Geldstrafe und zu Wertersatz (BGESt 6. 258).

Dr. Moericke Dr. Dotterweich herner Dr. Arndt Hoepner

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