Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 616/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
s Dico von den Besatzungsgerichten in Deutschland verhängten Vorstrafen schliessen die Anwendung der §§ 2 Abs 5, 3 Abs 2 StrFr@ 1954 nicht aus. Aktenzei:hen: 3 StR 616/53 Urt.des BGH v. 2. Dezember 1954 IG Krefeld = 3 StR 616/53 ImNamen des Yo»ikes In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt BD aus KB, dort geboren am @. ED ED: wegen Betruges hat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen habens Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisiwzende Richter, Oberstaatsanwali; WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalı NEED »ei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanvelischaf., Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannis Auf die Revision des Angeklagten gegen Jas Ur5eil des Landgerichts in Krefeld vom %.Juni 1955 wird die Sache zur Verhandlung und En\- scheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, an das LanJgericht zurückrerwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in KU, die Butter. Käse und Eier aus Holland einführt. Die holländischen Ex-- porteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen die Eier versandt werden, mit Kontrollmarken, de von der !Nederlandsche Eiercontrole", einer staatlich antorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben werden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird auf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift "Nederlandsche Eiercontrole Holland" bedruckiz; sie tragen in einer Ecke in Maschinendruck die Zennziffer des Ezporteurs, dem sic zugeteilt sind. Dieser versieht »ie, wenn er sie verwendet, mitteis Stempelaufärucks mit ei
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Für das Nachschlagewerk] Nicht für die Amtliche Sammlung!
u. m
Gesetz: §§ 2 Abs 3, 3 Abs 2 StrPre 1954
Rechtssatz:s Dico von den Besatzungsgerichten in Deutschland verhängten Vorstrafen schliessen die Anwendung der §§ 2 Abs 5, 3 Abs 2 StrFr@ 1954 nicht aus.
Aktenzei:hen: 3 StR 616/53 Urt.des BGH v. 2. Dezember 1954 IG Krefeld
=
ImNamen des Yo»ikes In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt BD aus KB, dort geboren am @. ED ED: wegen Betruges
hat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisiwzende Richter,
Oberstaatsanwali; WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalı NEED »ei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanvelischaf.,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis
Auf die Revision des Angeklagten gegen Jas Ur5eil des Landgerichts in Krefeld vom %.Juni 1955 wird die Sache zur Verhandlung und En\- scheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe
zur Bewährung auszusetzen ist, an das LanJgericht zurückrerwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in KU, die Butter. Käse und Eier aus Holland einführt. Die holländischen Ex-- porteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen die Eier versandt werden, mit Kontrollmarken, de von der !Nederlandsche Eiercontrole", einer staatlich antorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben werden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird auf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift "Nederlandsche Eiercontrole Holland" bedruckiz; sie tragen in einer Ecke in Maschinendruck die Zennziffer des Ezporteurs, dem sic zugeteilt sind. Dieser versieht »ie, wenn er sie verwendet, mitteis Stempelaufärucks mit einer vom Kontrolibüro ausgegebenen Woshenkennziffer Die Beteiligten könuen so jeweils den Exporteur und die koche feststellen, in der die betreffende Jendung ausgeführt worden ist. Nach den Wochenkennziffern Terden im deutschen Handel die Eier bewertet und naen innen richten sich auch die Preise. Die höchsten Tagespreise werden jeweils nur für solche Eier gezahlt, die die Kennziffer der laufenden Woche haben. Für ältere Eier müssen die deutschen Importeure ihren Abnennct Preisabschläge bewilligen.
Im August 1952 hatte die Gesellschaft des Angeklagten hei fallenden Eierpreisen 1 500 Kartons zu je 360 Eiern auf Lager, die bereits 4 bis 6 kochen früher aus Holland gekommen waren. Sie konnten nicht ohne erheblichen Verlust abgesetzt werden aus Gründen, die das
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Landgericht im einzelnen darlegt. Um den Arohenden Schaden abzuwenden, besorgte sich der Angeklagte in Holland 1 500 fa!sche Kontrollmarken mit den Kennziffern für die drei. Wochen vom 28. Juli bis 16. August 1952. Mit ihnen überklebie er die echten Kontrollmarken von i 470 Kartons und verkaufte die Eier sodann als Frischeier zu den hierfür geltenden Tagespreisen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten eines fortgesetzien Vergehens nach §§ 4 Nr 3, 11 Lekm& in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung für schuldig befunden und ihn zu fünf Monaten Gefängnis und 10 000 IM Gelästrafe verurteilt.
LI. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechis rügt, ist unbegründet.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Arnahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Eier unter irreführenden Angaben in den Verkehr gebracht habe, wobei sich die !rreführende Bezeichnung auf Unstände bezog, die für die Bewertung der Eier mitbestimmend waren (§§ 4 Nr 3 LebmG). Der Zeitpunkt der Einfuhr der Eier ist ein solcher Umstand. Er ist für die Bewertung der Ware im Handel entscheidend, nich‘ etwa der Zeitpunkt der Erzeugung. Darauf, ob dic Kennziffern für jedermann verständlich waren, kommt es nicht an. Sie waren es jedenfalls für die in Betrach‘ kommenden Händlerkreise, mit denen es der Angeklagte allein zu tun hatte. Da diese den Einfuhrzeitpunkt für entscheidend ansahen, is; es gleichgültig, ob dic Eier im übrigen den Güteerfordernissen entsprochen ha-
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ben, die an Frischeier gestellt werden. Auch wenn s’a ni.cht schlechter waren als später eingeführte, so wurden sie doch von den Abnehmern des Angeklagten geringer bewertet. j
Der Beschwerdeführer beruft sich ohne Erfolg da-- rauf, dass sein Vorgehen nicht geeignet gewesen sei, die Endverbraucher zu täuschen. Das Verbot der Irre-- führung in § 4 Nr 3 LebmG will zwar im Ergebnis die Endverbraucher vor Schaden schützen (BGH 5 StR 471/55 om 16. Februar 1954). Zu seinem Tatbestand gehört jedoch nicht, dass die Angaben geeignet sind, gerade die
» Verbraucher zu täuschen. Es genügt, wenn’ Zwischenhändler irregeführt und dadurch im Ergebnis die Endverbraucher geschädigt werden künnen.
Aush der innere Tatkestand ist rechisirrtumsfrei. nachgewiesen. Der Angeklagte wollte bewusst seine Atnehmer durch falsche Angaben über wesentliche Umstände irreführen.
2. Der Schuldspruch wegen Betruges ist ebenfalis frei von Rechtsfehlern.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass der Angeklagte seine Käufer getäuscht habe. Dis Behauptung des Beschwerdeführers, diese hätten möglicherweise die Kontrollmarken gar nicht geprüft, liegt neben der Sache. Wesen‘lich ist, dass nach den Festssellungen der Angeklagte den Käufern Angaben gemacht hat, dio dom Inhalt der gefälschten Kontrollmarken entsprachen, also unrichtig waren. Infolge dieser Vorspiegelungen hahen sich die Käufer entschlossen, die Eier zu kaufen und Preise zu zahlen, dje sie sonst nicht gezahlt habe: wür-
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den. Dass das Landgericht diese Feststellungen erst !m Zusammenhang m’. der rechtlichen Würdigung trifft, ist kein Rechtsfehler, Ein Widerspruch zu der vorausgehenden Sachdarstellung liegt enigegen der Ansicht der Revision nicht vor,
Der Vermögensschaden der Käufer besteht nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts darin, dass sie infolge ihres Irrtums für die Eier höhere Preise bezahlten, als sie bezahlt haben würden, wenn sie die Sachlage erkannt hät4en, Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Kunden hätten keinen Verdienstausfall erlitten, er habe sie also nicht geschädigt. Sie hätten ihre Verkaufspreise auf der Grundlage der en ihn bezahlten Einkaufspre!- se berechnen können, während sie auch ihrerseits nur geringere Preise hätten fordern dürfen, wenn er, ihnen Preisnachlässe gewährt hätte. Dieser Einwand gers Ten]. Für die Frage, ob die Käufer der Eier einen Yermögensschaden erlitten haben, kommt es nur auf die unmitte).- bare Wirkung ihrer durch Täuschung hervorgsrufenen Teimögensverfügungen an. Sie haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, für den bezahlten Preis nich“ den erwarteten vollen Gegenwert erhalten. Sie bewertisten die Eier nicht nach ihrer wirklichen Beschaffenheit, sondern nach der Wochenkennziffer der Kontrollmarken. Das leuchtet auch ohne weiteres ein, weil ein Händle: nicht ohne weiteres die Beschaffenheit einer grösseren Menge Eier nachprüfen kann und weil Alter und Güte on Eiern an sich nur schwer nach dem äusseren Aussehen bsurteilt werden können. Mit Recht lässt es daher das Landgericht entscheidend nur auf das durch die Xontrollmarken bescheinigte Alter der Eier ankommen. Denn die-- ses bestimmte nach der Verkehrsauffassung den wirtschaft“
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lichen Wert, den sie für die Kunden hatten und der sich danach bemisst, wie leicht und zu welchem Preis die Ware weiter abgesetzt werden konnie. Diese Umstände sind daher allein für die Frage entscheidend, ob die Käufer den vollen Gegenwert für ihre Leistung erhalten haben. Zudem stellt das Landgericht auch fest, dass ältere Eier besonders im Sommer weniger wert sind als ganz frische, weil sie anfälliger für den Verderb sind. Ob die Kunden des Angeklagten die Möglichkeit hatten, den Schaden dadurch wieder wettzumachen, dass sie ihre Verkaufspreise auf der Grundlage der vom Angeklagten geforderten Preise berechneten, ist demgegenüper belanglos. Der Betrug des Angcklagten wurde nicht dadurch ungeschehen, dass die Betrogenen sich anderweit schadlos hielten oler halten konnten. Das Landgericht brauchte äaher nicht der Frage nachzugehen, welche Preise die Geschädigten beim Weiterverkauf der Eier tatsächlich erzielt haben.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tathestand des Betruges geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und dem Betrug i.si nicht zu beanstanden (BGH 4 StR 528/52? vom 5. Februar 1953).
5. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung st durch die Feststellungen gerechtfertigt. Das Landgericht führt hierzu aus: Durch das Aufkleben der gefälschten Kontrollzeichen habe der Angeklagte den Anschein erweckt, als habe ein hestimmter, nach der
Kennziffer der Kontrollmarke feststellbarer Exporteur erklärt, dass die Ware in einer bestimmten Woche aus-
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geführt worden sei. Der schriftliche Inhalt der Marken sei zwar für sich allein unverständlich In Verbindung mit der Verpackung der Ware lasse die Marke jedoch eine Gadankenerklärung des Exporteurs erkennen. die bestimmt sei, Beweis für das Exportdatum und für eine zu dieser Zeit durchgeführte Gütekontrolle zu er-. . bringen. Die Kontrollmarken seien daher im Zeitpunkt des Aufklebens auf die Verpackungen zu Urkunden geworden. Solche Urkunden habe der Angeklagte fälschlich angefertigt.
Dem ist in rechtlicher Hinsicht ohne Einschränkung beizutreten. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Kontrollmarken in Verbindung mi; den Verpackungen als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angssehen. Aus ihnen war nach Übereinkunft der Beteiligsen eine gedankliche Mitteilung des Ausstellers g.- kennbar, nämlich, dass Gie in der Verpackung enthz.1- tenen Eier in einer bestimmten Woche in Hoiland geprüft und ausgeführt worden seien (RGSt 64, 43) Fer-' ner war aus ihnen der jeweilige Aussteller zu ersenen. Aussteller der Urkunden war nicht etwa, wie man meinen könnte, das niederländische Eierkontrollbüro, sondern der jeweilige Exporteur, der die Marken aufgeklehi haite (RGSt 75, 306). Dass die Gedankenerkiärung und dia Zeichnung des Ausstellers nur durch nicht allgenein verständliche Zahlenzeichen vermittelt wurden, macht nichts aus. Es genügt, dass beides für 6ie Rsieiligten und daran Interessierten auf Grund irgendeines Übereinkommens oder einer Vorschrift verständlich ist (RGSt. 59, 38). Die Wochenkennziffern sind in Händlerkreisen bekannt. Der jeweilige Aussteller konnte jeweils leicht an Hand der Listen der niederländischen Eierkontrolle ermittelt werden, also auf Grund .ror TIm-
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ständen, auf die der Inhalt der Urkunde selbst h!inwies.
Indem der Angeklagte die von den Expcrieuren herrührenden Kontrollmarken mit anderen überklebte,. die
einen von jenen verschiedenen gedanklichen Inhalt hat-
ten, vernichtete er nicht nur vorhandene Urkunden, sondern stellte er auch neue unechte Urkunden zur Täu-
schung im Rechtsverkehr her. Er erweckte damit bewusst
den Anschein, als ob die Erklärung nicht von ihm, sondern von einem holländischen Exporteur, auf den die Kennziffer hinwies, herrühre.
Demnach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kontrollmarken, Nis der Angeklagte verwendete, echt oder gefälscht waren. Das Landgeri:ht hat zwa:: festgestellt, iass der Angeklagte sie als Fälschung erkannie, Auer selbst wenn sie echt gewesen wären, hätte der Angeklagte m:.t ihrer Hilfe unechie Urkunden hergestellt, indem er sie unbefugt auf Fierzissen und -kartons aufklebte und ihnen äaöurch einen Gedankeninhalt gab, äen die als Urheber erscheineide Person nicht geäussert hatte. Es kann ferner auf sich beruhen, ob schon die Kontrollmarken für sic“ allein Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren und c» der Angeklagte durch Verwendung der falschen Marsen den Tatbestand des § 267 StGB auch in der Form des Gebrauchens unechter Urkunden erfüilt has.
4. Gegen die Strafzumessung bestehen keino durchg”eifenden rechtlicnen beäerken. Zwar het das Landgoricht irrigerweise die Strafe dem $ il LebmG entnommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Strafärohung des § 263 StGB gegenüber der des $ li LebmG die
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s:hwerere; denn § 263 StGB droht als Hauptstrafe Ge.. fängnis an, während nach § 11 LebmG auch Geldstrafe
als Hauptstrafe verhängt werden kann (BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953). Der Angeklagte ist aber nicht da-- durch beschwert, dass das Landgericht die Strafe entgegen § 73 StGB dem milderen Strafgesetz entnommen hat.
Im übrigen gehen die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat es als einen erschwerenden Gesichtspunkt gewertet, dass der Angeklagte durch sein Verhalten einen ihm drohenden, jedoch erträglichen Verlusi auf Kosten anderer abwenden wollte. Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, will der Tatrichter sagen, der Angeklagte haba damit eine eigensüchtige gewissenlose Einstellung bekundet, Diese Bewertung liegt auf tatsächlichem 6Gsbiet. Es ist nicht so, dass das Landger!ch; die blosse Tatsache, dass sich der Angeklagte vor Schaden neweiren wollte, als Strafschärfüngsgrund angesehen hätte.
II. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils zeigen demnach keine Rechtsfehler. Nach dem Erlass des Urteils ist jedoch § 23 SGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift kann der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Diese, eine mildere Ahndung der Siraftat zulassende Gesetzesänderung kommt dem Angeklagten nach. $ ? Abs 2 StGB, § 354a StPO auch noch im Revisionsrechtszug zustatten. Da die gegen den Angeklagten 'sernängtce Gefängnisstrafe weniger als neun Monate hetrögt und da die bisherigen Feststellungen des Urteils nichi ergeben, dass eine Strafaussetzung "ur Bewährung ausge-
schlossen ist, muss die Sache zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden, Einer Strafeussetzung zur Bewährung stünde hier auch die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB richt entgegen Der Angeklagte ist zwar am 5. Mai 1948, also innerhalb
von fünf Jahren vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat, von einem britischen Besatzungsgericht zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Diese Strafe ist für die Dauer von zwei. Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Eine solche, von einem Besatzungsgericht bewilligte Straufaussetzung steht jedoch der entsprechenden, von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Gnadenbehörde angeordneten Massnahme nicht gleich, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1954,
S 1087 Nr 14 ausgesprochen hat. Es oleint daher zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der übrigen in § 23 Abs 2 StGB genannten Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen vermag, ferner, ob nicht das öffen5- liche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 23 Abs 3 Nr 1 Stab).
III. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung dcs Verfahrens nach § 3 Abs.1 StrFr&G 1954 nicht vor. Zwar schei.- tert die Anwendung dieser Vorschrift nicht daran, dass der Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten "erurteilt worden ist. Diese von einem Besatzungsgericht verhängte Strafe schliesst die Gewährung von Straffrei.- heit weder nach § 2 Abs 3 noch nach § 3 Abs 2 des genannten Gesetzes aus. Das folgt schon daraus, dass nach diesen Vorschriften die frühere Verurteilung wegen si.-
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nos Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ausgesprochen worden sein muss. Damit wird auf die Dreiteilung der Straftaten hingewiesen, wie sie in § 1 S+GB beschrieben ist. Nur dann, wenn wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 1 StGB Freiheitsstrafen von bestimmter Höhe verhängt worden sind, soll rach dem Willen des Gesetzgebers der Unrechtsgehalt dieser Vortaten der Gewährung der Straf- ?reiheit entgegenstehen. Das von den Besatzungsgerichten vornehmlich und auch hier angewandte fremde Strafrecht kennt diese Dreiteilung vielfach nicht. Noch bedeutsamer ist, dass die Besatzungsgerichte die zu verhängende Strafe nach Grundsätzen bemessen, die dem deutschen Strafrecht und der deutschen Gerichtsübung unbekannt sind (vgl auch BGH NöW 1954 S 1087 Nr 14 zu § 23 Abs 5 Nr 2 StGB, BGH NdW i652 S 151. Nr 22 zu § 244 StGB!. Die frühere Verurtei:ung Ges Angeklagten durch ein britisches Jesaszungsgericht hindert demnach die Gewährung von Straffreiheit nicht, sofern sonst die Voraussetzungen des § 3 Aos 1 Strfrs 1957. vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die verfehrensrechtlich unanfechtbaren Feststellungen des ange- »iffenen Urteils enthalten zwar nichts Näheres über die wirtschaftliche age des Angeklagten zur Zeit der Tat, ergeben aber deutlich, dass 2er Argsxlagte nicht durch eine unverschuldete, kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage zu seiner Straftat bewogen wurde. Es ging ihm vielmehr darum, einen im Verhältnis zu den Umsätzen des Unternehmens erträglichen Verlust von der Gesellschaft abzuwenden, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Es handelte sich hei diesem Ter- ıust um eine Einbuße, die nach der Ansicht seines Bruders und Mitgerellschafters durch die Einnahmen avs dem bald beginnenden -erbstgeschäft hätte auaes;Lichen
werden können. Dieses Bestreben des Angeklagten beweist nach der Üherzeugung des Tarri:>hters, zu deren Nachprüfung keine Veranlassung besteht. darauf hin, dass der Angeklagte nicht aus Not, sondern aus bedenklichem, an Gewinnsucht grenzenden (§ 9 Abs 2 StrfrG 1954) Eigennutz heraus handelte.
Nach alledem kommt eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht. Glanzmann Koeniger Busch
Martin Maaß
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