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BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 343/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 343/55 2239 044
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Bonifazius E «En aus FT» GEBE .2:00ren an GE 155: :: Vu
wegen fahrl. Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
für Recht
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in ier Verhandlung, Bundesanwalt iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 28. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist: In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe,
Der Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg wegen fahrlässiger Tötung zu
einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er mit seinem Lastwagen ungeachtet eines auf Schleudergefahr hinweisenden Warnschildes in
- eine scharfe Rechtskurve mit der nach der Sachlage zu hohen Geschwindigkeit von 43 km hineingefahren. Infolgedessen mußte er auf die linke Straßenseite hinüberfahren, wo sein Fahrzeug mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammenstieß, die an den beim Unfall erlittenen Verletzungen alsbald starb;
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der ‚Fahrerlaubnis erkannt wurde.
Nach dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung, die Radfahrerin habe kurz vor dem Zusammenstoß infolge des zum Unfallzeitpunkt herrschenden Windes plötzlich ihren Hut verloren und unwillkürlich danach gegriffen, so dass sie auf ihrem Rad sehr unsicher geworden sei, im Urteil nicht verwertet, da sie sonst hätte prüfen müssen, ob nicht | die Unsicherheit der Radfahrerin die einzige Ursache u gewesen oder ob nicht zumindest die Schuld des Ange- | klagten hierdurch gemildert sei, Mit dieser Rüge, die nach der Auffassung.der Revision eine Verletzung des sachlichen Rechts dartun soll, wird in Wirklichkeit ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht, Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Aus dem Schweigen des Urteils über diesen Vorgang folgt nämlich noch nicht, dass das Gericht ihn bei der Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hat (Geier bei Loewe-tosenberg } 261 Anm 4).
Die sachlichrechtliche Beurteilung läßt, was den Schuldspruch betrifft, keinen Rechtsverstoß erkennen, Das Landgericht hat zutreffend eine Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, dass der Angeklagte auf der leicht mit Schnee bedeckten Straße, von der aur ein 2,50 m breiter Mittelstreifen frei von Schnee war, eine Geschwindiskeit von 43 km - der Tachometer zeigte 40 km - einhielt, als er in die Rechtskurve hineinfuhr. Nach den Feststellungen mußte schon eine Geschwindigkeit von 40 km dazu führen, daß der Wagen entweder auf die linke Straßenseite gelangte oder beim Versuch, sich rechts zu halten, ins Schleudern kam. Auch wird dem Angeklagten mit Recht vorgeworfen, daß er trotz Wahrnehmung der entgegenkommenden Rad-=. fahrerin auf eine Entfernung von 50 m ungeachtet der damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit der Verkehrslage erst 12 m vor dem Zusammenstoß und damit zu spät bremste. Beide Pflichtverletzungen haben zu dem
Unfall beigetragen.
Ein aus der Fahrtrichtung des Angeklagten kommender Kraftfahrer mußte infolge der dort liegenden Bau-. werke schon von weitem den Eindruck gewinnen, daß die Straße an dieser Stelle eine scharfe Kurve macht. Bei dieser örtlichen Lage und der damaligen Beschaffenheit der teilweise mit Schnee bedeckten Fahrbahn ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte hätte das Pflichtwidrige seines Handelns und die daraus möglicherweise entstehenden Folgen erkennen können, zumal er durch das Hinweisschild "Schleudergefahr" gewarnt war. Daß er beim Anblick der Radfahrerin - wie die Revision geltend macht - in Verwirrung geraten sein und deshalb das rechtzeitige
Bremsen unterlassen haben soll, schließt den Schuldvorwurf nicht aus, weil er diesen Zustand durch seine vorhergehende Unachtsamkeit selbst herbeigeführt hatte {BGH VRS 6, 59 /627/ und 7, 450; 4 StR 282/55 vom
4. August 1955):
Die Strafzumessung bietet ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlaß, insbesondere ist das Mitverschulden der Radfahrerin, die sich nicht ganz rechts auf ihrer Fahrbahn gehalten hatte, ausreichend berücksichtigt:
Dagegen läßt sich die Ablehnung der Strafaussetzung
zur Bewährung auf Grund der bisherigen Feststellungen
nicht aufrechterhalten, Als Begründung dafür, daß das
öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe
erfordert, hat das Landgericht angeführt, der Ange-
klagte müsse die Strafe wegen der erschreckenden ZU-
nahme von tödlichen Verkehrsunfällen verbüßen., Nur
dadurch könne die notwendige Hinführung aller Verkehrsteilnehmer zu größter Vorsicht und Gewissenhaftigkeit u im Straßenverkehr erreicht werden, Diese Erwägungen . u schließen die Möglichkeit nicht aus, daß das Landge- ; richt aus Abschreckungsgründen bei tödlichen Verkehrs- Bu unfällen grundsätzlich eine sofortige Verbüßung der he Strafe im öffentlichen Interesse für geboten erachtet, i ohne in die Prüfung ‚des. Einzelfalles einzutreten
(BGHSt 6, 299). Das wäre rechtsirri.e... Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeine
Wirkung der gesetzlichen Strafdrohung aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon durch die Beschrän-
kung der Strafaussetzung auf Freiheitsstrafen bis zu
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neun Monaten Rechnung getragen (4 StR 115/55 vom 12, Mai 1955 = IM § 23 StGB Nr 23 = NJW 1955, 996 Nr 15). Gegenüber der Absicht des Gesetzgebers, die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu vermeiden, ist die Versagung der Strafaussetzung im Öffentlichen Interesse nach § 23 Abs 5 Nr 1 StGB nur gerechtfertigt, wenn die einzelne Straftat in ihrer Besonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Dies muß durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe nachgewiesen werden. Eine derartige Prüfung hat das Landgericht bisher unterlassen. Die Erwägung, der Ehemann der Verunglückten habe erst
am nächsten Tag aus den in den Tageszeitungen veröffentlichten Suchanzeigen den Tod seiner Frau erfahren, und dadurch sei der Verkehrsunfall allgemein bekannt ge- ‘worden, stellt noch keinen ausreichenden Grund dar,
weil damit nicht der Unrechtsgehalt der Tat selbst erhöht wird. Die Strafkammer wird daher entsprechend den in
der oben angeführten Entscheidung des Senats darge-
legten Gründen zu ermitteln haben, ob das Rechtsge-
fühl der Allgemeinheit Sühne durch eine sofortige
Vollstreckung fordert. Dabei wird sie auch die Persönlichkeit
des Angeklagten berücksichtigen müssen (4 StR 119/55
vom 5. Mai 1955; 1 StR 107/55 vom 24. Juni 1955 zum ‚Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt) und zu prüfen haben, ob bei dem 61jährigen, bisher unbescholtenen Angeklagten, der seine Tat bereut, nicht schon der Ausspruch der Strafe genügt, um den Belangen der Öffentlichkeit gerecht zu werden (1 StR 745/53 vom 23. April 1954 = IM § 23 StGB Nr 7).
Die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht ebenfalls zur Rechtfertigung dieser Maßnahme nicht aus, Das Landgericht hat dabei nicht beachtet,
daß der Vorwurf, sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, nicht zutrifft, wenn dem Fahrer ein einmaliges, nicht allzu schweres Versagen im Verkehr zur Last gelegt wird, das für sich allein noch keinen sicheren Schluß auf eine fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit gestattet. Es wird daher unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGHSt 7, 165) erneut zu prüfen haben, ob Anlaß zur Entziehung der Fahr-
erlaubnis besteht.
Krumme Engels Seibert Lang-Hinrichsen Haager