Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 4 StR 933/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes “ .
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In der Strafsache
I gegei den Vorwalzer Horst a 3 |) aus CE , geboren am EEE 1920 in STE =:2t. in v.-Haft
wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ae Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ein Tykurdshnarter Any Geearäfteettin, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten LEW gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. September 1951. wird verworfen. Der An- "geklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu vTagen. 1
. Von Rechts wegen
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Die Revision des wegen Zuhälterei verurteilten Angeklagten kann keinen Üirfolg ‚haben.
Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben klar, dass die Strafkammer ihrem Schuldspruch ausschliesslich das Verhalten des Angeklasten während der Zeit vom 7. November 1950 bis .“itte Januar 1951 und nicht auch sein Verhalten in der Zeit vom Hai bis August 1950 zugrunde gelegt hat, wegen dessen er von der Anklage der Zuhälterei rechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Strafkammer heginnt nämlich die zur Urteilsgrundlage gemachte nähere Darstellung der Lebensweise. des Angeklagten erst mit deu 1» Novewber 1950 und untersucht seine Verhältnisse sowie dıe Verhältnisse der mit ihm zusammenlebenden Lirne Hannelore BB eusärücklich "für die in Frage stehenden zwei ılonate", die als Wintermonate bezeichnet werden. Dem Gericht war somit gegenwärtig, dass die Strafklage wegen us früheren Verhaltens verbraucht war. Wenn die Straf-Kammer ihre Überzeugung von dem, was innerhalb der zwei Nautermenate vorgefallen ist,’ zum Teil auch aus dem Verhalten aes Angeklagten in früherer Zeit geschöpft hat, so widerstreitet eine solche Beweiswürdigung der Rechtskraftwirkung des Freispruchs in keiner. Weise.
Die Xüge mangelnder Aufklärung der Einkünfte, die einerseits dem Angeklagten, andererseits Frau MW zur Verfügung standen, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil vieder angegeben, noch sonst ersichtlich ist, welche sich ihn aufdrängenden Erkenntnisquellen das Gericht unbenutzt gelassen hätte. Ob die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebfi gezogenen Schlüsse der Wirklichkeit entsprechen, kann und
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darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
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Die Strafkammer hat die somit im Revisionswege nicht angreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte seine Renteneinkünfte und gelegentliche kleinere ıebeneinnahmen stets in wenigen Tagen vertrank und in der Zeit vom 7. lWovenmber 1950 bis Kkitte Januar 1951 aus dem unsittlichen Lrwerb der von ihm durch Beschimpfungen und „irshandlungen zur Unzucht angehaltenen Frau mindestens 250 DM bis 300 Di für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat, Die Zinlassung des Angeklagten,dass er von der Dirne rur das ihm geschuldete Celd zurückgefordert und erhaltan habe, erachtet die Strafkammer ais widerlegt. Die Teststellung, der Angeklagte habe das unsittliche Gewerbe der Frau bewusst als eine Erwerbsquelle zur Verbesserung seines Lebensunterhaltä benutzt, unterliegt danach keinem Bedenken.
Die Urteilsgründe ergeben ferner einwandfrei, dass der Angeklagte der Dirne bei ihrem unzüchtigen Gewerbe wutub GURÜHLL due ud Lürurihiun guwiuua Lot, wu uluıe sich zumeist in der Nähe des Hauptbahnhofs auf, wo sie ihrem Cenerbe nachging, und war stets bereit, ihr notfalls Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen. Dies tet er ständig und zwar in dem Bestreben, die Frau laufend Geld für ihn verdienen zu lassen. Widerspruchsfrei ist schliesslich festgestellt, dass der Angeklagte der Dirne gelegentlich auch selbst ifänner zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung zugeführt hat; ob es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr kam, ist Ohne Belang. Der Urteilssusenmenhang lässt auch klar erkennen, dass der Angeklagte das Geld, das Frau igß@den Männern zurückgeben musste, weil esnicht zum Verkehr kam, mit diesen vertrunken het.
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Da die Strafkammer weiterhin die Üherzeugung erlangt hat, dass zwischen dem Angeklagten und Trau U even im Jinblick auf deren unzüchtiges Gewerbe eine für längere Zeit geplante persönliche Beziehung bestand, ist somit der Schuldspruch wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) rechtlich bedenkenfrei begründet (vgl RGSt 63, 88; 72, 126; 73, 184); oo. Auch ‚die Strafzumessungserwägungen lassen einen zum Nechteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler nicht hervortreten. Ein Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahnen für die im Tröffnungsbeschluss angenommene Straftat, also auch darauf, dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei Zuhälterei erkannt werden könne, ist durch die Prozeß: ordnung, insbesondere in § 265 StPO, nicht vorgeschrieben. '
Dass der Freispruch von der Anklage des Diebstahls nıcht
mit Gründen versehen ist, vermag die Revision nicht zu vechtfertigen, weil das Rechtsmittel eine Beschwerung durch
den Urteilsspruch voraussetzt (RGSt 63, 185). Groß j Krumme Engeis
Dr. 117 Dr Anmattı