Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 12.06.1951 – 1 StR 224/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB §§ 264, 245
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Rechtsertzs In Gie Zehnjai:resfrist der sogenennten näckfallverjäh- :
rung sind zu Gunsten des Ingeklagten die Zeiten einzurechnen, in denen er sich in Sicherungsvervahrung be-Zunden oder euf Grund eires enderen als des zur Lückfollbezründung herangezogenen letzten Urteils eine Freiheitsstrafe verbüsot hat, (unter Abkehr von RGSt 77. 177 und im Anschluss an die herrschende leinung).
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Artenzeichens 1 St2 224/51 Urteil vom 12. Juni 1951 . 16 ';Hlinchen I
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tR 224/51,
In iIcnen des Volles
In der Streilscche gegen
den Ingenieur Albert P GER, =: EEE: geboren om ip 1902 in Leu. =.7%. in Untersuchunssheft in Gerichtsgefüngnis in
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wegen schweren Diebstuühbls i.R, Use
hut der 1. Strafsene + des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, en der: ‚teilgenonnen hinens
Senztopräsident Richter
„als Vorsitzender,
üundesrichter Dr. Peetz
sundesricuter bantel
Sundesricuter Dr, Geier
Sundesrichter Glenzmenn els beisitzende Hichter,
Bundesenvelt elo Verireier der sundsssmrcltischuft.
Justizobersckretär els Urkunäsbe:mter der Geschüftsstelle,
Zür Recht erkcunt:
Aufl die Revision des Inschklasten wird dcs Urteil des Londgerichts Zäänchen I vom 28. ovember 1950
I. dahin geündert, -dess der Urteilso atz zwı Schuläsyruch wie Zolst gefasst wird:
"Der Angeklagte ist schuldig
1.) els zeführlicher Gevrohnheitsverbrecher des schweren Diebstchls
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im RickPfoll in drei Füllen, des schweren Diebstchls in Zünf Tüllen und des versuchten schweren Diebstchls in Tı.teinheit mit Jesiisz von Diebeswerl-zeug in einen fulle;
2.) der gefährlichen Körperverletzung";
il, im Strafcsusspruch zufgehoben, soweit es sich bezieht
1.) euf die Winzelstrefen in den Diebstchlsfüllen 4.) bis 9.) der Urteilssründe (Tülle Kon. Tem, Sum. DENN:
2.) auf die Gevuntstrxfe einschlies..lich der Znordnung der Sicherungsvervchrung, der „»erkennunz der bürgerlichen. Ehrenrechte und der inrecimung der Untersuchungshaft.
Soweit des Urteil aufgelioben ist, wird die Seche in den hieraus sich ergebenden Unfinge zu never Verhenciuns und Zitscheicung, euch über Gie Kosten der Revision, en des Lendgcericht zurüclkverviesen.
In übrigen wird die Revision des Angellegten verworfen.
Von dlechts vwegen
1.) Das .Iondgericht hat den Angeklesten wegen acht vollendeter Verbrechen des schweren Diebstehls im zückfclPund wegen eines Verbrechens des versuchten schweren Diebstchls im Rückfelle in Tateinheit nit einem vergehen des Besitzes von Diebesvierkzeug. al-
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le Toten begcnsen als gefährlicher Gowolmheitsverbrecher, sowie wegen zwei rechtlich sussmuentref-Tender Versehen der selührlichen Kürperverletzung zur Gerscmntzuchihcusstrele von acht Jehren verurteilt.
Es hat ferner seine Sicherunssverwehrung e.ngeordnet und ihn die bürgerlichen Ehrcenrecht au? die Dauer von zelın Jchrea cbericenat.
) Die itevision des _ngekla;;ten rügt die Verletzung des Zormellen und des sachlichen Rechts.
3.) Die Verfahrensbeschwerden sind söutlich unvezvündet.
“&) Die DRevision rügt unter Berufung auf die Sivzunssniedersciwi?t und deren Deveisi-ralt ncch § 274 8420, dass in der llcsuytverhandlvag nur die Aänlilaseschrift von 9. Lei 1950, nicht 2ber auch die fcchtrissenklege von.2d. bei 1950 verlesen worden sci; dcmit sei § 245 Abs 2 St?O alter K.ssung verletzt.
Die Sitzunssniederschri2t lautet: "Der Sicctisenvelt erhob Antzilase nach lissszgebe der Ankloseschri?t". Diese Fassung besegt nicht, dass iwmr die nklageschrift vou 9. ixti 1950 verlesen worden sei. Sie spricht vielmehr dafür. daso der Steetsemvalt den gesckten Anlilasesto?f einschließlich der Yechtrassenklage vorgetragen hat. Vie sich eus den dienstlichen „usscrungen des Strefkarnervorsitzenden., der richterlichen Beisitzer
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des Stectsenvelts und des Urkundsbeenten sowie der Liilörung des frühcren Verteidigers deo In ;ckla sten ergibt, hat der Anllasevertreter in Wirklichkeit cuch die lNachtragsanklase verlesen.
b) Die Revision brinst ferner vor, Uie Listen öl 81 und 83 der Akten seien in der Uzuptverhandlung nicht verlesen und euch nicht auf zndere \jeise den richterlichen und enderen Witzliedern der Strafkomner, dor Steatscenveltschaft und der Verteidigung zur Kenntnis gebri.cht, trotzden eber zum Gegenstend der Urteilsfinduns genecht worden; hierin liege ein Verstoss gegen §§ 249, 261, 264 StPO.
sin Beveisnittel Zür diesen Zinwend Zellt. Vielüuchr erweisen die dienstlichen Äusserungen des Strelstmmervorsitzenden, der richterlichen Beisitzer und des «U... Staetsenwalts. dass der Vorsitzende die Listen den ngelllasten vorgehalten und mit ihn eingelrend erörtert hat. Dieses Ver?chren ist einrandfrei. sirer _uinahtte des Vorgenss in die Sitzunssniederschrift bedurfte es nicht (RGSt 69, 88).
c) In dem Felle 8 (verenheus ß) brinzt sver der Urteilssetz die gemeinscheftliche Begehung des’ Einbsuchdiebstchls nicht zum Ausdruck. Des besewert jedoch den Anzeiiiogten nicht. Ss besteht euch kein zwingender Anless, den Urteilss«tz entsprechend zu berichtigen; auch der Liittäter wird als
Täter bestraft (§ 47 St@D).
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“ d) Fehl geht euch die Rüge. das Lardgericht h&be den § 265 StPO d«durch verletzt, dess es den Anzeklagten in Falle 5 der Urteilsgründe 'Pe.11 DW) ohne Tinveis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes mur wegen eines Verbrechens des schweren Diebst:hls i.R. verurteilt habe, wührend die Tet in der Anlılagesciritt rechtlich als ein Verbrechen des schweren Diebstcehls im Rückfulle in Teteinheit mit einen Verbreclien des räuberischen Diebstuhls gewardist worden sei. Die Hinweispflicht erstrec! sich nicht euf Fülle, in denen bei Tuteinheit nech § 73 StGB von den in der Anklegeschrift (nunmehr in Eröffnungsbeschluss) sufgeführten Strufgeuetzen eines zeusscheilcet {nGSt 37, 102).
3) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO darin, dess die Urteilsbesründung in dem elle 9 nichts über die eilliche Ausscese des Zeugen !/eB enthalte, die die Betrunienheit des Anselilasten betri?it. Wech § 267 Abs 2 StPO müssen, fcells in der Verliendlung von Strefgesetz besonders vorgesehene Umstünde belicuptet voorden varen, welche die Streibarkeit der ilcndlung ausschlicsten, vermindern oder erhöhen, Cie Urteilssründe sich darüber ausszrechen, ob diece Unstünde Zür festgesvellt oder Zür nicht festgestellt erachtet werden. fier hat des Iondgericht in den Urteilsgründen (S 11 und
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17 Ui) nit eingehender Degründuns durgelegt, dess der Ziiwend Ces ıingelillasten, betrunken zerresen zu sein, unzutreflend sei. Damit hxrt es der ihm ncch § 267 Abs 2 50 obliegenden Pflicht genüzt.
?) Undegrüöndet ist zuch die letste Verfchrensrige, das Lendscericht habe sesen § 265 StPO "dadurch verstossen, dcss es den An;cklesten niciit cuf die Löglickkeit der _;berliiennunz der bürgerlichen Ehrenrechte aufnmeriiscn gemacht habe. Inwiefern hier eine Veründerun; des rechtlichen Gesichtspunl:tes gegenüber Gen der Anlilage eingetreten sein soll. ist unerfindlich.
4.) ZLuch nit den Scchrügen kenn die Revision nicht durchdringen.
&) Die Revision beenstendet zunüchst, des, dan Lendgericht selbständige Einbzuchsdicebstähle in Tutzeisheit steit Fortsetzungszuscsinenheng an genoinien he.be, Sie behauptet "noch der Techtsprechung ist lediglich ein Fortsetzungsvorsatz notwendig, bei de. es genügt, Gess ein ÄAnzellas;ter seinen Lebensuntcräc.lt us Einbrüchen zu bestreiten sich vorgenommen hat, Die Bestreitung des Lebensunterhelto ist der. vorgestellte unä Zür den Fortsetzungszuschmenhang ausreichende Gececuter?2olg". Diese Auffessung beruht au? einer Unkenntnis der Rechtsprechung. liie aus zahllosen’ antscheidunsen äuf das Zeutlichuste hervorgeht. vernes der allzemcine üntschluss zur Jezckung von Diebstählen, deren Ausführung nach Ort, Zeit. Gegen-
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stend und Art noch völlig ungewisc ist, keinen Fortsetzungszuscrmienhenz; zwischen den einselnen Diebstchlsen@lungen zu begründen {vgl u.&. RGSt 72, 211). Am
allervenigsten ist hierzu der Entschluss eines Verbrechers geeignet. die Begehung von Verbrechen zum Lebensberuf zu machen. Des Lendgericht ht.t hier einen Fortsetzungszusennenhanz; zwischen den einzelnen Diebstchlsverbrechen mit einer dem Gesetz gereci:t werdenden LDegröndung verneint.
pP} Unbezründet ist cuch die weitere flüge, dus Lendgericht habe die Verurteilung des !nzeilegten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach Ss 20a Abs 1 \ StGB und die Anoränuns seiner Sicherunssverr’ehrung "nı.ch $ A2 e StGB unzulünzlich begründet. Des Lendgericht het entze;;en den Ausführungen der Revision bei der Frifung der frrge, ob der Angeklagte ein geführlicher Ger:ohnheitsverbrecher in Sinne des § 20a bs 1 StGB ist, die den Urteilen des Schöffengerichts in Fron'sfurtex !ainvon 29. Ziei 1926 und 5. Lürz 19535 zugrunde liesenden Verbrechen des schweren Diebstahls im tückfolle und die von dem Angeklasten nunmehr begangenen Diebstihlsverbrechen, ebenso auch seine Gesemtnersönlichkeit in genügender. rechtlich beäenkenfreier Veise gewürdigt. Auch sonst lässt die Verurteiluns; el8 gefährlicher: Gevohnheitsverprecher keinen Rechtsirrtun erkennen.
De.sselbe gilt Zür die Anordnung der Sicheiungsverrelrung. Dao Landgericht hat mit eusreichender,
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durch keinen Rechtsirrtun beeinflusstor Degründung darseten, dese von dem n;elilasten die Gefahr weiterer erheblicher Ansriffe gesen die Rechtsordruns; susgelt, falls er ncech Verbüssung der Gesentzuchtheusstrafe auf freien Fuss gesetzt wird. und dass eine wirkscne Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit nur durch Sicherungsvervchrung erreicht werden kann.
:5,) Lu? die Scchbeschwerde ist d.s Urteil euch insoveit zu nrüfen, els die levision keine .eusdrick-. lichen ZAngrif?e erhebt.
£) Die Verurteilung des ngeklagxten wegen zvieier recl:tlich zussäimentzeflender Vergehen der geführlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a, 73 StCD (Fell 9 der Urteilosgründe) begegnet insofern rechtlichen Dcdenken, als des Lencgericht Teteinheit zwischen den beiden Versehen c.ngenomnen het. ss bedarf? jedoch keines nüheren Lingehens euf diese Fruüse, weil Gie Beurteilung des Lenägerici:ts den Inselllesten nicht beschwert.
b) In dın Füllen 1, 2 und 3 der Urteilsgründe (Pille Io, .arenzenossenscheft e.G.n.b.eH. IB CE u: VE) ist dem Schuldspruch nach kei- ‚ner Richtung hin ein Rechtsfehler zu entnehren.
ce) In den Tillen 4 bis 9 (Temp, ED: ICE, TORE: CE uns LEE) ist die Ver-
urteilun; wegen je eines Verbrechens des schweren Diebstcehls nach %5 242, 243 Abs 1 Nr 2 (Fülle 5
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vis 8) und Ir 3 (Tell A) StCD und wegen eines Verbrechens des versuchten schweren Diebstihls nach §§ 242. 243 Abs 1 im 2, § 43 StGB in Tateinheit uit einen Versehen des Besitzes von Diebeswerlk:seug nc.ch 5 245 a StCD ebenfclls frei von Rechtsirrtun.
Durchgreifende rechtliche 3edenken bestehen jedoch. oune d«ss die Revision insoweit eine Rüse erhebt. degegen, dess das Lundgericht in diesen sechs Füllen Gie Vorsussetzungen des Rückfells nach 98 2A, 245 StGB als gegeben erachtet hat.
in.ch § 245 StGB bleiben die Bestimmungen des
§ 244 StGB über den llückrall eusgeschlossen, venn seit der Verbüssung der letzten Strafe bis zur Begehunz des neuen Diebstihls zehn Jehre verflossen sind. Der Anzeiilasgte hiutte die durcl: das Schöficenzericht in Fecnkfurt cu lisin von 5. Lürz 1945 wegen Einbruchsdiebsi:hls in USER in euszesprochene Zuchthausstr&- fe von 2t4P Jchren en 20. Iezenbex 1929 verbisst, wührend &r die schweren Diebstähle in den Fillen 4 bis 8 und den versuchten schweren Diebstihl in Felle 9 erst in der Zeit von 13./l4. Dezember 1549 bis 22. -ürz 1950, clso nach mehr els zehn Jahren seit der Verbüssun; der erwähnten Zuchtheusstrefe begengen hat, Die Frist des
§ 245 StG3 wäre hierntch bei der Begehung der neuen
ebstihle nur denn nicht vbgelcufen gewesen, wenn nen wie des Iwendsericht die Zeiten, in denen der .n;eklegte sich neck der Verbüssung der Zuchthausstrefe "in beNördlicher Vervchrung!}; befund und eine Freiheitsstrufe ver-
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büsste, nicht in die Zehnjchresfrist einrechnet, nämlich Gie Zeiten von 10. Dezember 1959 bis 29. „oril 1945 (Sicherungsvervalıun; euf Grund des Urteils vou 5. Lürz 1935) und vom 20. Juni 1946 bis 19. Juni 1948 (Strafheft auf Grund des Urteils eires emerikanischen Lilitürgerichts).
Des Reichsgericht haette in den von den land-Ba engezogenen Urteil RGSt 77, 177 dehin entchieden, dus. in Gie zelnjührige Frint der soge-
nennten "Rückfallverjährung" nach § 245° StGB die Zeit nicht einsurechnen sei, während deren den Tüter euf Grund behördlicher Ano’cdnung die Freiheit entzosen ver. Zur Begründung dieser Auslegung;des § 245 het es den den 3 20a Abs 3 Satz 5 zugrunde — liegenden: Gedcnlien herangezogen. d&su der Täter wührend eines solchen Treiheitsentzugs keine Gelegenheit der Bewrährun‘; gehabt hebe.
Der Senat vermag sich in Ubereinstimmuns mit der herrschenden ijeinung (OLG Stuttgert in.5dZ 199, 287; OLG Hemm in DRZ 1950, 372; Schönke 5.Aufl
§ 245 Anm III. 1 und Olshausen 12. !ufl § 245 Anm 4 b)‘ der in Ccieser intscheidung vertretenen /uslezung des § 245 StGB nicht enzuschliessen,
Hoch § 244 StGB begründen den strafschärfenden tück?ell nur Vorbestrafuugen wegen Diebstchls, Reubs, räuberischen Diebstalils, räuberischer £rpressung und Lehlerei. Nach %§ 244. 245 StGB müssen
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ferner die 2riüheren Streien, sci es euch nur teilweise, verbüsst oder Scnz oder teilweise erlassen sein; debei sind unter "Stra2en" nur Ilceuptotraien, ılso Freiheits- und:Gelästrafen, zu verstehen (RGSt 14, 413; 21... 35; 68, 18.)
Bei der Einfüzung der 7§ 20a und 245a in das Strufgesetzbuch durch d«s Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. Novenber 1933 het Ger Gesetzgeber die Fristbestimiung des § 245 nicht derjenigen der §§ 20a und 245€ angenc«.sut. Schon mit Rücksicht euf die unmittelbere _ufeinanderfolge der §§ 245. 245a ist nicht enzunehmen. dass er das nur versehentlich unterlassen hätte. {uch die späteren inderungen des Strufgesetzbuches hat er nicht zun Znlasg geno:dien, den § 245. den 3% 20a und 245a enzugleichen, Dem Zusgcenzspunlt jener Entscheidung, der Zweck des § 245 sei der "gegenwärtigen Tassung Ges Strafgesetzbuches" zu entnehmen, kenn hiernach nicht beigetreten verden.
is fragt sich. ob etwa in \lege "sinngenässer" „uslezung die in § 20a Abs 3 Satz 3 (und in § 245a Abs 4 Sttz 2) StGB getroffene Regelung wuf die Nückfellverjührun; des ) 245 StGB übertragen werden kenn \so Wugler in Leipz Komm 1951 § 245. nm 33 Kohlrcusch-LI:nge 1050 § 245. Anm II; Dalcke 1950 § 245 Amıı 6). Dies vürde eber - wenn überhaupt - nur denn zu vertreten sein, wenn die fristbestin- „ungen in § 245 StGD einerseits und in § 20€ Lbs 3,
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§ 2458 Zbs 4 StGB endererseits in tllen vwesentlichen Richtungen denselben Rechtsgedenl:ien zun Ausdruck brächten. Das ist aber nicht der Felln LS zeigen sich vielnehr eine Reihe von bedeutungsvollen Verschiedenheiten.
In § 20a ..bs 3 Satz 1 ist die Frist uf Zünf Jehre und ihr Beginn cuf den Eintritt der l2echtskraft der früheren Verurteilung festge- . setzt. Die Fünfjshresfrist gilt nech § 20a Abs! 3 Scetz 2 euch für noch nicht rechtskräftige abgar urteilte frühere Taten /§ 20a Abs 2). Ferner .be- ‚zieht sie sich nicht nur auf düs zeitliche Verhöltnis zwischen der letzten Verurteilung und der neu ebiuurteilenden Streftst. sondern euch eu? dus seitliche Verhältnis zwischen den zwei früheren Verurteilungen, Endlich werden noch § 20a Abs 4 eusländische Verurteilunsen inlän-Gischen gleichsestellt. In § 245 beträgt dengegenüber die Frist zehn Jchre. Sie beginnt erst mit.der Verbüssung (Teilverbüssung) oder den Erless (Teilerlass) der letzten Verurteiluns. Das zeitliche Verhältnis zwischen der Verblissung der vorletzten und der ke tzten Strüte ist gleichgültig. Noch nicht rechtskräftig ebseurtellie Taten sind nicht rückfollbeszründend. ebensowenig &usländische Verurteilungen.
§ 20a will den geführlichen Gewohnheitcverbrecher nicht wegen einer besonderen Art seiner
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krin:inellen Neigung, sondern wegen seiner allgeneinen Geführlichleit treffen. Dengegeniber soll durch 58 244, 245 nur eine besondere Art von Gesetzübertretern. der zu Entwendung von fremdem sisentun neigende Kriminelle, bekänpft werden.
Entsprechende Grenzen „ind auch für den Reub in ‚tückfalle nach § 250 Abs 1 !r 5,5tGB, die Hehlerei im Niickfelle
Hechr$: 2261. und den: ‚Betrug im Nickfille nach § 264 StGB gezösch,
Bei § 20a Abs 1 wirken nur solche Freiheitsstrüfen rückfellbegründend, die auf Zuchthaus oder Gefüngnis von mindestens sechs lIonaten leuten. Ferner ist für die Verurteilung ols gefährlicher Gevohnheitsverbrecher die Gesamtwürdigung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Strcötioten, der neu ebzuurteilenden Straftat undder Gescmtpersönlichleit des Tüters entscheidend. Für die Rückfellbegründuns nach 95 244, 245 ko:ı.t es dezegen nur auf die üusseren Duten der beiden Vorverurteilunsen an, ohne duss die Schwere der ihnen zusrunde liegenden Tasten, die ilühe der ausgesnrochenen Strafen oder die Persönlichkeit des Tüters eine Rolle spielen. Getroffen wird hier im Gesensutz zu 3 20a auch der Gelegenheitstäter.
Diese Verschiedenheit zwischen den Voraussetzungen der Fristen nach § 202 StGB und der Rückfallbestimmngen nach 8§ 244, 245 StGB sind so erheblich, dass eine Auvendung cer in § 20a Nbs 3 Satz 3 getroffenen Regeluns euf die Rück-
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follverjihrung nach § 245 StGB letzten Endes eine Rückkehr zu der nech . rt 105 Abs 3 GG verbotenen Rechtscnelogie zum Hcchteil des wiederholt stref2füllig Gevwordenen bedeuten würde. In übrigen könnte nicht einmel ein zwingendes Bedürfnis für die Übertragun; der Regelung des 5 20a abs 3
Betz 3 euf § 245 anerkemnt werden. Dem Kempf zegen die gefährlichen Rüickfcllverbrecher dienen in eusreichenden Li.sse die Bestiimuunzen der §§ 202, “2e StEb, „ndererseits werden, wenn der Tüter kein gefährlicher Verbrecher ist, nech zintritt der sückiclUverjälhrun; die Stra’rehmen
der § 5 242. 243 StGB reselmüssig für eine schuldanzenessene Bestrafung ausreichen. Aus Ihnlichen Smäsungen hetten die intwürde für ein neues Stre2gesetzbuch besondere Bestimrunzgen Über Küchfulldiebstehl Zür entbehrlich gehalten.
In den zur Entccheidung stehenden Felle muss demzemüss sowohl die Zeit. in der sich der Anısklagte in der Verrchrungscnsielt in Scuuup 1 in Sicherunssverwechrun; befend, als zuch die Zeit seiner Sirı.Tverbüssuns aus dem Urteil des iilitärgerichts zu seinen Gurs ten in die Zehnjanresfrist des § 245 StGB eingerechnet werden.
Das Lendgericht het hierncch in den Diebstahlsfällen 4 bis 8 sowie in dem Felle des versuchten schweren Diebstehls zu Unrecht die Voraussetzungen des Nückfells nach §§ 244, 245 SteB "bejaht.
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6.) In den Diebstchlsfüllen 1. 2 und 5 der Urteils;;ründe und den Fell der Körnsrverletzungen ist den Strefzunessungservärungen des Lenägerichts kein Rechtsfehler zu entnehmen. . 55 erscheint cuch cusgecschlossen, dası sich für diese Fülle bei der Bemessung der Sinzelstrifen die in den Füllen 4 bis 9 rechtsirrige Innehme des Nückfclls zu Ungunsten des Angeklezten eusgevirkt hats
7.) Auf Cie Nevision des Anschla;ten war dem-
geziss wie geschehen zu erkennen.
Bichter ' Urs: Feetz Euntel-Dr. Geier Glenzmenn
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