Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 5 StR 499/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Sıaruld: beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!
<TTTITITTTTTTTTT 2217 042
Gesetz: StPO § 296
Rechtssatz: Die Freisprechung wegen nicht erwiesener Sıaruld: beschwert den Angeklagten nicht. Sie kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Aktenzeichen: 5 StR 499/54 Urteil des BGH vom 18.Januar 1955 LG Berlin
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a 528 A,
In Namen des V-Ikes
In der Strafsache gegen
1.) die Geschäftsinhaberin Ottilie D END zev. vaEEEEEm
aus ZU,
geboren am NEE 1910 in CO (Ostpr. ) , 2.) den Elektromeister Erwin V Ep aus SED,
geboren am EEE 1920 in SEM,
wegen Meineides
hat der 5.Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung v,m 18.Januar 1955, an der teilgenemmen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.K'ffka Bundssrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.,Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwal t un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
T. Die Revision der Angeklagten Dip egegen das Urteil des Landgerichts in Berlin v:m 29.Juni 1954
wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres gechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Viumn wird das Urteil im X"stenausspruch dahin ergänzt, daß die nıtwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten
SC wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtszuges fallen jedoch der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Den Angeklagten war Meineid zur Last gelegt. Das Landgericht hat sie "auf Kosten der Kasse des Landes Berlin freigesprochen". Die Urteilsgründe kommen nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, die Schuld der Angeklagten sei nicht erwiesen.
Die Angeklagten wollen mit den Revisionen erreichen, daß sie wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und die notwendigen Kosten ihrer Verteidigung der Landeskasse auferlegt werden. Nur in diesem zweiten Punkte ist die Revision des Angeklagten MW zulässig una begründet. Im übrigen sind beide Rechtsmittel unzulässig.
Li.
die Revision der Angeklagten DB ist sch-n deshalb . im vollen Umfange unzulässig, weil ihre Besründung nicht den gesetzlichen »nforderungen entspricht.
Die kevisionsrechtfertigung der Angeklagten DEE läßt nicht erkennen, daß ein verfahrensrechtlicher Verstoß seltend gemacht werden soll. Sie rügt weder ausdrücklich eine Verletzung des Verfahrensrechts, noch behauptet sie bestimmte Tatsachen, aus denen sich ein solcher Mangel ergäbe (vgl § 344 Abs 2 StPO). Aus ihr geht insbesondere nicht die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO hervor. Siese läßt sich nicht mit der Behauptung geltend machen, das Gericht hätte aus dem "Inbegriff der Verhandlung''bei Anwendung richtiger "3eweiswürdigungegrundsätze" und
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"Maßstäbe" eine andere _berzeugung gewinnen müssen. II.
Auch eine ordnungsmäßige Sachbeschwerde läßt sich der Revisi-nsbegründung nicht entnehmen.
1.) Das Wesen der Sachrüge besteht in dem Einwand,
: ‚der Tatrichter habe das Gesetz auf dnvon ihm
festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als zutreffend hinnehmen und sie den etwaigen näheren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen (vgl RGSt 50,253; 67,197/1987). Sie darf diese nicht auf einen Sachverhalt stützen, den das Gericht nicht festgestellt hat, auch wenn der Beschwerdeführer meint, der Tatrichter hätte diese anderen Feststellungen tref2en müssen. Ebens<swenig darf sie sich über Feststellungen des Urteils hinwegsetzen, die .der Beschwerdeführer für falsch hält.
Nun sind freilich auch Widersprüche im Urteilsinhalt, Verstöße.gegen die Denkgesetze, die irrige Annahme .eines ausnahmslos gültigen Erfahrungssatzes und der: Verst>ß gegen einen suichen - Tıfahrungssatz. als Mängel sachlichrechtlicher Art anerkannt. Auch sie müssen sich aber aus den Urteilsgründen selbst ezgeben und können an diese nicht von außen herangetragen werden. Dies wird sehr oft in der Weise versucht, ‘daß der Beschwerdeführer, um Fehler jener Art darzutun, den Inhalt des Urteils durch tatsächliche Ausführungen verändert. Er bemüht sich dann, Feststellungen des Urteils zu entkräften und als bloße "Unterstellungen" abzutun, nsder er fügt Tatsachen hinzu, die nicht das Gericht, sondern er selbst als be- "wiesen ansieht.
2.) In dieser unzulässigen Weise geht auch die Revisien der Angeklagten DE vor.
a) Schon in der Einlegungsschrift vom 29.Juni 1954 wird "gerügt, daß Frau DEE nur mangels Zeweises freigesprocher wurde, obwohl nach dem Inbegriff der heutigen
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nauptverhandlung ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld hätte erfolgen müssen'. Der Einwand stützt sich also nicht auf den Inhalt der Urteilsgründe, die zu dieser Ggeit zwar noch nicht schriftlich vorlagen, aber mündlich ihrem wesentlichen Inhalt nach verkündet worden waren.
nie Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr ausdrücklich auf den Inbegriff der Hauptverhandlung. Das bedeutet das Verhandlungsergebnis, wie s ie es würdigt.
Die weitere Rüge in der Einlegungsschrift, "daß der Antrag der Angeklagten auf Erstattung der ihr erwachsenen natwendigen Auslagen zurückgewiesen wurde", bezeichnet nur den Gegenstand des Angriffs und gibt diesem keine rechtliche Begründung. Es ist insbesondere nicht erkennbar,
-b er auf eine Verletzung des sachlichen oder des Verfahrensrechts gestützt werden soll.
b) Die Revisionsrechtfertigung vom 15.Juli 1954 bemüht sich nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
aa) Bei der Untersuchung der Vorgänge, die Gegenstand der eidlichen Zeugenaussage der Angeklagten waren, lehnt das Landgericht .s ab, entweder der Bekundung des Zeugen To cder der Darstellung der Angeklagten grundsätzlich den Vorzug zu geben, Es läßt ausdrücklich außer Betracht, daß Fo Zeuge ist, während er im vorangegangenen Verfahren Beschuläigter war, und daß die jetzigen Angeklagten damals Zeugen waren. Die Strafkamer sieht sich daher veranlaßt, zu "prüfen, ob aus sonstigen Beweismitteln oder Indizien sich der Sachverhalt mit genügender sicherheit rekonstruieren lasse" (UA S 10). Sie kunt mit eingehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dies sei unmöglich.
Die Revisioüu werdet nich dagegen, dsß das Landgericht "den Zeusen YÜB auf glcicher Ebene mit den beiden Angeklagten sehen will’. tie lczt der, FEED sei nur
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dem Namen naca Zeuge, in YWirkiichkeit Üjnitiator des ganzen Verfahrens". Soweit er sich auf andere Zeugen berufen habe, hätien disse entwede: nickts Wesentliches bekundet, "oder wie die Zeugin Marzarste Se sich völlig negativ auf ihr entschwundenes Erinnerungsvermögen berufen". Dieses nach Änsicht äer Revision auffällige Versagen der Zeugin werde van der Strafxamner "ignoriert", d.h. im Urteil richt behandelt. Die Angaben TED: seien in Wahrheit durch die Aussagen namtatahstr. Zeugen. widerlegt worden. Das Landgericht tue aber die Bekundungen der Zeugen IB und Kg in unzulässiger Weise mit der Annahme möglicher Erinneringsschwächen ab.
Die kevisionsbegründung schließt mit dem bezeichnenden Satz, das Ergebnis der Hauptverhandlung iasse sich 'imGegensatz zv deu Urteil nur deahin zusaumenfassen, daß die beiden Angeklagten überzeugend den Nachweis für die „bjektive und subjektive Richtigkeit ihrer beschworenen Aussagen erbraciut haben, so daß sie wegen erwiesener Unschuld freizusprechen" gewesen seien. Dann folgt der Antrag, "unter Aufhebung des angefochtenen Urteilsanderweitig. Feststellungen in der Sachk su treffen",
Alles dies "äßt erkennen, daß die Revisionsrechtfertigung nur die tatsächliche Bsweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise angreift.
bb) Daran ändert nichts, da3 sie an mehreren Stellen Wendungen gebraucht, die nach einer rechtlichen Rüge klingen, es aber in Wahrheit nicht sind, wie sich bei näherer Prüfung zeigt.
30 s3il es "eins absolut fehlerhafte und rechtsirrtüm3iche, auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbare Unterstellung"sein, "dem 'Zeugnis' des Herrn FORM jie Linlassungen dcr Angeklagten entgegenzusetzen”. Hint.r diesem Vorwurf verbirgt sich aber nur die Auffassung d:r Revision, im Gegensatz zum Landgericht
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sei den Angeklagten zu glauben und dem Zeugen T MEERES nicht, und zwar aus Gründen, die in Wahrheit rein tat-
sächlicher Art sind.
Die Revision spricht ferner von einer "Verletzung der Denkgesetze im Aahmen der bei äer freien Beweiswürdigung anzuwendenden Maßstäbe". Das Urteil verliere kein Wort über die Eswertung des Zeugnisses Tips, gebe im Gegenteil keinem der Beteiligten grundsätzlich den Vrzug und unterlasse die Prüfung, "ob der im Disziplinarverfahren beschuldigt gewesene und auch verurteilte FOEEBir dem von ihm allein durch Anzeige inszenierten Meineidsverfahren überhaupt noch Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben kann'.
In dieser Weise läßt sich der Vorwurf, die Denkgesetze seien verletzt, nicht erheben. Was zu seiner Rechtfertigung gesagt wird, ergibt, daß es sich in Wahrheit nicht vum einen Verstoß gegen Denkgesetze, sondern um einen unzulässigen Angiäöf: gegen die dem Tatrichter obliegende 3eweiswürdigung handeit. Insbesondere hält die 3eschwerdeführerin sich nicht, wie jede Sachrüge es erfordert, an den Inhalt des Urteils, das die Glaubwürdigkeit aller Beteijigten gerade sehr sorgfältig abwägt,
Auch sonst ist in der Revisionsrechtfertigung mehrfach von einer "Verletzung der Beweiswürdigungsgrundsätze" die Rede. Diese wird u.a. darin gesehen, daß das Landgericht bei der Bewertung der widersprechenden Angaben "die zugunsten der Angeklagten" - nach deren Ansicht - "bereits bewiesene Darstellung" für innerlich so unwahrscheinlich hält, daß es sich nicht davon überzeugen kann. Die Revision meint, es bleibe hier "der Phantasie des Urteilslesers überlassen", was er sich unter dieser inneren Unwahrscheinlichkeit vorzustellen habe. Sie "bezweifelt, daß durch derartige Feststellungen ein Urteil getragen werden kann", und sagt, die "Rüge der Verletzung
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der bei der 3eweiswürdigung anz.etiellenden Maßstäbe" gehe "hier in die ellgemeine Sachrüsı iinam".
Auch an dieser Ütelle ist e. nisht alt einem Ausdruck getan, der für sicn allein genommen eins zulässige und ausreichende Revisicnsbegründung sein könnte. Es kommt vielmehr auf den wirklichen Sinn an (vgl R6St 49,99; 67,197). wie der Gesamtinhal.* der Revisionsrechtfsriigung erkennen läßt, versteht die 3eschwerdefükrerin auch hier unter der sachlichrechtlichen Rüge nur eine 3=2schwerde darüber, daß das Landgericht die eriinbenen Beweise nicht in ihrem Sinne würdigt un? seine tatsächliche Auffassung nicht noch ausführlicher basgründe';, ais es im Urteil schon geschieht, Das ist keine Sachbeschwerde, sondern ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen:
ce) Die Schrift v’m 28.Sentember 1954 muß bei der Prüfung der Zulässigksit der Revision außer Betracht bleiben, wei] sie erst rach Ablauf der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist (} 345 Abs 1 StPO) eingegangen ist.
B.
Die Revisiansrechäfertigung des Angeklagten Vu entspricht den gssetziichen Anfyrüerungen, Sie rügt "Verletzung des materiellen Rechts" und trägt vor, die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ließen allein den Schiuß zi, daß der Beschwerdeführer im Sinna der Anklage unschuldig sei.
T.
Das nechtsmittel ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig, sowei’; es sich dagegen wendet, daß der Beschwerdeführer nur wegen nicht erwiessner Schuld freigesprochen worden ist.
Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur Cann anfechöien, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet mindestens grundsätzlich, daß dei entscheidende Teil des
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Urteils ihm unmittelbar nachteilig sein muß und daß es
nicht genügt, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe
in irgend einer Weise belastet. Dies hat schon das Preußische Obertribunal in einem Beschluß vom 15.März 1854 ausgesprochen (vgl Oppenhoff "Die Preuß, Gesetze über das mündl. u. öffentl, Yerfehren in Strafsachen" Berlin 1860 S 450). Das Reichsgericht hat stets den gleichen Standpunkt vertreten (vgl
RGSt 63,184/1857; 69,12/137).
Ob etwa eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Urteilsgründe die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten feststellen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Jedenfalls liegt, wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, keine Beschwer darin, daß er nach den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist.
1.) Dies ist ein fester Grundsatz der Rechtsprechung (vgl RG LZ 1914,874; RGSt 4,355; 67,317; KG HRR 1933,264; OLG Braunschweig MDR 1950,629; OLG Hamm NJW 1953,1484).
Der Bundesgerichtshof ist ihm in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9.Februar 1954 - 1 StR 549/53 - ohne nähere Begründung gefolgt. Der überwiegende Teil des neueren Schrifttums vertritt in diesem Punkte dieselbe Auffassung (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm 2b; KMR StPO Vorbem 3 vor § 296; Schwarz StPO § 296 Anm 2 B; Peters Strafprozeß S 495-498; Henkel Strafverfahrensrecht S 422; Gage-Sarstedt Revision S 25; anderer Ansicht Roos JR 1951,200).
2.) Der Senat sieht keinen Anlaß, einen anderen Standpunkt einzunehnen.
a) Er verkennt nicht, daß die Gründe eines frei-Sprechenden Urteils die ihre des Angeklagten mindern können, wenn sie nicht seine Unschuld feststellen. Ein solches Urteil kann ihm mancherlei Nachteile außerhalb des Straf-Verfahrens bringen. Der Wunsch eines freigesprochenen An-Seklagten, ein Urteil, das ihn in dieser Yeise belastet,
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mit einem Recutzmittel anzugreifen, wird daher in vielen Fällen verständlich erscheinen. Abhilfe kann aber nicht dadurch geschaffen werden, daß es etwa dem Rechtsmittelgericht überlassen wird, die Anfechtung dann zuzulassen, wenn der freigesprochene Angeklagte mit ihr ein berechtigtes Interesse verfolg;. Dies würde das Gericht vor
eine kaum lösbare Aufgabe stellen und könite zur Ungleichheit führen. Ein bestimmter und einfacher Grundsatz ist erforderlich, zumal. es sich um das Verfahrensrecht handelt,
Die Anfechtung kann daher nur allgemeın entweder gestattei; oder versagt werden, Gegenüber dem berechtigten Interesse, das der e:.nzelne Angeklagte in einigen oder gar in vielen Fällen an ihr haben mag, verbieten überwiegende Öffentliche Belange, sie zuzulassen.
Der Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung würde vertieft, die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld entwertet; werden. Dies würds die vielen Freigesprochenen schääigen,dexan Unschuld nicht feststellbar ist.
Die Anerknüung einer Beschwer würde ferner zu einer weiteren Überlastung der Gerichte und damit im Ergebnis zu einer Verschleckterung der Rechtsprechung führen. Die Mehrarbeit würde nicht etwa nur den Rechtsmittelgerichten, sondern vor allem auch den Richtern des ersten Rechtszuges entstehen. Denn diese dürften nicht mehr immer dann freisprechen, wenn die Schuld des Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bewiesen ist und auch nicht mit weiteren Beweismitteln bewcisbar erscheint. Sie müßten vielmehr von Amts wegen und besonders auf Antrag des Angeklagten auch solche Beweise erheben, aus denen sich die Unschuld des Argeklagten ergsben kann. Dadurch würde in schädlicher Weise die Strafrechtspflege äußerlich und innerlich von ihrer Hauptaufgabe abgelenkt werden. Diese besteht darin, so gründlich, gerecht und schnell wie möglich über die Bestrafung zu entsrheiden und auf diese
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jeise daS Verbrerhen als Ärschsinung des "emeinschaftslebens nachdrücklich und wirksam zu bekänffen.
p) Neuere Straffreiheitsgesetze haben zwar dem Angeklagten das Recht gegeben, die Fiederschlagung des Verfahrens nicht hinzunehmen und seine Freisprechung zu betreiben. Straffreiheitsgesetze bringen aber der Strafrechtspflege in erster Linie eine fühlbare Entlastung.
Das Recht der Angeklagten, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, verringert, scweit v‘n ihm Gebrauch gemacht wird, nur das Maß dieser Entlastung, führt aber zu keiner Mehrarbeit im Vergleich zu der Lage, die ohne das Straffreiheitsgsetz bestände. Vor ällem jedoch läßt sich jener Rechtsbehelf nicht mit der Anfechtung eines freisprechenden Urteils vergleichen. Er erzwingt die kntscheidung in der Sache selbst, die sonst Überhaupt unterbliebe, Der als nicht überführt Freigesprochene hat aber eine solche Sachentscheidung erhalten.
c) Ebensowenig ist aus der neuen Fassung, die das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz dem § 467 Abs 2 StPO gegeben hat, ein entscheidender Gesichtspunkt herzuleiten.
Früher war es in allen Fäilen dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es die notwendigen Auslagen, die dem freigesprochenen Angeklagten entstanden waren, der Staatskasse auferlegte. Jetzt muß dies geschehen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Freispruchs bleibt es bei der Befugnis des Gerichts, nach seinem Ermessen zu. entscheiden.
Schon vor dieser Gesetzesänderung war es jedoch für die Entscheidung des Gerichts über die Auslagenerstattung regelmäßig von großer Bedeutung, aus welchen Gründen der Angeklagte freigesprochen wurde. Kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Tat, wegen deren die Anklage erhoben worden war, unter kein Strafgesetz fiel, oder stellte sich die Unschulä des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen heraus, so lag es in
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der Regel nahe, den Auslagenersasz anzuoränen (vgl RG JW 1931, 148977, 3GHSt 4,275/277/): Aurde der Angeklagte jedoch nur wegen Mangels an Beweı:en freigesprochen, so konnte das Gericht sich davon vestimmen lassen, in welchen Maße fer Tatverdacht fortbestand (vgl RG IW 1930,639'7). Die Gründe des freisprechenden Urteils hatten also regslmäßig ein erhebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung nach § 467 Abs 2 StPO. Ste konn:.n diese zu Ungunsten des Angeklagten bseinflucrsen. Darin sah aber die Rechtsprechung nur einen mittelbaren Nachteil, keine Beschwer, die ein Rechtswuittel gegen das freisprechende Urteil ermöglicht hätte. Der Angeklast= konnte zwar die Kostenentscheidung des Urteils insoweit anfechten, als seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden waren (vgl
RG IW 1930,639; 1931, 1489° |, BGHSt 4,275). Er konnte diese: Rechtsmittel aber nicht mit d@r Bekauptung begründen, daß durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Unschuld eiwiesen worden wärc (vgl CIE Hamm NIW 1953,1484).
Die neue Fassung des § 467 Abs 2 StPO verstärkt nun zwar die Bedeutung, die den Gründen des freisprechenden Urteils bei der Entscheidung über den Auslagenersatz schon früher nach der gerichtlichen Handhabung in der Regel zukam; die bisherigen biegsamen Grundsätze sind durch eine zwingende, dem Angeklagten günstige Bestimmung für die wichtigsten Fälle ersetzt worden. Diese Regelung beseitigt aber nicht die Abhängigkeit, in der die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen vcn den Gründen der Freisprechung steht. Die neue Vorschrift ändert nichts daran, daß ° als Grundlage des Anspruchs über den Auslagenersatz nur d ie Gründe dienen, die dem Gericht ausreichen, um zu einer Freisprechung zu kommen. Steht also fest, daß die Schuld des Angeklagten sich nicht erweisen läßt, so sind jenes Nebenpunktes wegen keine weitsren Beweise zu erheben; sie sind für die "Entscheidung" im Sinne des § 244 Abs 2 u? StPO, d.h, für die Entscheidung in der Snche selbst, .hne Bedeutung, Lauter diese auf Freigsprechung, so beschwert
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ihr entscheidender Teil den Angeklagten nicht. Der Linfluß, den ihre Gründe auf die nach § 467 Abs 2 StPO zu treffenden Anordnungen haben, ist auch jetzt nur ein mittelbarer Nachteil, keine Beschwar.
Hätte der Bundesgesctzgeber dieser jetzt 100 Jahre alten und gefestigten Rechtsprechung entgegentreten wollen, so hätte er eine solche wichtige und einschneidende Neuerung klar und eindeutig zum Ausdruck gebresht. Sie kann der Änderung des § 467 Abs 2 StPO, der als V'rschrift über die Kosten des Verfahrens von untergeordneter Bedeutung ist, nicht entnommen werden. Dies gilt um s“ mehr, als so weitgehende Absichten in der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl S 19,57 der Drucksache Nr.3713 des Deutschen Bundestages, 1.Wahlperiode) nicht einmal angedeutet werden.
II:
Aus einer Preisprschung des Angel\lagten MW wegen erwiesener Unschuld, die seine Rerision ausdrücklich in erster iinie beantragt, würde sich von selbst ergeben, daß seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen wären. Hieraus folgt, daß die Revision das Urteil mit der Sachrüge auch insoweit angreift, als es ablehnt, eine solche Krstenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.
In diesem Umfange ist das Rechtsmittel zulässig und begründet,
Die Strafkammer hat den § 467 Abs 2 3tPO, der jedenfalls auch als eine sachlichrechtliche Bestimmung angesehen werden kann, nicht richtig angewendet. Sie führt in den Urteilsgründen abschließend aus;
"Die Kanmer hat somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, daß sich die streitigen Vorgänge in der einen oder der anderen Form abgespielt haben. Unter diesen Umständen war eine Verurteilung der angeklagten
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Wugel Hoinatlar oder fahriäseig>n Falsh-
=.
eicsu nichv mSrlıch, Cd. schon bjsktiv die Uarichtigkeit der besch::renan Aussagen nicht feststsht: Umgekehrt am aber auch ein Urteil wegen eiwiesäner Uuschuld nich; in Frage, da sehr erhebliche weifel an der Aussage der beiden Angeklagten nicht ausgeräumt werden konntsn. Aus diesen Gründen hat die Kamer auch eine Auferlegung der den Angeschuldigten rwachsenlen Auelagen auf die Steatskasse (§ 457 Abs 2 StPO) nicht für angemessen erachiei. Die Angeklasten mußten daher mit der Kosten- £.ilge des § 467 StPO wegen nicht erwiesener Schuld freiseuprochun werden."
1.) Nach § 457 Abs 2 EtiC gınd Als notwendigen Auslagen des Angeklagten zunächst dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Taschuld ergeben hat. Ins:weit liest kein rechtlicher Verstoß der Strafkammer vor. Denn sie hat, wie der Gesamtinhalt des Urteils deutlich ergibt, nicht Zeststsllen können, der Angeklagte ME SE: unsch:ldig.
2.) Die Kesteneretattung ist ferner dann anzuordnen, wenn sich herausgestelit hat, daß gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Auch darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet allein die tatrichterlicha Beurteilung des Z3eweisergebnisses.
In dieser Richtung ist der oben wiedergegebene Teil des Urteils nicht ganz eindeutig.
Die Strafkamer sagt d.rt nicht ausdrücklich, :b sie gegen den Angexl:sten MED einen begründeten Verdacht annimmt. Sie befaßt sich nur mit der Frage, ob die beschworeien Zussagen * bjektiv" richtig waren, Wenn in dieser Rıchsung Apchr urheblich“ Zweifel"! bestehen-
a.
geblieben sini, 32 schließ; Cies n’cht zus, daß ein
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begründeter Verdacht jedenfalls aus Erwägungen zur inneren Tatseite zu verneinen sein könnte.
Der Senat muß daher die Auffsssung der Strafkammer nierüber aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ermitteln.
Diese Prüfung führ* zu dem ü&rgebnis, daß nach der Beweiswürdigung, wie sie das Landgericht vornimmt, kein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten EEE vorliegt»
Seine eidliche Aussage bezieht sich nur auf die Unterredung der Angeklagten DE nit ro n a c ı der Eröffnung der Angebnte, Es steht fest, daß diese Besprechung stattgefunden hat und daß TB davei "äußerte, daß die Angeklagte Dilwden Auftrag hätte erhalten können, wenn sie 10% billiger mit ihren Preisen gewesen wäre" (UA S 4). Der Streit geht darum, -b TEEN die Formblätter, in die die anderen Firmen ihre Angebote eingetragen hatter, nitgebrach* hatte, ob sie im einzelnen besprochen worden sind, ob FEED zwei vn ihnen versehentlich zurückließ und ob er sich in dem Gespräch erbot, der Angeklagten DilWien Auftrag noch jetzt zu verschaffen, wenn sie ihre Preise ermäfige.
Der Angeklagte Ne seine Angaben über den Inhalt der Unterredev.g schon vor der eidlichen Vernehmung in einem wesentlichen Punkte eingeschränkt. Bei den Ermittlungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen hatte er am 2.Juli 1952 u.a. erklärt, FED habe zu Frau De gesagt, "sie s : 11 e 10; heruntergehen, dann würde sie die Arbeit bekommen; sein AufmaßB würde dann schon stimmen!" (UA S 6). Vor dem Disziplinarausschuß bekundete er am 2.März 1953 zu diesem Punkte nur, Feuerstein habe zu Frau DllWesesast, wenn sie wenigstens 10% billiger gewesen wäre, dannhät te sie die Arbeit bekommen; er habe auch vom Aufmessen gesprochen und erwähnt, Frau DEE v ä r < dann schon zurecht gekommen (UA S 8). Diese zweite Darstellung stimnt im wesentlichen nit dem
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festgestell+en Inhalt des Gesprächs (UA 3 4) überein und besagt nichis darüber, de su sich erboten hätte, der Angeklagten DB dien Auftr:; noch nachträglich auf unredliche Weise zu verschaffen.
Der Angeklagte Mil nahm bei seiner Vernehmung durch dss Arbeiissgericht jedenfalls auch auf seine Angaben or dem Diszıplinarausschuß Bezug und machte sie "zum Gegenstand" seiner eidlichen Aussage (UA S 9). Er hat daher im Ergebnis nur die zweite abgeschwächte Art der Darstellung beschworen. Diese war aber, soweit sie die Äußerunsen TEE: Hetrit?t, nach den Feststellungen des Urteils im wesentlich®n richtig.
Zu den Formblättern nit den Angeboten der anderen Firmen hat der Angeklsgte MW >»ei seiner eidlichen Vernehmung auf V;.rhalt des Richters, seine früheren Angaben einschränkend, erklärt, sr glaube sich zu erinnern, nicht Absctri?’ten. sondern die Urschriften gesehen zu haben, sei dessen aber nicht unbedingt sicher (UA S 9). Deß FEB jeäenfails irgendwelche Papiere bei sich hatte und bei der Angeklagten De liegen ließ, sieht das Landgericht als srwiesen.an (UA 5 14):
Als möglicherweise unrichtig bleibt also nur die eidliche Angabe des Angeklagten Vi übrig, ei der Besprechung seien die Kostenanschläge anderer Firmen erörtert, die Endsusmen vorgelesen und einzelne:, P: sten verglichen worden.
Das Urteil 183t jedoch deutlich erkennen, daß gegen ihn nach der Zuffassung des Landgerichts auch insoweit kein begründeser Verdacht besteht, er habe bewußt cder auch nır fahrlässig falsch gesshworen., Die Wendung des Urteils, Cat "entweder die Anzeklagten oder der Zeuge Fe b=vu3i die Unwahcheit gesagt haben müssen"
(UA S 10), bezieht sich nur den Wortlaut nach auch auf No: In Wenzcheit rechnet das Landgericht bei ihm mit der Möglichkeit einer Erinnerungstäuschung (UA S 15).
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gs beurteilt ihn auch weit günstiger als die Angeklagte pam Sein Eindruck auf die Kammer "war durchaus gut; er hat seine Aussagen klar und bestimmt gemacht". "Zur Zeit seiner eidlichen Vernehmung vor dem Arbeitsgericht war der Angeklagte", so erwägt das Landgericht, "seit Monaten nicht mehr im Dienst der Firma DEE. Er hatte damals also kein Interesse mehr an einer Aussage ZüÜ- gunsten der Angeklagten DEEWw' (va 5 15).
Obgleich das Landgericht den Angeklagten NMiiEmum nicht wegen erwiesener Unschuld freizusprechen vermag, sind seine übräigbleibenden Zweifel doch erkennbar nicht so erheblich, daß sie einen begründeten Verdacht bedeuten, wenn dieser Rechtsbegriff richtig ausgelegt wird.
Der Angeklagte Mill hat daher nach 5 467 Abs 1 Satz 2 StPO einen Anspruch darauf, daß seine im ersten Rechtszuge notwendig gewordenen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Eine Ausnahme nach dem hier entsprechend geltenden § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht.
Die erforderliche Ergänzung des Kostenausspruchs kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst vornehmen.
Da das Rechtsmittel teilweise Erf:lg hat, kann der Senat nach § 473 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen. Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Revisi:nsverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte
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freigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist
(§ 49 Abs 1 GKG). Es erscheint angemessen, den Angeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst
im Revisi"nsrechtszuge entstanden sind, und die gerichtlichen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker