Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 1 StR 549/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Hausfrau Emma ,„ geboren am
2,) die Hausfrau un: A aus FEB, geboren am
geborene el aus ud 1891 in geborene ? 1889 in
wegen jeineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Gilanzmann
Bundesrichter . Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanvaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten AED wird verworfen. Diese Besckwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Im Eröffnungsbeschluss ist der Angeklagten Ts
Keineid, der Angeklagten ACID Beihilfe zu diesem Verbrechen sowie Abgabe einer falschen Versicherung an
Eides Statt zur Last gelegt. Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.
Im September 1951 widerrief der im November desselben Janres verstorbene Ehemann der Angeklagten A iD
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vor dem Notar POEEEEED ein Testament, das er 1949 En . gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau errichtet hatte. Am Bi: Samstag, den 10. November 1951 liess er die Angeklagte ge TE, eine Schwester seiner Ehefrau, in sein Büro kommen E; und übergab ihr ein zusammengefaltetes Schriftstück mit u s der Bitte, es seiner Frau auszuhändigen. Frau Tg» e- "
merkte auf dem Weg zur Küche, dass es sich um eine notarielle Urkunde handelte. ‚In der Küche wollte sie das Schrift- _ . stück ihrer. Schwester. überreichen, die jedoch auf die Bemerkung ihres Sohnes "Mutter, du nimmst nichts an", die Annahme ablehnte. Daraufhin begann die Angeklagte: Ta»: den Inhalt vorzulesen. Als sie das Wort "Widerruf" vorgelesen hatte, unterbrach sie der Sohn mit der Bemerkung: "Menschenskind, wie kannst du so etwas annehmen". Die Angeklagte Tg erwiderte, sie habe nicht gewusst, was in dem Schreiben stehe, Sie brachte es am nächsten Tag dem Ehemann ACEEEEEB zurück. Dieser kam etwa eine. Stunde später zu den beiden Angeklagten in die Küche und versuchte, die Urkunde seiner Ehefrau auszuhändigen, die jedoch erklärte, sie nehme nichts an, Er legte daraufhin das
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ACEED. Dieser teilte dem Notar Pi schrift-
Schriftstück auf ein Küchenschränkchen, Die Angeklagte
TB rachte Frau ACH uf die Urkunde aufmerksam.
Da diese bemerkte: "Ich fasse "nichts an", brachte Frau Ta des Schriftstück in das Schlafzimmer des Eheranns
lich mit, dass er den Widerruf des gemeinschaftlichen Testa- E ments seiner Ehefrau am 11. November 1951 um 1/2 12 Uhr im Beisein der Frau TB übergeben habe.
Nach dem Tode des Ehemannes leitete Kotar Pump die erwähnte Urkunde an das Nachlassgericht. Daraufhin wurden die beiden Angeklagten zu dem Notar SED bestellt. Dieser beurkundete zunächst eine eidesstattliche Versicherung der Frau NEED, in der sie u.a. erklärte, sie halte die späteren Testamente für unwirksam, da das 1949 errichtete nicht ordnungsmässig widerrufen worden sei, ihr sei weder die Urschrift noch eine Ausfertigung der Niederschrift vom 24. September 1951 übergeben worden. Zum Beweis ; Lierfür berief sie sich auf das Zeugnis ihrer Schwester, der Frau WW. Diese wurde daraufhin in Anwesenheit der Ange- _ klagten A eidlich vernommen. Die Aussage der Frau y TEE ist im Urteil nicht wiedergegeben. Es ist nur erwähnt, “ sie habe weder angegeben, dass sie das ihr vom Erblasser 3 übergebene Schriftstück ihrer Schwester am Samstag, den 10. November 1951 in der Küche vorgelesen habe, noch, dass der Ehemann AEENEEEMB am Sonntag ein Schreiben auf das Küchenschränkchen gelegt habe. In der Niederschrift vom 27. November 1951 ist die geschiedene Angeklagte als Witwe bezeichnet.
1.) a) Soweit das Lendgericht den Nachweis dafür, dass Frau Tg sich bewusst wahrheitswidrig als Witwe bezeich-
nete, nicht als erbracht ansieht, sind die Feststellungen nicht erschöpfend. Der Tatrichter hat sich nur mit der
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Entgegenahme der Erklärungen durch den Notar befasst, "a nicht dagegen geprüft, warum die Angeklagte bei der ab- E
schliessenden Verlesung der notariellen Niederschrift o die falsche Angabe ihres Personenstandes nicht richtig- ee gestellt hat. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bie- Be: _ ten, klarzustellen, ob der Ängeklagten Tiiiwetwa inso- B%: weit ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Er: Last fällt (vgl auch R6St 60, 58).
b) Vor allem aber tragen die Urteilsgründe die Freisprechung nicht, soweit der sachliche Inhalt der Aussage in Betracht kommt.
Richtig ist zwar die Auffassung der Strafkammer, dass zunächst festgestellt werden müsse, worüber sich die Angeklagte TB habe äussern sollen. Bei dieser Prüfung hält es das landgericht jedoch rechtsirrig für entscheidend, dass nicht eindeutig habe ermittelt werden können, wonach der Notar gefragt hat. Es geht davon aus, dass die Angeklagte angenommen habe, der Widerruf eines Testaments sei nur dann wirksan, wenn er persönlich von Hand zu Hand übergeben werde; und dass sie sich deshalb nicht für verpflichtet gehalten habe, die Vorgänge vom io, und 11. November 1951 in ihrer Aussage zu erwähnen. Die Strafkammer vertritt die. Ansicht, dass es der Angeklagten nicht habe zugemutet werden können, Erwägungen über die Bedeutung dieser Vorgän- | ge anzustellen; eine so weitgehende Prüfungs- und Offenbarungspflicht eines Zeugen könne nicht anerkannt werden; dieser. müsse sich darauf verlassen können, dass ihm bestimmt und erschöpfend bezeichnet werde, worüber er auszusagen hat,.
"Die Urteilsgründe ergeben lediglich, dass das Landgericht die Bekundung des Notars seiED zur Prüfung der Frage herangezogen hat, worauf sich die Aussage der Angeklagten Tg zu erstrecken hatte und welche Vorstellung
sie sich kierüber machte. Im übrigen lassen jedoch die Urteilsgründe eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts vermissen.
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Der Anlass der Vernehmung der Angeklagten war die Mitteilung des Ehemanns AMD an den totar rn EB; er habe in Gegenwart seiner Schwägerin die Widerrufserklärung seiner Ehefrau am 11. November um 1/2 12 Uhr übergeben. Hierzu wurde die Angeklagte TB gehört und eine Niederschrift aufgenommen. Was sie zu dem Vorbringen des Erblassers erklärt hat, ist dem Urteil nicht zu ent-
- nehmen. Eine solche Feststellung war jedoch wesentlich. Aus ihr konnten sich wichtige Anhaltspunkte nicht nur für die Ansicht der Angeklagten über den Gegenstand ihrer Vernehmung und den Umfang ihrer Aussagepflicht, sondern auch dafür ergeben, ob sie die Vorgänge vom 10. und 11. Novenber überhaupt nicht erwähnt oder ob sie diese in unvollständiser Weise geschildert hat,
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Die Strafkammer hat ferner festgestellt, dass die Angeklagte am 3. Dezember 1951 ein Schreiben an den Notar SCHE richtete, in dem sie den Vorfall in der Küche vom Sonntag, den 11. November 1951, schilderte, und dass sie im November 1952 dem Nachlassgericht mitteilte, sie habe das ihr vom Erblasser am Samstag, den 10. November 1951 übergebene Schriftstück ihrer Schwester AdHEEEEEEEEED und deren Sohn Walter vorgelesen. Über den näheren Inhalt der beiden Schreiben ist in dem Urteil nichts ausgeführt. Auch er konnte aufschlussreich für Jie Vorstellung sein, die sich die Angeklagte bei ihrer Vernehmung über den Umfang ihrer Aussagepflicht machte.
Die unvollkommene Darstellung des Sachverhalts machte dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich, ob die Strafkammer bei der Freisprechung von rechtlich bedenkenfreien
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Erwägungen ausgegangen ist.
Das Landgericht hat es ferner unterlassen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsätzes oder des fahrlässigen Falscheides zu würdigen.
Diese sachlichrechtlichen kängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte Ti betrifft.
2,) Die unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts hat auc!: die Aufhebung der Freisprechung der Angeklagten An zur Folge.
a) Das Landgericht hat ihr Verhalten, soweit ihr Beihilfe zum Meineid zur Last gelegt ist, nicht näher aufgeklärt, sondern sie schon deshalb freigesprochen, weil die Ängeklagte TB des Meineids nicht überführt werden konnte, womit auch eine Beihilfe entfalle.
In der neuen Hauptverhandlung ist die Tat nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Beihilfg zum Meineid aufzuklären. Es ist auch zu prüfen, wie die Angeklagte Tamm zu ihrer Aussage gekommen ist. In dem vom Erblasser neu errichteten Testament war ihr Sohn als Erbe eingesetzt. Soll-
te Frau Ti nicht von sich dus zu ihrer unrichtigen Aus-
sage entschlossen gewesen sein, so wäre zu klären, ob sie & etwa von ihrer Schwester, der Angeklagten ne) hier- ;? zu bestimmt worden ist, j
b) Die Freisprechung von. der Anklage wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung kann ebenfalls nicht bestehen | bleiben. Dieser Anklagepunkt steht nach der inmeren Tatseite in einem so engen Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der Angeklagten, dass der 'gesamte Sachverhalt nur ein-. heitlich geklärt werden kann.
Die Entscheidung entspricht. dem Antrage des Oberbundesanwalts,
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II. Die Revision der Angeklagten Ag bat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil an, weil sie nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur wegen Hangels an Beweisen freigesprochen worden ist,
Damit greift sie lediglich die Urteilsgründe an. Vor- ® aussetzung für ein Rechtsmittel ist aber, dass der Beschwerdeführer durch den erkennenden Teil der Entscheidung beschwert ist (RGSt 63, 184). Das ist hier nicht der Fall. Überdies hat das Verfahren ersichtlich weder die Unschuld der Beschwerdeführerin ergeben noch hat es dargetan, dass gegen sie kein begründeter Verdacht vorliegt, Ein die Angeklagte beschwerender Rechtsfehler ist insoweit nicht erkenn- ® bar. Deshalb kam auch die Übernahme der notwendigen Auslagen ® gemäss dem inzwischen in Kraft getretenen § 467 Abs 2 Satz 2 StPO auf die Staatskasse nach dem Ergebnis der bisherigen Eauptverhandlung nicht in Betracht.
Dr. Hörchner Dr, Peetz Mantel
Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch 5: ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ver-" hindert. ES;
Dr. Hörchner