Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 4 StR 407/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
nn
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
der Dachdecksz Franz 1: aus geboren em 1915 in I 9 zur Zeit in anderer Sache in StraiNnalt,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter' Krumme Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Burdesrichter Dr.Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr > " als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt er = = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juli 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision verworfeno
Yon Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle nach§§ 243 Abs 1 Ziff 1 und 2, 244, 245 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Er erhebt die allgemeine Sachrüge, Sie hat nur teilweise Erfolg,
1.\Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des schweren Diebstahls im Rückfall bejaht.
2.) Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte im Februar 1955 von dem Landgericht in Mönchen-Gladbach wegen eines Kirchendiebstahls rechtskräftig zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Lie Strafe wird zur Zeit
verbüßt.
Die Tat, die den Gegenstand des gegenwärtigen Ver- Es fahrens bildet, ist am 10. November 1954 begangen, Mit- | hin lagen die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vor (§§ 74, 79 StGB). Diese hat das Landgericht unterlassen. Es steht dem Gericht jedoch nicht frei, in seinem Urteil von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen und sie dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu überlassen, ‚sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Ist die zwingend vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung Unterblieben, so muss das Urteil zum Zweck ihrer Vornahme aufgehoben werrden. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht des Bundesgerichishofs, die auch der erkennende Senat vertritt (BG6HSt 3, 277, 2805 2 StR 325/52 vom 12. Dezember
un
+ oO [7
© zu § 795 1 StR 741/52 vom 21. April vcm 8. Oktober 1955; 1 StR 529,55 vom 1 StR 199/55 vom 10. Juni 1955)
\ol {07} + m >») Il m N bb SE N. I H3
I &D N g o' (D Hy MH nu VI \0J
Güde Krumme Dr.Augustin Lang-Hinricehsen Haager