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BGH Urteil vom 08.07.1955 – 5 StR 43/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird im Falle des § 17 StFG 1954 das Verfahren eingestellt, so ist in entsprechender Anwendung des § 52 Abs 2 GKG die dort bestimmte Festgebühr zu erheben.

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Gesetz: StFG 1954 § 17 GKG 88 49, 52 Abs 2

Rechtssatz: Wird im Falle des § 17 StFG 1954 das Verfahren eingestellt, so ist in entsprechender Anwendung des § 52 Abs 2 GKG die dort bestimmte Festgebühr zu erheben.

Aktenzeichen: 5 StR 43/55 Beschluß des BGH vom 8. Juli 1955 LG Lüneburg

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten

Kerl-Hein H ME zu: CE geboren am EEE 1925 in CHE, - Sachbezeichnung: WEB u.a. - wegen Beihilfe zum Betrug und Urkundenfälschung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8.Juli 1955 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Angeklagten wird die Kostenrechnung für die Revisionsinstanz vom 19.April 1955 dahin abgeändert, daß an Stelle der eingesetzten Gebühr von 10 IM eine solche von 5 IM tritt.

Die weitergehende Erinnerung wird ‚zurückgewiesen,

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

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Gründe,

Der Angeklagte hatte gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 beantragt, das Verfahren mit dem Ziele des Freispruchs durchzuführen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß er sich der Deihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, für ihn aber keine höhere Strafe als 100 IM Geläsirafe ei 5t21/: einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen in Betracht komme, so daß die Voraussetzungen des § 2 StFG vom 17.7.1954 vorliegen. Es hat dementsprechend das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954

eingestellt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 15.März 1955 verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat von dem Angeklagten mit Kostenrechnung vom 19.April 1955 an Kosten für die Revisionsinstanz gemäß §§ 49, 52, 55 Abs 1 GKG 10 IM-West zuzüglich Auslagen erfordert. Der Berechnung der 10 DN-iVest liegt als "erkannte Strafe" die in den Gründen des landgerichtlichen Urteils als höchstmögliche Strafe angeführte Geldstrafe von 100 DM-West zugrunde.

Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Angeklagten vom 25.April 1955, mit der er beantragt, für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben.

Er hält die Berechnung der Gebühr von 10 IM-West für sachlich nicht gerechtfertigt, weil es wegen der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens an einer "erkannten Strafe" im Sinne des § 49 GKG und damit an einer Grundlage für die Gebührenbemessung im Sinne der §§ 49 Abs 1, 52,

55 Abs 1 GKG fehle.

Die Erinnerung ist aus § 4 GKG zulässig. Sie ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfange auch be-

gründet.

Grunälage der in dem Urteil des Senats vom 15.März 1955 getroffenen sachlichrechtlichen Kostenentscheidung ist § 473 StPO. Wach dieser Bestimmung treffen den Erinnerungsführer die Xosten für das von ihn erfolglos eingelegte Rechtsmittel der Revision. Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den Vorschriften der §§ 49 ff des Gerichtskostengesetzes,

Nach dem in § 49 Abs 1 GKG verankerten Grundsatz gibt die rechtskräftig erkannte Strafe den Haßstab für die Höhe der Gerichtsgebühren aller Rechtszüge. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, wie der Erinnerungsführer anzunehmen scheint, daß die Erhebung der Gerichtsgebühr überhaupt nur bei Verurteilung zu einer Strafe möglich ist. § 17 Abs 4 StPG 1954 bestimmt ausdrücklich, dad der Angeklagte, der die Durchführung des Verfahrens beantragt hat, bei Einstellung des Verfahrens die durch seine Fortsetzung entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen hat. Außerdem kennt das Gerichtskostengesetz eine Ausnahmeregelung, nach der trotz Fenlens einer rechtskräftig erkannten Strafe im Sinne des § 49 Abs 1 GKG Gebühren entstehen. Diese Ausnahmeregelung enthält § 72 Abs 2 GKG. Danach beträgt die Gerichtsgebühr 5 IM, wenn der zur Kostentragung verurteilte Beschuldigte für straffrei erklärt ist oder wenn im Urteil von Strafe abgesehen wird. Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt zwar nicht unmittelbar zu. Mit der orsten hat das Gesetz die bei wechselseitigen Beleidigungen und Körporverletzungen zulässige Straffreierklärung im Auge, die eine Verurteilung in die Kosten nicht ausschließt (§§ 199, 235 StGB, 468 StPO; Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.Dezember 1922 /RaBl 1923 Is R7-Drucks. 1920/22 I Nr 5301 5 18; Friedlaender Komm. zum Deutschen Gerichtskostengesetz 1928 S 360; Rittmann-YVenz Gerichtskostengosetz 1943 S 347). Die andere Alternative bozieht sich auf die Fälle der §§ 139, 157, 158, 175 Ste, in denen nach § 465 Abs 1 Satz 2 StPO das Absehen von Strafe kostsnrechtlich einer Verurteilung

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gleichgestellt wird (Amtl. Begründung zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet» ües Kostcnrechts vom 7.August 1952 /Bep1 IS 4017 BT-Drucks. Nr 33536 3 13).

Die Vorschrift des § 52 Abs 2 G%G ist auf den vorliegenden Fall jedoch entsprechend anzuwenden.

Das ergib; sich aus fulgend.n Erwägungen: Die in § 17 Abs 4 StFG 1954 bestimmts Kosientragungspflicht bei Straffreiheit ist eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die in §§ 468 StPO vorgeschriebsue Kostentragungspflicht bei straffreierklärung. Denn wie in diesem Fall bleibt auch bei der Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 die in dem Urteil festgestelite Schuld des Angeklagten bestehen (Branästetter Komm. zum Straffreiheitsgesetz 1954 Anm 21 zu § 17). Der Staat verzichtet insoweit zwar auf die Durchsetzung des Strafanspruchs, nicht aber auf die Kosten. Ebenso wie bei der Straffreierklärung ist jedoch für den Ansatz dieser Kosten mangels der Verhängung einer Strafe die auf der "erkannten Strafe" fußende Bemessungsregelung des § 52 Abs 1 GKG nicht zu verwenden. Dasselbe ergab sich auch bei früheren Straffreiheitsgesetzen, nach denen der Beschuldigte mit dem Ziel der Freisprechung die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens beantragen konnte, aber, falls es nicht mit der Freisprechung endete, die Kosten zu tragen hatte. Für das annähernd die gleiche Regelung enthaltende Straffreiheitsgesetz 1949 wurde diese kostenrechtliche Ilicke vereinzelt im Rahmen von Durchführungsveroränungen geschlossen. So bestimmte z.B. die in Berlin ergangene Durchführungsverordnung zu dem Berliner Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 1.Februar 1950 (VOBlL I S 47) in ihrem § 9 (zu § 6 Abs 2 des Berliner Straffreiheitsgosetzes): "Erkennt das Gericht, nachdem das Verfahren auf Antrag des Beschuldigten durchgeführt worden ist, nicht auf Freispruch, sondern auf Dinstellung des Verfahrens, so soll es zum Zwecke der Kostenberechnung dic Höhe der Strafe bezeichnen, auf die es im Falle der Verurteilung erkannt hätte, !" zu § 17 Abs 4 StFG 1954 bestoht eine solche für den vorliegenden Fall in Botrerht kommende Durchführungs-

-5.

bestimmung nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht an gängig, die in dem landgerichtlichen Urteil angeführte gı dachte Geldstrafe von 100 DM-West für die Kostenberechnw als "erkannte Strafe" im Sinne des § 49 Abs 1 GKG zugruni zu legen. Das verbietet sich aus Gründen gleichmäßiger Be handlung schon deswegen, weil die im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens ergangenen Urteile, die auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des Streffreiheits- ‚gesetzes erkennen, die Höhe der Strafe nicht zu bezeichne brauchen, die bei Verurteilung verhängt worden wäre, wie dies auch dor auf Vereinfachung der Rechtspflege abzielen de Zweck des Straffreiheitsgesetzes ergibt. Da somit der Maßstab des § 52 Abs 1 GKG für die Berechnung der Kosten versagt, bleibt nur die Möglichkeit entsprechender Anwondung des § 52 Abs 2 GKG.

'Gemäß § 55 Abs 1 GKG ist die in § 52 Abs 2 GKG bestimmte foste Gebühr von 5 IM auch für die Revisionsinstanz zu erheben.

Dr.Rotborg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt