§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 04.10.1989 – 2 StR 261/89
- BGH, 25.08.1987 – 4 StR 367/87Zitiert von 1
- BGH, 10.07.1987 – 2 StR 310/87
- BGH, 18.12.1985 – 2 StR 569/85Zitiert von 1
- BGH, 15.11.1984 – 4 StR 663/84Zitiert von 1
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.