Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 2 StR 893/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2302 016
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Fuhrunternehmer Alfred Albert Heinrich M aus BR, geboren am 1910 in B 2.) den Kaufmann Horst Helmuth R aus BEER: 2eboren am CE 1916 in , wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Bremen vom 30. Juni 1952 wer- ‚den verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch werden
=? 1019,5 kg Rohkaffee, nicht 13.057.- DM eingezo-
gen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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I. Die Angeklagten sind, und zwar N in 4 und RB in 3 Fällen, wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach Art I bs 2, VIIIdes MilRegG Nr 53 in Tateinheit mit Vorteils-. beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.
Sie wären ihres Vorteils wegen Schmugglern bei der Einfuhr unversteuerten Kaffees aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands in des Gebiet der Bundesrepublik behilflich, obwohl sie wussten, dass der Kaffee nicht versteuert und die behördliche Genehmigung zur Einfuhr nicht erteilt war.
Ihre auf die angebliche Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revisionen meinen, sie hätten nach dem Gesetz Nr 53 nicht verurteilt werden dürfen, da ihnen dieses Gesetz unbekannt gewesen sei. Diese Rüge scheitert an der.Feststellung der Strafkanmmer, ihnen sei bewusst gewesen, bei der Mitwirkung an den Kaffeetransporten nach Westdeutschland etwas Verbotenes zu tun. Dies reicht für äie Annahme des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit aus. Der Täter braucht die Strafbestimmung, gegen die er sich verfehlt, nicht zu ken-
nen.
Von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 StGB durfte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision keinen Gebrauch machen, denn die Strafe musste gegen beide Angeklagten nach § 398 RAbgO aus der für den Täter geltenden Strafdrohung des 8 396 als der gegenüber dem Gesetz NT 53 strengeren Strafbestimmung genommen werden. '
Offensichtlich fehl geht der Angriff gegen die Strafzumessung. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist
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der Tatrichter innerhalb der ihm durch § 74 StGB gezoge- ‚nen Grenze frei. Der von der Revision vertretene Grund-
satz, dass 5ich mit der Zahl der Straftaten die Höhe der Gesamtstrafe zusätzlich mindern müsse, ist dem Strafge-
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II. Die Strafkammer hat den Erlös, den die Zollfahndung: stelle aus dem Verkauf von 1019 kg sichergestellten und der Einziehung unterliegenden Kaffees erzielte, eingezogen. Das war fehlerhaft. Denn die Strafkammer hätte auf Einziehung des Kaffees erkennen müssen (vgl Urteil des BGH vom 20.2.1953 -- 2 StR 655/52 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Indwig Dr.Ortlieb Dr. Arndt