Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 1 StR 245/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2, Gesetz: Rechtssatz: 3. Gesetz; Rechtssatz;
2247 094 154-
Für das Nachschlagewerk ! Für die, Amtliche, Sememlung 1
l. Gesetz:
Rechtssatz: 2, Gesetz:
Rechtssatz: 3. Gesetz;
Rechtssatz;
Aktenzeichen 1 Urteil des BGH
Hopfenherkunftsgesetz, 8§ 2, 5 ff, 10, 15, 17;
1. Die Begleiturkunden der Siegelhallen nach dem Hopfenherkunftsgesetz bezeugen die Her-
kunft des Hopfens aus dem in ihnen bezeichnc-Ten Anbaugebiet, nicht lediglich die Tatsache,
daß das amtliche Kennzeichnungsverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt worden ist.
2. Zwischen § 21 HIIG und Betrug besteht Gesetzeskonkurrenz; der § 21 HilG tritt als subsidiäre Strafvorschrift bei vollendeten
oder versuchten Betrug zurück, 'da er auf Hand-
lungen abgestellt ist, die betrugsartigen Charakter haben. Die Einziehung nach § 24 HHG wird dadurch nicht ausgeschlossen,
Bei Notverkauf nach § 101 a StPO tritt für alle Fälle der Einziehung der Erlös an die Stelle der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. Es ist daher stets
auf die Einziehung des Erlöses zu erkennen.
StGB § 263: Wenn sich der Marktpreis einer Ware (Hopfen)
nach der Herkunft aus einem bestimmten Anbau-
gebiet bildet, so begeht einen Betrug, wer Hopfen einer anderen Herkunft, der einen niedrigeren Marktpreis hat, als Hopfen aus einem Anbaugebiet mit höherem Marktpreis verkauft, auch wenn ein wirklicher Güteunterschied nicht besteht:
StR 245/55 vom 8. Juli 1955 LG Nürnberg-Fürth
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A353
ı StR 245/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Georg B aus > ee) geboren an 1904 in ‚ Kreis sg»
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wegen Betruges u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 5. Juli 1955, in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Kantel Bunädesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Pelchen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > in der Verhandlung, Justizangestellter BD vei der Verkündung
\ - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1955 wird mit der Naßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 21 des Hopfenherkunftsgesetzes entfällt. Der Beschwerdeführer hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist Hopfenanbauer in Gi. as
zu dem in Fachkreisen des In- und Auslandes bekannten sB> Hopfenanbaugebiet gehört. Im Handel wird der Hopfen näch dem Herkunftsgebiet gekauft, und die Brauereien gehen selbst bei größeren Preisunterschieden nicht zu Hopfen anderer Herkunft über, obwohl die infolge des Wechsels in Angebot und Nachfrage oft sehr stark voneinander abweichenden Preise für den Hopfen verschiedener Herkunft in aller Regel nicht ihre Begründung in Unterschieden nach Güte und h Beschaffenheit und auch nicht nach dem chemischen Gehalte 1: finden. Dem Handel und den Brauereien als den Endabnehmern kommt es ausschließlich auf das Gebiet an, in welchem der Hopfen gewachsen ist. Das Gesetz über die Herkunftsbezeich- ' nung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (HHG) ist bestrebt, il das Vertrauen auf die im gewerbsmäßigen Verkehr verwende- Ei ten Herkunftsbezeichnungen durch Vorschriften über eine - amtliche Kennzeichnung des Hopfens auf der Umhüllung und | eine dieser Kennzeichnung entsprechende Begleiturkunde, die von amtlichen "Siegelhallen" ausgestellt wird, zu schützen.
Nach der Hopfenernte 1953 bestanden erhebliche Preisunterschiede zwischen dem Hopfen des SD Anbaugebietes Ä und dem HG Hopfen; am 1. Oktober 1953 kostete der 3; SW Hopfen 580 DM für den Zentner, der Fgui> i 280 DM, am 1. November der sgE> Hopfen 350 DM, der HD 150 DM. Dies Verhältnis blieb im großen und ganzen bestehen bis zum Ausverkauf der Ernte. Der Angeklagte, der verschuldet war, hat sich diesen Preisunterschied in der Weise zunutze gemacht, daß er sich mehrere Posten iD]
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7 Hopfen (etwa 140 Zentner) zum Preise von durchschnittlich 170 DM besorgte und als sg Hopfen
aus Seiner eigenen Erzeugung" für 300 - 320 DH in den Verkehr brachte. Er gab dazu den Säcken, in denen der Hopfen verpackt war, durch Zunähen der Enden mit "Ohren" das für die Verpackung des sg» Hopfens kennzeichnende Aussehen, versah die Ballen mit cntsprechender Aufschrift und lieferte den Hopfen bei der Siegelhalle ein mit einer von ihm selbst als dem zuständigen Hopfenfachwart ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigung, in der er bestätigte, daß der zugeführte Hopfen aus seiner Ernte stamme. Daraufhin wurde von der Siegelhalle die autlich vorgeschriebene Beschriftung der Ballen, die Versiegelung der Ballennähte und ihre Plombierung vorgenommen; ferner wurde für jeden - Sack eine Begleiturkunde über die Herkunft des Popfens
aus dem eo ] Anbaugebiet" ausgestellt, Der vom Angeklagten auf diesem Wege erzielte Gewinn betrug über
15.000 DM.
Das Landgericht hat. den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und mit zwei rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen gegen die §§ 21 und 22 des Hopfenherkunftsgesetzes zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt. Von der Anklage der fortgesetzten Falschbeurkundung im Amt, begangen durch die von ihm als Hopfenfachwart ausgestellten falschen Herkunftsbescheinigungen, hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen. Der Erlös von 14 Bal-
len des HGB Hopfens, die beschlagnahmt und gemäß § 101 a StPO veräußert worden waren, ist eingezogen wor-
den:
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und mittelbarer Falschbeurkundung und sieht weiter eine Gesetzesverletzung darin, daß der Beschwerdeführer von der Anklage üer Falschbeurkundung nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist.
Die Revision ist unbegründet.
Der Angeklagie hat seine Abnehmer durch die Vorspiegelung, der Hopfen sei ein Erzeugnis des BE] Anbaugebietes, über die wahre Herkunft des Hopfens getäuscht und sie dadurch veranlaßt, ihn für den Preis des sn Hopfens zu kaufen, der erheblich höher war als der Preis für HD Hopfen. Dies wußte der Angeklagte. Der Zweck seines Vorgehens war es, den so erzielbaren Mehrgewinn zu erlangen. Damit sind die Voraus- 'setzungen für die Verurteilung wegen Betruges nach § 263 StGB nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es sei der Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt, da dieser von der Tatsache ausgegangen sei, daß der von ihm gelieferte HE Hopfen dem Sg Hopfen mindestens gleichwertig gewesen seit Der Wert, den der Hopfen für die Abnehmer hatte, bestimmte sich nach dem Marktpreis der Ware. Ob die bestehenden Preisunterschiede auf wirklichen Güteunterschieden, auf unterschiedlichen Gestehungskosten oder auf nicht wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäben der Endabnehmer, der Brauereien, beruhten, ist unerheblich. Die Abnehmer des Angeklagten, die von ihm um den höheren Preis des SB Hopfens solchen aus dem ED Anbaugebiet bekamen, der einen geringeren
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karktwert hatte, erhielten nicht den erwarteten und zugesagten vollen Gegenwert für ihre Leistung und waren damit geschädigt (vgl auch den ähnlich gelagerten Fall 3 StR 616/53 vom 2. Dezmeber 1954). Daß der Schaden wieder ausgeglichen wurde, indem die Abnehmer den Hopfen ihrerseits als SW Hopfen weiterverkaufen konnten, weil auch ihren Abnehmern der wahre Sachverhalt unbekannt blieb, berührt den einmal begangenen Betrug nicht. Daß seine Abnehmer in dieser Weise durch den Ankauf des Hopfens von ihm geschädigt wurden, war dem Angeklagten bekannt, Sein Schädigungsvorsatz wurde somit nicht durch die Vorstellung ausgeschlossen, daß der von ihm gelieferte Hopfen den s> Hopfen in der Beschaffenheit und Cüte tatsächlich nicht nachstand und die vorhandenen Preisunverschiede nicht "qualitätsbedingt" waren. Tatsächlich waren diese Preisunterschiede, wie er wußte, vorhanden und bestimmend für den Wert, den der Hopfen für die Käufer und die Endabnehmer hatte. Daß der Angeklagte "mustergerecht" geliefert hat, beseitigt nicht die Tatsache, daß er seine Abnehmer über die Herkunft des Hopfens getäuscht hat. Auf den Vermögensvorteil, der dem Angeklagten durch den Abschluß dieser Kaufverträge und ihre Erfüllung seitens der Käufer zufloß, hatte der Angeklagte keinen rechtlichen Anspruch. Indem er sie, um den Übergewinn zu erzielen, durch. seine Täuschungshandlungen dazu bewog, diese Verträge mit ihm abzuschließen, handelte er somit in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Zutreffend hat das Landgericht bei der gegebenen ' Sachlage eine fortgesetzte Tat angenommen.
Auch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug begangenen fortgesetzten Verbrechens der schweren mittelbaren Falschbeurkunäung nach § 8 271, 272 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, daß die in der Begleiturkunde, den mit Siegel versehenen Aufschriften auf der Umhüllung der Ballen und den Plomben beurkundete, für Rechte und Rechtsverhältnisse im Sinne des § 271 StGB erhebliche Tatsache nicht der Durchgang durch das amtliche Kennzeichnungsverfahren ist, wie die Verteidigung geltend macht, sondern die Herkunft des gekennzeichneten Hopfens (vgl Schneidewin bei Stenglein Komm zu strafrechtlichen iWebengesetzen ErgBd 1955 S 45, 49; Stiegeler-Künstler-Uayer,
Komm zum HHG 1955 S 66). Dem Verkehr eine sichere Unterlage über die jeweilige Herkunft des Hopfens zu geben,
ist der Sinn des Gesetzes und die Aufgabe der auf Grund
des Gesetzes als öffentliche Anstalten (§ 15) eingerichteten Siegelhallen. So legt die BayVO zum Vollzug des HG i.d.F. vom 13. August 1955 den Organen der Siegelhalle
in Ziff 10 ausdrücklich die Pflicht auf, den}der Siegelhalle zugeführten Hopfen "auf seine Herkunft jaus dem Siegelbezirk" zu prüfen. Die von den Siegelhallen als öffentliche Urkunden (§ 17) ausgegebenen Kennzeichnungen und Begleiturkunden geben das Anbaugebiet als solches an; die Urkunden wären geradezu irreführend, wenn ihre amtliche Aussage sich darauf allein beschränken sollte, daß die Hopfenmengen, zu denen sie gehören, dem amtlichen -Kennzeichnungsverfahren unterworfen worden seien. Wenn sich die Beamten der Siegelhalle naturgemäß nicht immer unmittelbär davon vergewissern können, wo der ihnen zugeführte Hopfen gewachsen ist, so geht das Gesetz doch davon aus, daß sie in der Lage sind, sich zuverlässige Kenntnis davon zu verschaffen, einmal auf Grund ihrer Ortskenntnis, dann aber auch an Hand der Herkunftsbescheinigungen der Hopfenwarte. Dabei ist es nicht
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entscheidend, op diese öffentliche Beamte oder nur als irgendeine Art von Vertrauensperson in das Verfahren eingeschaltet sind, Der Angeklagte hat somit dadurch, daß er der Siegelhalle den Hopfen als Hopfen seines Anbaus zuführte und noch dazu als Hopfenwart eine den Tatsachen zuwiderlaufende Herkunftsbescheinigung übergab, bewirkt. daß die rechtserhebliche Tatsache Ger Herkunft
des Hopfens aus dem SED Anbaugebiet in öffentlichen Urkunden der Wahrheit zuwider beurkundet wurde, Die Tatsachen. auf die es ankommt, auch diejenigen, aus denen sich die Beweisbestimmung der Kennzeichnungen und Begleiturkunden unmittelbar ergibt, waren dem Angeklagten nach der Feststellung des Urteils bekannt, so daß es keinen Bedenken unterliegt, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte die unrichtige Beurkundung der Herkunft des Hopfens vorsätzlich bewirkt hat. Da er diese Handlung in der Absicht begangen hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dabei in Verwirklichung eines den Gesamterfolg — Absetzung des aus der zrnte 1953 erstandenen Postens HE Hopfen als Hopfen aus dem SB Anbaugebiet — umfassenden einheitlichen Vorsatzes handelte, liegt ein fortgesetztes Verbrechen nach §§ 271. 272 StGB vor.
Richtig ist auch, daß der Angeklagte ‘die Tatbestände der 88 21 und 22 des Hopfenherkunftsgesetzes verwirklicht hat. Er hat an dem von ihm bezogenen Hi Hopfen, der amtlich bezeichnet und in seiner Hand noch im Verkehr war -— er wollte ihn weiterverkaufen - vorsätzlich Verschluß und Umhüllung verletzt, und zwar zu einem dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecke (§ 21 HHG) und er hat vorsätzlich der Verpflichtung zuwidergehandelt, die amtliche Bezeichnung zu erhalten, solange sich der Hopfen im Verkehr befand (§ 22 in Verbindung mit § 8 HIIG). Daß das Landgericht zwischen diesen Bestimmungen Tateinheit annimıt, entspricht
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an sich dem Gesetz: die Tatbestände dieser beiden Bestimmungen decken sich nicht. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 21 HHG ist jedoch aus einem anderen Grunde rechtlich nicht haltbar. Die dieser Gesetzesbestimmung eingefügte Beschränkung, "sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist", bringt zum Ausdruck, daß diese Strafbestimmung nur Anwendung finden soll, falls die Verwirklichung des von ihr unter Strafe gestellten Tatbestendes nicht nach Maßgabe eines anderen Strafgesetzes einen höheren Strafanspruch erzeugt, daß mithin diese Strafvorschrift die Eigenschaft einer nur subsidiär anwendbaren haben soll (vgl dazu für eine gleichlautende Vorschrift des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906 die Entscheidung RGSt 42, 427, 428). Das wird für das vorliegende Gesetz besonders klar aus der Begründung zu dem Entwurf
des Gesetzes (Verhandlungen des Reichstages Band 437 Anlage Nr 12530 zu den Stenographischen Berichten 1928 S 4). Diese weist aus, daß durch die Strafbestimmung liachenschaften getroffen werden sollten, die in der Regel als Betrug, Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz usw. strafbar sind, bei denen der Nachweis einer strafbaren Handlung jedoch schwer zu erbringen ist, da es nach dem Urteil Sachverständiger äußerst schwierig ist, die Herkunft von Hopfen durch Untersuchung mit völliger Sicherheit zu bestimmen. Aus dieser Zweckrichtung der Strafvorschrift ergibt sich zweifelsfrei, daß nach der eingefügten Begrenzung ihre Anwendung -— wegen Gesetzeskonkurrenz — dann entfällt, wenn vollendeter -— oder auch versuchter — Betrug erwiesen ist. - Daß die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 21 HHG auf die Strafbemessung des Gerichts irgendeinen Einfluß ausgeübt hat, kann mit Sicherheit aus-
geschlossen werden. Das Revisionsgericht konnte sich somit darauf
beschränken, den Schuldspruch insoweit zu berichtigen.
Was die Einziehung des Erlöses nach § 24 HHG betrifft, so läßt das Urteil nicht ersehen, ob sie das Landgericht auch auf § 22 des Gesetzes gestützt hat. Doch kann die Frage auf sich beruhen. Jedenfalls schließt die Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Vergehen gegen den § 21 des Gesetzes und dem Tatbestand des Betruges, wodurch die Anwendung der Strafvorschrift des § 21 aaO unmöglich wird, nicht aus, gemäß § 24 des Gesetzes auf Einziehung des beschlagnahmten Hopfens zu erkennen, Auch bei Gesetzeskonkurrenz bleiben die Vorschriften des verdrängten Gesetzes über Mindest- und Nebenstrafen, wie auch über Sicherungsmaßnahmen neben dem Gesetz, aus dem die Bestrafung erfolgt, anwendbar (vgl BGH i, 152, 155, 156). - Daß das Landgericht statt der nach § 24 HHG auszusprechenden Einziehung des beschlegnahmten Hopfens die Einziehung des aus dem Notverkauf erzielten Erlöses angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 101 a StPO tritt im Falle des Verkaufs der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände an deren Stelle der Erlös.Die Finziehung nach § 24 HHG ist daher für den erzielten Erlös, nicht für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände selbst auszusprechen, Die durch das Strafrechtsbereinigungsgesetz eingeführte Bestimmung des § 101 a Abs 1 Satz 2 StPO enthält eine für das Recht der Beschlagnahme und Einziehung allgemein maßgebliche Vorschrift, die die auf diesem Gebiet bestehenden Unklarheiten und Zweifel beseitigen sollte (vgl Dallinger in JZ 1953 S 441 VI 2). Die entgegenstehende Entscheidung BGH 2 StR 893/52 vom 5. Mai 1953 ist zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem der § 101 a Abs 1 Satz 2 St£EO noch nicht galt.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage | der fortgesetzten Falschbeurkundung im Amte freigesprochen, weil ihm nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden könne, daß ihm seine — etwaige - Beamteneigenschaft als
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Hopfenwart nicht bekannt gewesen sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Zu Unrecht gründet der Beschwerdeführer die Revision darauf, daß die Strafkammer nicht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen sei. daß der Angeklagte als "Hopfenwart" nicht Beamter im Sinne des § 5359 StGB war und daß die von ihm ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigungen keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 348 StGB waren, und daß das Gericht infolge dieser Unterlassungen nicht zu einem Freispruch mangels erwiesener Unschuld gekommen
sei. Der entscheidende Teil des Urteils lautet dahin, daß . der Angeklagte freigesprochen ist. Es kann nicht anerkannt werden, daß eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, daß nach den Gründen des Urteils das Gericht zur Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7. 1553 ff im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung
mit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttum ein-
gehend dargelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von die-
ser Rechtsanschauung abzugehen, Soweit es sich um die Frage der Kostenerstattung gemäß § 467 Abs 2 Satz 2 StPO handelt. wäre die Revision zwar an sich zulässig. Aber auch insoweit ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zur Freisprechung geschritten ist. ohne den offen gelassenen Fragen nachzugehen. Die von ihm hierfür gegebene Begrün-
dung 1äßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hiervon abgesehen
wäre es in jedem Falle nach § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
der hier entsprechend anzuwenden ist, zulässig gewesen. da-
von abzusehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen; denn die dem Angeklag-
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ten zur Last liegende Tat schloß. auch wein sie nicht strafbar war, unstreitig eine grobe Unredlichkeit in sich (vgl BGH 1 StR 626/54 vom 1. März 1955).
Da auch die Strafzumessung keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. ist die Revision - mit der erwähnten Maßgabe - zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.
Dr. Peetz Mantel - Martin
Bundesrichter Dr. Hüb-
ner ist beurlaubt und Dr. Hannzen deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Peetz