Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 626/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei Prüfung der Frage, ob die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist der Versagungsgrund der "groben Unredlichkeit" nicht auf Grund rein äußerer Umstände festzustellen, sondern er umfaßt eine persönliche Schuldseite in dem Sinne, daß die Tat dem — aus welchem Grunde immer - frei-: gesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht voraus, daß bei dem Täter die allgemeinen oder besonderen (§§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen. R f
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Gesetz: StPO § 467 Abs 2 Satz 2; § 2 des Ges. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-- suchungshaft vom 14.7.1904 :
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob die dem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist der Versagungsgrund der "groben Unredlichkeit" nicht auf Grund rein äußerer Umstände festzustellen, sondern er umfaßt eine persönliche Schuldseite in dem Sinne, daß die Tat dem — aus welchem Grunde immer - frei-: gesprochenen Angeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Diese Vorwerfbarkeit setzt aber nicht voraus, daß bei dem Täter die allgemeinen oder besonderen (§§ 3 JGG) eigentlichen Schuldvoraussetzungen des Strafrechts vorliegen.
R f Aktenzeichen: 1 StR 626/54 . Urteil des BGH vom 1. März 1955 14 Nürnberg-Fürth
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Im Namen des Yolkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Lehrling Ursula Sp au um:
dort geboren am WB. ED ED,
- Sachbezeichnung: IWW u.A.. - wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Die Angeklagte ist durch das Urteil, gegen das sich ihre Revision richtet, von der Anklage der Hehlerei freigesprochen worden. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, die Angeklagte habe den Tatbestand der Henlerei nach der äußeren Tatseite dadurch erfüllt, daß sie sich am Verbrauch des von dem Mitangeklagten Jentsch durch Betrug erlangten Geldes beteiligte, um so ihren Lebensunterhalt während der gemeinsamen Reise zu bestreiten. Das Landgericht sieht darin eine Mitwirkung beim Absatz der durch strafbare Handlungen erlangten Geldbeträge. Die Herkunft des Geldes sei der NW bekannt gewesen; sie habe auch ihres Vorteils wegen gehandelt; es sei aber zweifelhaft, ob die damals 14 1/2-jährige Angeklagte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Wegen dieser Zweifel sei sie freizusprechen gewesen. Dem Antrag der Verteidigung, der Staatskasse - außer den gerichtlichen Verfahrenskosten - auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, hat das Gericht nicht entsprochen, da die Freisprechung der Angeklagten nur "mangels Beweises" erfolgt sei.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie macht geltend, die Angeklagte hätte, da der vom Gericht festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des § 259 StGB nicht erfülle, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden müssen und demgemäss seien die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Sie ist auf jeden Fall insoweit unbegrindet, als die Beschwerdefihrerin erstrebt, "wegen erwiesener Inschulä" freigesprochen zu werden. Der entscheidende Teil des Jrteils lautet dahin, dass sie freigesprochen ist. &s kann nicht anerkannt werden, dass eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, dass nach den Gründen des Urteils das Gericht zur Freisprechung mangels Beweises statt wegen erwiesener Unschuld gekommen ist. Zu einer Verurteilung bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts davon, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Gelangt das Gericht nicht zu dieser Überzeugung, so hat es freizusprechen. Sehr gewichtige Gründe haben die bisherige Rechtsprechung (vgl RG LZ 1914, 874 Nr 22; RGSt 4, 355; 67, 317; KG HRR 1955 Nr 264; OLG Braunschweig MDR 1950, 629; OLG Hamm NJW 1953, 1484 Nr 31; BGH 1 StR 549,’53 vom 9. Februar 1954; 5 StR 499/54 vom 18. Januar 1955) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttumg (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm 2 b; KMR StPO Vorbem 3 vor, § 296; Schwarz StPO § 296 Anm 2 B; Peters Strafprozeß S 495 - 498; Henkel Strafverfahrensrecht S 422; Gage-Sarstedt Revision in Strafsachen S 25) davon abgehalten, den Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung zu vertiefen und die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld dadurch zu entwerten, dass eine Revision mit dem Ziele zugelassen wirö, anstatt einer Freisprechung, die nach den Urteilsgründen mangel Beweises erfolgt ist, eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld zu erlangen. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
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. Für die weitere Frage, ob die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist es allerdings auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO von Bedeutung, ob das Verfahren die Unschuld des Angeschuldigten dargetan hat, da in diesem Fall
die ikm erwachsenen notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatszasse aufzuerlegen gind. Dennoch kann diese Trage
im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da die Mmt-
“ scheidung des Landgerichts, die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, auf jeden Fell nach § 2 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 gesetzlich begründet ist. Nach dieser Vorschrift, die hier gemäß § 467 Abs 2 Satz 2 StPO ent-
sprechend anzuwenden ist, kann der Anspruch auf Entschädigung
u.a. ausgeschlossen und demgemäss hier die Jberbürdung der
der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die
Staatskasse versagt werden, wenn die zur Untersuchung ge-
zogene Tat eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen
hat. Das ist bei der Angeklagten VW die während der
gemeinschaftlichen Reise tagelang ihren Lebensunterhalt
durch ihren Reisegefährten IB von den Beträgen hat
. bezahlen lassen, die dieser, wie sie wusste, sich durch
Betrügereien verschafft hatte, zweifellos der Fall. Zwar
ist der Versagungsgrund der "groben Unredlichkeit" nicht
allein auf Grund rein äusserer Umstände festzustellen, sondern
'er umfaßt auch eine persönliche Schuldseite in dem Sinne,
dass die Tat dem - aus welchem Grunde immer - freigesprochenen
Angeklagten dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens
und sittlichen Verhaltens yorwerfbar sein muß. Diese Vor-
werfbarkeit setzt aber nicht voraus, dass beim Täter. die
allgemeinen oder besonderen (§ 3 JGG) eigentlichen Schuld-
voraussetzungen des Strafrechts vorliegen. Das legt schon
der Zusammenhang der Vorschriften des erwähnten Gesetzes nahe,
das es zulässt, den Ersatzanspruch aus dem Grunde, dass die
zur Untersuchung gezogene Tat "eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen" 'hat, einem Täter zu versagen, dessen
Unschuld das Verfahren ergeben hat. Auch der Wortlaut des -
§ 2 Abs 2 aa0.der von "grober Unredlichkeit" und "Unsitt-- ichkeit" spricht und jede Bezugnahme auf die gesetz-
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lichen Schuläformen oder auch nur Anlehnung an sie verneidet, spricht dafür. Diese Auslegung des Gesetzes wird aıch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sinüsutig . gestützt. Die Regierung führte seinerzeit zur Begründung des Entwurfs, nach dem der Versagungsgruand dahin umrissen war, dass das zur Untersuchung gezogene Verhalten des Verhafteten "gegen die guten Sitten verstossen" hat, etwa Folgendes aus (Mot. S 9 ff): Die vorgeschlagene Bestimmung habe den Zweck, dem Gericht zu ermöglichen, eine £ntschädigung auszuschliessen, wenn sie mit dem Rechtsbewußt- „ sein in offenbaren Widerspruch treten würde; es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Angeklagter im Rechtssinne unschuidig sei, dass aber dennoch, weil sein Verhalten gegen die guten Sitten verstosse, ein solcher Makel an ihm haften bleibe, daß es das Rechtsgefühl schwer verletzen würde, wenn ihm für die erlittene Untersuchungshaft auch noch aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung gezahlt werden müßte. Wenn auch die Gesetz gewordene Fassung den — dem strafrechtlichen Sprachgebrauch fremden - zusammenfassenden Begriff der "guten Sitten" nicht mehr enthält, so sollte doch die getroffene aufgliedernde Regelung denselben Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen. Dass auch 'eine Freisprechung wegen fehlender Schuld im strafrechtlichen Sinne einer Versagung der Entschädigung wegen des dennoch yom allgemeinen sittlichen Standpunkt aus verurteilenswerten Verhaltens des "Mäters" nicht entgegenstehen sollte, zeigt der in die gesetzliche Xegelung aufgenommene inzwischen durch § 330 a StGB für den Regelfall 'gegenstandslos gewordene Fall, dass die zur Untersuchung gezogene Tat in einem die 2 echnungsfähigxeit ausschliessenden Rausch begangen worden ist.
Die damals 14 1/2-jährige Angeklagte NP trieb sich, nachdem sie ihren Stiefvater bestohlen und ein georädnetes
slternhaus verlassen hatte, mit zwei jungen Burschen herui; sie kannte die beschämenden Umstände, unter denen der eine von ihnen sich die Geldbeträge erschwindelte, mit denen
die Reisekasse gefüllt wurde, und liess diesen dennoch
ihre Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten aus dieser Reisekasse bestreiten. Mag auch der Nachweis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit nicht geführt sein, mögen selbst die einzelnen Tatbestanäsmerkmale der Hehlerei so, wie sie von der herrschenden Rechtsprechung aufgefasst werden. nicht in jeder Hinsicht gegeben sein, so genügen auf.jeden Fall die getroffenen Feststellungen, um den Vorwurf der "groben Unredlichkeit" gegen die Angeklagte zu rechtfertigen, durch den die vom Landgericht hinsichtlich der notwendigen Auslagen getroffene Entscheidung getragen wird. Die Revision ist also auch insoweit unbegründet.
Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen